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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Zu § 3 EB-SoUVO-RdErl 2021 - Förderkommission

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Redaktionelle Abkürzung
EB-SoUVO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Das Vorsitzende Mitglied der Förderkommission kann weitere Mitglieder berufen, z. B. schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten, Förderschullehrerinnen oder Förderschullehrer anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Lehrkräfte der Mobilen Dienste, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Unterstützung, Beratungslehrkräfte, die Leiterin oder den Leiter der Förderschule, sozialpädagogische Fachkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der Förderkommission das Fördergutachten, ggf. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 56 NSchG, Berichte vorschulischer oder außerschulischer Einrichtungen oder sonstige nach § 31 NSchG der Schule zur Verfügung stehende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Förderkommission kann darüber hinaus mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitere Unterlagen zu ihrer Beratung nutzen, z. B. Berichte der Schulpsychologie, die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, Berichte des Jugendamts, ärztliche Berichte sowie Berichte von Therapie- und Beratungseinrichtungen.

Die Förderkommission erörtert das Fördergutachten und trifft Aussagen zu folgenden Fragen:

  • ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt oder die Änderung oder der Wegfall eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden kann,

  • welcher Art dieser Bedarf ist,

  • in welchen schulischen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss,

  • in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,

  • welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen hierzu Anlass besteht.

Abschließend wird eine Empfehlung zur Feststellung, zur Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder zu dessen Wegfall formuliert. Eine abweichende Meinung der Erziehungsberechtigten ist darzulegen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und der nachgeordneten Schulbehörde mit dem Fördergutachten und den weiteren Unterlagen (z. B. das Ergebnis der Sprachstandserhebung, sonstige Untersuchungsergebnisse, die von den Erziehungsberechtigten eingebrachten Gutachten usw.) zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2021 (SVBl. S. 399)