Zu § 2 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Fördergutachten
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- EB-SoUVO-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.
Gutachtenerstellung
2.1 Vor dem Schulbesuch
Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor dem Schulbesuch hinreichende Hinweise dafür vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individueller Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens.
Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen sollen einbezogen werden.
2.2 Während des Schulbesuchs
Die Feststellung der individuellen Lernausgangslage als Ergebnis einer längerfristigen Prozessbeobachtung ist nach Beginn des Schulbesuchs und im laufenden Schuljahr in der zuständigen Schule durchzuführen. Insbesondere bei Verfahren zu Beginn der Schullaufbahn sollen vorschulische Dokumentationen berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird ein Förderplan erstellt. Dieser enthält zusätzliche Fördermaßnahmen und weitere Maßnahmen der Unterstützung. An den allgemein bildenden Schulen wird der Förderplan von den zuständigen Lehrkräften im Zusammenwirken mit einer Förderschullehrerin odereinem Förderschullehrer erarbeitet und fortgeschrieben.
Im Bedarfsfall können Lehrkräfte der Mobilen Dienste zur Mitwirkung am Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung hinzugezogen werden. Die Lernentwicklung und die Förderplanung sind mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern. Am Ende der jeweiligen Förderphasen erfolgt eine Auswertung der durchgeführten Maßnahmen durch die beteiligten Lehrkräfte. Gegebenenfalls wird das Erstellen eines Fördergutachtens veranlasst.
3.
Fördergutachten
Das Fördergutachten basiert auf einer Dokumentation der individuellen Lernentwicklung einschließlich des aktuellen Förderplans und enthält Aussagen zu Art und Umfang des prognostizierten Unterstützungsbedarfs und zu den notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen. Das Fördergutachten umfasst eine Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für den künftigen Lernprozess. Das Fördergutachten enthält Aussagen zu den erforderlichen schulischen Rahmenbedingungen in didaktischer, methodischer, organisatorischer, sächlicher und personeller Hinsicht.
Im Einzelnen sollen im Fördergutachten Aussagen zu folgenden Fragen getroffen werden:
ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt oder die Änderung oder Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden kann,
welcher Art dieser Bedarf ist,
in welchen schulischen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss,
in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,
welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung oder drohenden Behinderung des Kindes oder Jugendlichen hierzu Anlass besteht.
Das Fördergutachten schließt mit einer Empfehlung an die nachgeordnete Schulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.
Das Fördergutachten wird gemeinsam von der zuständigen Lehrkraft der besuchten Schule und einer Förderschullehrerin oder einem Förderschullehrer erstellt. Im Bedarfsfall ist eine Lehrkraft der Mobilen Dienste zu beteiligen.
Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen veranlasst werden:
- (1)
Über einen angemessenen Zeitraum hinweg wurden alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft und
diese Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann, und
es ist zu vermuten, dass aufgrund einer Behinderung oder drohenden Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist oder
von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht).
- (2)
Hinweise deuten darauf hin, dass ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr vorliegt.
4.
Beratung (Grundlagen und Ergebnisse)
Das Fördergutachten wird den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt.
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten erörtern die mit dem Gutachten beauftragten Lehrkräfte die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die damit verbundene Empfehlung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Verlangen die Erziehungsberechtigten nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist die Einsetzung einer Förderkommission, so werden nach Fristablauf das Fördergutachten sowie weitere für die Erstellung eines Bescheides erforderliche Unterlagen der nachgeordneten Behörde zugesendet.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)