§ 1 StBerVG - Errichtung, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen" (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.
(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.