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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Zu § 1 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Die individuelle Entwicklung vollzieht sich im Zusammenwirken der persönlichen Eigenschaften mit den förderlichen und hemmenden Bedingungen des jeweiligen schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds. Die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen.

Zu den Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung gehören Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihres Umfelds an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können.

Sonderpädagogische Unterstützungsangebote setzen voraus, dass die auf die Person, das Umfeld und die Bildungsanforderungen bezogenen individuell notwendigen Erfordernisse erkannt und im Rahmen einer Förderplanung ausgewiesen werden.

Ziel des Verfahrens ist festzustellen, welcher Art dieser Bedarf ist, in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind und ob individuelle Bildungsziele zu vereinbaren sind (für die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung). Schwierigkeiten in nur einem der Bereiche Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein führen in der Regel zu keinem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Dies gilt ebenso für nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bilden die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung einschließlich allgemeiner pädagogischer und spezieller sonderpädagogischer Kompetenzen.

Dabei können mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein, jedoch nicht die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung.

Soweit Anlass hierzu besteht, können in besonderen Fällen Hinweise zur Ausstattung gegeben werden.

Bei der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist zeitlich zu differenzieren:

  • Vor der Einschulung ist sorgfältig zu betrachten, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sprache und emotionale und soziale Entwicklung festzustellen ist, um eine früh einsetzende Unterstützung gewährleisten zu können und um die Durchführung von Feststellungsverfahren in den ersten beiden Schuljahren zu vermeiden.

  • Im Förderschwerpunkt Lernen kann eine erstmalige Verfahrensdurchführung frühestens im zweiten Schuljahr erfolgen, damit eine zieldifferente Unterstützung ggf. ab dem dritten Schuljahr vorgenommen werden kann.

    Eine erstmalige Durchführung ist grundsätzlich nur bis zum siebten Schuljahr möglich. Sollte in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Verfahrensdurchführung noch zu einem späteren Zeitpunkt als erforderlich angesehen werden, kann dies nur mit Zustimmung der nachgeordneten Schulbehörde eingeleitet werden.

Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) sind mit der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Entscheidung über den individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt. Weiterhin sorgen sie für landesweit vergleichbare Qualitäts- und Handlungsstandards in den Verfahren sowie deren Umsetzung und sind somit verantwortlich für die Qualitätsentwicklung und -Sicherung des Feststellungsverfahrens.

Darüber hinaus beraten die RZI Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte zu allen Fragen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)