Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.02.2000, Az.: 12 U 42/99
Garantie ; Garantievertrag; Garantiefall; Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch; Garantiesumme; Bankbürgschaft; Anfordern
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.02.2000
- Aktenzeichen
- 12 U 42/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 21336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2000:0215.12U42.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 305 BGB
- § 765 BGB
Fundstellen
- EWiR 2001, 515
- WM 2001, 732-734 (Volltext mit red. LS)
- WuB 2001, 643-644
- ZBB 2001, 188
Amtlicher Leitsatz
Eine Klage aus einer "Garantie auf erstes Anfordern" ist trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme abzuweisen, wenn "liquide" bewiesen werden kann, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist und nicht mehr eintreten wird.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. September 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 50. 000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer der Klägerin: 2. 000. 000 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer als "Bankgarantie" bezeichneten Urkunde auf Zahlung von 2. 000. 000 DM in Anspruch. Die damals noch unter der Firma "J. . . . . . mbH" handelnde Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 31. 10. 1997 - UR Nr. 1. . . /97 des Notars Dr. P. . . in K. . . - von den Eheleuten F. . . deren Geschäftsanteile an den Gesellschaften der S. . . . . . in K. . . für einen Kaufpreis von 28. 860. 000 DM. Der Kaufpreis sollte nach § 4. 2 innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages fällig sein und die Zahlung "Zug um Zug gegen Vorlage einer Bankgarantie (auf erstes Anfordern) eines als Zoll und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts in Höhe von 2. 000. 000 DM" erfolgen "zur Sicherung eventueller Ansprüche der Käuferin und der S. . . KG gegen Verkäufer. Falls die Bankgarantie nicht in Anspruch genommen ist, ist sie bei endgültiger Erledigung von Ansprüchen der I. . . . . . und der N. . . . . . nach § 1. 16 an die Verkäufer zurückzugeben". Dazu heißt es u. a. in § 1. 16: ". . . Die Verkäufer werden die Käuferin und die S. . . KG zu 100 % von sämtlichen Ansprüchen der I. . . und N. . . freistellen, die über die Rückzahlung der geleisteten Einlage, der den stillen Beteiligten zustehenden Festvergütung und des Gewinnanspruchs bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung bis zum 30. 7. 1998 hinausgehen. Dies gilt insbesondere, soweit I. . . und N. . . über die oben genannten Beträge hinaus eine Wertzuwachsentschädigung i. S. von § 13 Ziff. 2 des jeweiligen Vertrages über die stillen Beteiligungen verlangen. . . . " In § 6 übernahmen die Eheleute F. . . zahlreiche Gewährleistungspflichten, deren Nichterfüllung in § 7 näher bezeichnete Rechtsfolgen nach sich ziehen sollte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
Die Klägerin erhielt sodann die unter dem 11. 11. 1997 ausgestellte "Bankgarantie", in der es u. a. heißt: ". . . Wir verpflichten uns unwiderruflich, an den Begünstigten einen Betrag bis zu 2. 000. 000 DM - vorbehaltlich des Eingangs einer Kaufpreisrate in mindestens gleicher Höhe auf das Konto . . . - auf erstes Anfordern zu zahlen, falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Kauf und Übertragungsvertrag zwischen Auftraggeber und dem Begünstigten vom 31. 10. 1997 . . . nicht fristgerecht nachkommt. Die Ansprüche aus dieser Garantie erlöschen, wenn die I. . . B. . . mbH, . . . (I. . . ) und die N. . . K. . . mbH, . . . , (N. . . ) verbindlich mitgeteilt haben, daß sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Wertzuwachsentschädigung aus ihrer stillen Beteiligung an der S . . . . mbH & Co. . . . , K. . . , erledigt sind. . . . "
Wegen dieser Wertzuwachsentschädigung war ein Schiedsverfahren anhängig, das durch Schiedsspruch vom 25. 3. 1999 mit der Abweisung der Ansprüche von I. . . und N. . . endete. Mit Schreiben vom 6. 4. 1999 teilte Herr F. . . der Beklagten unter Hinweis auf ein Telefongespräch vom 30. 3. 1999 den Inhalt des Schiedsurteils mit und bat, die Garantie zu löschen. Mit Schreiben vom 13. bzw. 14. 4. 1999 erklärten I. . . bzw. N. . . gegenüber der Beklagten, daß sie nicht beabsichtigten, weitere Ansprüche auf Wertzuwachsentschädigung geltend zu machen. Zuvor war am 6. 4. 1999 bei der Beklagten die Aufforderung der Klägerin zur Auszahlung der Garantiesumme eingegangen, weil die Eheleute F. . . ihren Garantieverpflichtungen aus dem Unternehmenskaufvertrag nicht fristgerecht nachgekommen seien; dem Schreiben war eine Abschrift der Schiedsklage der Klägerin vom 27. 10. 1998 gegen die Eheleute F. . . , in der sich die Klägerin einer Forderung von etwa 4, 7 Mio. DM aus Eigenkapitalversprechen berühmt, sowie das Original der Garantieerklärung der Beklagten beigefügt. Mit Schreiben vom 16. 4. 1999 lehnte die Beklagte die Zahlung aus der Garantie ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei dieser "Garantie" handele es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das sämtliche Verpflichtungen der Eheleute F. . . aus dem Kaufvertrag absichere und die Beklagte zur Zahlung auf erstes Anfordern - d. h. nach der bloßen Mitteilung von Vertragspflichtverletzungen der Eheleute F. . . - verpflichte. Diese Vertragsverletzungen seien sogar noch konkretisiert worden. Die Abgabe der Erledigungserklärungen der I. . . und N. . . sei verspätet erfolgt, weil zuvor bereits die Garantie "gezogen" worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2. 000. 000 DM nebst 7, 25 % Zinsen
seit dem 17. 4. 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, bereits mit Erlaß des Schiedsspruchs am 25. 3. 1999 sei die Garantie erloschen, weil es sich bei der die I. . . und N. . . betreffenden Klausel um eine auflösende Bedingung handele und die Wirkung des Schiedsspruchs als rechtskräftiges Urteil einer Erklärung dieser beiden Firmen gleichstehe. Außerdem sei die Garantie nur auf die Wertzuwachsansprüche dieser Firmen bezogen. Das ergebe sich aus dem jeweiligen Wortlaut der Urkunde und des Kaufvertrags und dem Gang der Vertragsverhandlungen. Im übrigen sei - ausweislich der Klagerwiderung in jenem Verfahren - die Schadensersatzforderung der Klägerin unbegründet und ihre Forderung hier rechtsmißbräuchlich, weil die Eheleute F. . . Gegenansprüche von über 8 Mio. DM hätten und die Klägerin übersichert sei.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg hat durch das am 1. September 1999 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben, weil die "Garantie" über die Absicherung der Ansprüche der Firmen I. . . und N. . . hinausgehe und für die Geltendmachung die Mitteilung der vermeintlichen Forderung gegen die Eheleute F. . . ausreiche. Die Geltendmachung sei rechtzeitig erfolgt, nämlich vor der verbindlichen Erklärung der Firmen I. . . und N. . . ; der Urteilsspruch in dem Schiedsverfahren könne die vertragliche geforderte Erklärung nicht ersetzen. Auch liege in dem engen zeitlichen Zusammenhang kein Rechtsmißbrauch.
Gegen diese ihr am 3. 9. 1999 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am Montag, dem 4. 10. 1999, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 2. 12. 1999 begründet.
Sie vertritt unter Vorlage eines von den Eheleuten F. . . in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens des Prof. Dr. H. . . weiterhin die Auffassung, daß das durch die Garantieerklärung gedeckte Risiko ausschließlich die Inanspruchnahme der Klägerin aus den in der Urkunde genannten Ansprüchen der I. . . und N. . . gewesen sei. Die in der Garantie enthaltene auflösende Bedingung sei durch die verbindliche Erklärung von I. . . und N. . . eingetreten. Im übrigen habe der den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin am 29. 3. 1999 zugegangene Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, so daß bereits an diesem Tage der materielle Garantiefall entfallen sei und die danach erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, umfassender Sicherungszweck der Zug um Zug vorzulegenden Bankgarantie sei nach dem übereinstimmenden Willen der Eheleute F. . . und der Käuferin gewesen, sämtliche "eventuellen Ansprüche" der Käuferin gegen die Eheleute F. . . (ob aus Gewährleistung oder aus anderem Grund) abzudecken und nicht nur die in § 1. 16 des Vertrages offengelegten speziellen Risiken aus dem Sachverhaltskomplex I. . . /N. . . . Die Koppelung an die Erledigungserklärung dieser beiden Firmen stelle nur eine zeitliche Befristung dar. Die Mitteilung sei dann verspätet ergangen und zudem falsch adressiert, weil sie ihr - Klägerin - nicht zugegangen sei. Mittlerweile habe sie ihre Schiedsklage gegen die Eheleute F. . . auf rund 9, 1 Millionen DM erweitert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in der Berufungsinstanz gewechselten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zur Zahlung der Garantiesumme nicht verpflichtet, weil der Garantiefall nicht eingetreten und ihre Inanspruchnahme deshalb rechtsmißbräuchlich ist.
Die Urkunde vom 11. 11. 1997 enthält eine Garantieerklärung und keine Bankbürgschaft. Das ergibt sich aus dem Urkundentext, der durchgehend das Wort "Garantie" enthält, nicht jedoch das Wort "Bürgschaft", aus dem bestärkenden Ausdruck "auf erstes Anfordern" und der Tatsache, daß die Beklagte als mit den Begriffen vertrautes Kreditinstitut die Bezeichnung übernommen hat. Die darüber hinausgehende genauere Bezeichnung des Garantiefalls spricht nicht für eine akzessorische Bürgschaft, weil sich bei einer Forderungsgarantie eine nähere Umschreibung des Garantiefalls nicht vermeiden läßt.
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 90, 287) muß die Garantiebank bei einer Garantie auf erstes Anfordern, wie sie hier vereinbart worden ist, die Garantiesumme zahlen, ohne geltend machen zu können, die Hauptschuld im sog. Valutaverhältnis sei überhaupt nicht entstanden oder erloschen, es sei denn, es ist offensichtlich oder liquide beweisbar, daß trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen (formeller Garantiefall) der Garantiefall im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) nicht eingetreten ist, weil auch der Einwendungsausschluß den Maßstäben von Treu und Glauben unterliegt und der Begünstigte eine formale Rechtsstellung nicht mißbrauchen darf. Um aber die Funktion dieses zugunsten des Gläubigers stark formalisierten Sicherungsmittels uneingeschränkt zu erhalten, sind nur solche Beschränkungen des garantierten Risikos auf einzelne Ansprüche aus dem in Bezug genommenen Kaufvertrag beachtlich, die im Wege der Auslegung dem Inhalt der Urkunde selbst zu entnehmen sind, wobei sonstige unstreitige oder durch Urkunden belegte Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NJW 96, 717; WM 99, 895 für den insoweit gleichgelagerten Fall der Bürgschaft).
Vorliegend ist die Garantieerklärung dahin auszulegen, daß der Garantiefall auf sämtliche Ansprüche der Firmen I. . . und N. . . im Zusammenhang mit einer Wertzuwachsentschädigung aus ihrer stillen Beteiligung beschränkt ist. Zwar heißt es dort im ersten Satz allgemein: "Wir verpflichten uns . . . falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Kauf und Übertragungsvertrag . . . nicht fristgerecht nachkommt. " Dieser erste Satz ist jedoch nicht losgelöst von dem nachfolgenden Satz zu sehen, nach dessen Inhalt die Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn I. . . und N. . . verbindlich mitgeteilt haben, daß ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Wertzuwachsentschädigung erledigt sind. Schon dieser enge Zusammenhang legt eine textliche Einschränkung dahin nahe, daß "Verpflichtungen" aus dem Kaufvertrag nicht sämtliche übernommenen Verpflichtungen der Eheleute F. . . beinhalten, sondern die nachfolgend näher beschriebenen gemeint sind. Diese aus dem Wortlaut gewonnene Auslegung wird durch den in Bezug genommenen Kaufvertrag bestätigt. Denn die nach § 4. 2 dieses Vertrages beizubringende Bankgarantie (auf erstes Anfordern) wird dort als ZugumZugLeistung im Rahmen der Fälligkeit des Kaufpreises "zur Sicherung eventueller Ansprüche der Käuferin und S. . . KG gegen Verkäufer" eingeführt. Weiter heißt es: "Falls die Bankgarantie nicht in Anspruch genommen wird, ist sie bei endgültiger Erledigung von Ansprüchen der I. . . und der N. . . nach § 1. 16 an die Verkäufer zurückzugeben. " § 1. 16 enthält aber unter der allgemeinen Überschrift "Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse" eine detaillierte Regelung zum Umgang mit den Beteiligungen der I. . . und der N. . . , insbesondere mit deren Verlangen auf eine Wertzuwachsentschädigung ihrer Anteile. Da auch nach der Auffassung der Klägerin die wesentlichen weiteren Verpflichtungen der Verkäufer F. . . in § 6 unter der Überschrift "Zusicherungen und Garantien" enthalten sind, für diese die "Rechtsfolgen" bei Nichterfüllung aber in § 7 geregelt werden, ohne daß dort oder in § 8 "Verjährung/Haftungsgrenzen" auf eine Bankgarantie Bezug genommen oder verwiesen wird, wohl aber in § 15 "Kosten/Sonstiges", spricht der Inhalt des Kaufvertrags für eine Beschränkung des Garantiefalls.
Indiziell folgt dieses Ergebnis schließlich auch aus dem zum Gang der Verhandlungen vorgelegten Briefwechsel mit den die Formulierung von § 4. 2 betreffenden Passagen. So sieht ein Entwurf bei einem Kaufpreis von 40. 000. 000 DM u. a. die Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage einer Bankgarantie auf erstes Anfordern in Höhe von 15. 000. 000 DM zur Sicherung eventueller Ansprüche wegen Kaufpreisminderung und eventueller Garantie, Gewährleistungs, Freistellungs und sonstiger Ausgleichs und Zinsansprüche vor. In weiteren Entwürfen verringern sich Kaufpreis und Höhe der Bankgarantie, der Sicherungszweck reduziert sich auf Kaufpreisminderung. Nachdem es schließlich in dem Schreiben der Bevollmächtigten der Eheleute F. . . an die Bevollmächtigten der Klägerin vom 29. 9. 1997 heißt: "Die Bankgarantie gemäß ihrem Entwurf vom 8. 8. 1997 entfällt ersatzlos", antwortete die Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 9. 10. 1997 konkret dazu: "Insbesondere aufgrund der möglichen Ansprüche von I. . . /N. . . auf Wertzuwachsentschädigung und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsberatungs und Gerichtskosten kann die Bankgarantie nicht ersatzlos entfallen, sondern muß in Höhe von nunmehr 3. 000. 000 zur Verfügung gestellt werden". Da von beiden Firmen im Schiedsverfahren 2, 3 Mio. DM Wertzuwachs geltend gemacht worden sind, entspricht auch diese Größenordnung schließlich der Höhe der gestellten Bankgarantie. Dieser Verhandlungsverlauf widerspricht im übrigen der Behauptung der Klägerin, die Vertragsparteien des Kaufvertrags seien sich darüber einig gewesen, daß sämtliche Verkäuferpflichten hätten abgesichert werden sollen.
Der von der Garantie gedeckte Sicherungsfall ist nicht eingetreten. Durch die Mitteilungen von I. . . vom 13. 4. 1999 bzw. N. . . vom 14. 4. 1999 an die Beklagte, daß nach Erledigung des Schiedsverfahrens am 25. 3. 1999 keine weiteren Ansprüche auf Wertzuwachsentschädigung erhoben würden, ist die Garantie entsprechend dem Wortlaut der Urkunde erloschen und gemäß § 158 Abs. 2 BGB der frühere Rechtszustand wieder eingetreten. Daß es dabei auf eine Erklärung gegenüber der Beklagten als Garantiegeber ankommt und nicht auf den Zugang bei der Klägerin, hat bereits das Landgericht zutreffend erkannt.