EB-SoUVO-RdErl,NI - Ergänzende Bestimmungen-Sonderpädagogikunterstützungsverordnung-Runderlass

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.8.2021 - 53.4 - 80 109-10 -

Vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)

- VORIS 22410 -

Bezug: Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398)

Das Verfahren dient der Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, welcher Art und Umfang dieser Bedarf ist und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden kann. Das Ziel ist, die schulische Teilhabe zu gewährleisten. Ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung ist Voraussetzung für einen längerfristigen zieldifferenten Unterricht einer Schülerin odereines Schülers.

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bedarf an sonderpädagogischer UnterstützungZu § 1
FördergutachtenZu § 2
FörderkommissionZu § 3
FeststellungenZu § 4

Zu § 1 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Die individuelle Entwicklung vollzieht sich im Zusammenwirken der persönlichen Eigenschaften mit den förderlichen und hemmenden Bedingungen des jeweiligen schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds. Die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen.

Zu den Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung gehören Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihres Umfelds an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können.

Sonderpädagogische Unterstützungsangebote setzen voraus, dass die auf die Person, das Umfeld und die Bildungsanforderungen bezogenen individuell notwendigen Erfordernisse erkannt und im Rahmen einer Förderplanung ausgewiesen werden.

Ziel des Verfahrens ist festzustellen, welcher Art dieser Bedarf ist, in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind und ob individuelle Bildungsziele zu vereinbaren sind (für die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung). Schwierigkeiten in nur einem der Bereiche Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein führen in der Regel zu keinem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Dies gilt ebenso für nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bilden die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung einschließlich allgemeiner pädagogischer und spezieller sonderpädagogischer Kompetenzen.

Dabei können mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein, jedoch nicht die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung.

Soweit Anlass hierzu besteht, können in besonderen Fällen Hinweise zur Ausstattung gegeben werden.

Bei der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist zeitlich zu differenzieren:

  • Vor der Einschulung ist sorgfältig zu betrachten, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sprache und emotionale und soziale Entwicklung festzustellen ist, um eine früh einsetzende Unterstützung gewährleisten zu können und um die Durchführung von Feststellungsverfahren in den ersten beiden Schuljahren zu vermeiden.

  • Im Förderschwerpunkt Lernen kann eine erstmalige Verfahrensdurchführung frühestens im zweiten Schuljahr erfolgen, damit eine zieldifferente Unterstützung ggf. ab dem dritten Schuljahr vorgenommen werden kann.

    Eine erstmalige Durchführung ist grundsätzlich nur bis zum siebten Schuljahr möglich. Sollte in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Verfahrensdurchführung noch zu einem späteren Zeitpunkt als erforderlich angesehen werden, kann dies nur mit Zustimmung der nachgeordneten Schulbehörde eingeleitet werden.

Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) sind mit der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Entscheidung über den individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt. Weiterhin sorgen sie für landesweit vergleichbare Qualitäts- und Handlungsstandards in den Verfahren sowie deren Umsetzung und sind somit verantwortlich für die Qualitätsentwicklung und -Sicherung des Feststellungsverfahrens.

Darüber hinaus beraten die RZI Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte zu allen Fragen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)

Zu § 2 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Fördergutachten

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.
Gutachtenerstellung

2.1 Vor dem Schulbesuch

Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor dem Schulbesuch hinreichende Hinweise dafür vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individueller Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens.

Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen sollen einbezogen werden.

2.2 Während des Schulbesuchs

Die Feststellung der individuellen Lernausgangslage als Ergebnis einer längerfristigen Prozessbeobachtung ist nach Beginn des Schulbesuchs und im laufenden Schuljahr in der zuständigen Schule durchzuführen. Insbesondere bei Verfahren zu Beginn der Schullaufbahn sollen vorschulische Dokumentationen berücksichtigt werden.

Auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird ein Förderplan erstellt. Dieser enthält zusätzliche Fördermaßnahmen und weitere Maßnahmen der Unterstützung. An den allgemein bildenden Schulen wird der Förderplan von den zuständigen Lehrkräften im Zusammenwirken mit einer Förderschullehrerin odereinem Förderschullehrer erarbeitet und fortgeschrieben.

Im Bedarfsfall können Lehrkräfte der Mobilen Dienste zur Mitwirkung am Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung hinzugezogen werden. Die Lernentwicklung und die Förderplanung sind mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern. Am Ende der jeweiligen Förderphasen erfolgt eine Auswertung der durchgeführten Maßnahmen durch die beteiligten Lehrkräfte. Gegebenenfalls wird das Erstellen eines Fördergutachtens veranlasst.

3.
Fördergutachten

Das Fördergutachten basiert auf einer Dokumentation der individuellen Lernentwicklung einschließlich des aktuellen Förderplans und enthält Aussagen zu Art und Umfang des prognostizierten Unterstützungsbedarfs und zu den notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen. Das Fördergutachten umfasst eine Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für den künftigen Lernprozess. Das Fördergutachten enthält Aussagen zu den erforderlichen schulischen Rahmenbedingungen in didaktischer, methodischer, organisatorischer, sächlicher und personeller Hinsicht.

Im Einzelnen sollen im Fördergutachten Aussagen zu folgenden Fragen getroffen werden:

  • ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt oder die Änderung oder Aufhebung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden kann,

  • welcher Art dieser Bedarf ist,

  • in welchen schulischen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss,

  • in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,

  • welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung oder drohenden Behinderung des Kindes oder Jugendlichen hierzu Anlass besteht.

Das Fördergutachten schließt mit einer Empfehlung an die nachgeordnete Schulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.

Das Fördergutachten wird gemeinsam von der zuständigen Lehrkraft der besuchten Schule und einer Förderschullehrerin oder einem Förderschullehrer erstellt. Im Bedarfsfall ist eine Lehrkraft der Mobilen Dienste zu beteiligen.

Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen veranlasst werden:

  1. (1)

    Über einen angemessenen Zeitraum hinweg wurden alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft und

    • diese Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann, und

    • es ist zu vermuten, dass aufgrund einer Behinderung oder drohenden Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist oder

    • von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht).

  2. (2)

    Hinweise deuten darauf hin, dass ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr vorliegt.

4.
Beratung (Grundlagen und Ergebnisse)

Das Fördergutachten wird den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt.

Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten erörtern die mit dem Gutachten beauftragten Lehrkräfte die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die damit verbundene Empfehlung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Verlangen die Erziehungsberechtigten nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist die Einsetzung einer Förderkommission, so werden nach Fristablauf das Fördergutachten sowie weitere für die Erstellung eines Bescheides erforderliche Unterlagen der nachgeordneten Behörde zugesendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)

Zu § 3 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Förderkommission

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Das Vorsitzende Mitglied der Förderkommission kann weitere Mitglieder berufen, z. B. schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten, Förderschullehrerinnen oder Förderschullehrer anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Lehrkräfte der Mobilen Dienste, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Unterstützung, Beratungslehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Förderschule, sozialpädagogische Fachkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der Förderkommission das Fördergutachten, ggf. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 56 NSchG, Berichte vorschulischer oder außerschulischer Einrichtungen oder sonstige nach § 31 NSchG der Schule zur Verfügung stehende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Förderkommission kann darüber hinaus mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitere Unterlagen zu ihrer Beratung nutzen, z. B. Berichte der Schulpsychologie, die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, Berichte des Jugendamts, ärztliche Berichte sowie Berichte von Therapie- und Beratungseinrichtungen.

Die Förderkommission erörtert das Fördergutachten und trifft Aussagen zu folgenden Fragen:

  • ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt oder die Änderung oder der Wegfall eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden kann,

  • welcher Art dieser Bedarf ist,

  • in welchen schulischen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss,

  • in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,

  • welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen hierzu Anlass besteht.

Abschließend wird eine Empfehlung zur Feststellung, zur Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder zu dessen Wegfall formuliert. Eine abweichende Meinung der Erziehungsberechtigten ist darzulegen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und der nachgeordneten Schulbehörde mit dem Fördergutachten und den weiteren Unterlagen (z. B. das Ergebnis der Sprachstandserhebung, sonstige Untersuchungsergebnisse, die von den Erziehungsberechtigten eingebrachten Gutachten usw.) zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)

Zu § 4 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Feststellungen

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.
Entscheidung

Die nachgeordnete Schulbehörde trifft die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese stützt sich auf das das Fördergutachten. Wurde eine Förderkommission eingerichtet, legt die nachgeordnete Schulbehörde ihrer Entscheidung insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission zugrunde. Weiterhin kann sie die sonstigen Berichte und Stellungnahmen, die dem Gutachten und der Empfehlung zu Grunde liegen, für ihre Entscheidung verwenden.

Die nachgeordnete Schulbehörde stellt ggf. die Art und den Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung fest. Wenn mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sind, ist der vorrangige Förderschwerpunkt zu bestimmen.

6.
Überprüfung der Entscheidung

Eine erneute Prüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Unterstützung aufgrund einer solchen Feststellung erhalten, ist erforderlich, wenn die persönliche Entwicklung und neue Erkenntnisse sonderpädagogische Unterstützung in verändertem Umfang notwendig oder möglich erscheinen lassen. Liegen entsprechende Hinweise vor, leitet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein.

Bei den aus einem anderen Bundesland zugezogenen Schülerinnen und Schülern, deren Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung dort festgestellt wurde, ist eine erneute Prüfung nicht erforderlich, wenn dieser Bedarf einem der in Niedersachsen festgelegten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte entspricht. Erforderlich ist in diesem Fall die Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der besuchten Schule.

Im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung ist zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz zu beraten, ob eine zieldifferente Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers weiterhin notwendig erscheint. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Insbesondere vor einem Wechsel in den Sekundarbereich I hat die Klassenkonferenz der 4. Klasse vor dem Zeugnistermin im 1. Halbjahr zu prüfen, ob es Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gibt. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. An Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass ggf. durchzuführende Verfahren zur Änderung oder zum Wegfall eines festgestellten Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung vor dem Wechsel in den Sekundarbereich I durchgeführt werden können.

Vor einem Wechsel in den Sekundarbereich II einer allgemein bildenden Schule oder an eine berufsbildende Schule hat die Klassenkonferenz vor dem Zeugnistermin im 1. Halbjahr gleichermaßen zu verfahren und zu prüfen, ob es Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gibt. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Insbesondere zur Vorbereitung des Besuchs einer berufsbildenden Schule ist sicherzustellen, dass die aktualisierten Förderpläne an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden.

Eine erneute Überprüfung für den Förderschwerpunkt Lernen ist nach Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht durchzuführen, da das Bildungsziel erreicht wurde. In diesem Fall hebt die nachgeordnete Schulbehörde auf Veranlassung der Schule den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen auf. Die Schule teilt der nachgeordneten Schulbehörde den entsprechenden Beschluss der Zeugniskonferenz unverzüglich mit.

7.
Beratung der Erziehungsberechtigten über Maßnahmen bei vorliegendem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Abs. 1 NSchG zwischen dem Besuch oder dem Verbleib an einer allgemeinen Schule und dem Besuch einer Förderschule sind die Erziehungsberechtigten zu beraten.

8.
Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)