Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.02.2018, Az.: 9 W 15/18

Zulässigkeit der Streichung der Regelungen über die Tagung des Gründungsaufwandes in der Satzung einer GmbH

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.02.2018
Aktenzeichen
9 W 15/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 15042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Walsrode - 15.01.2018 - AZ: HRB 203377

Fundstellen

  • BB 2018, 1537
  • BB 2018, 1812
  • DStR 2018, 423
  • EWiR 2018, 265
  • FGPrax 2018, 16
  • GWR 2018, 235
  • GmbH-StB 2018, 174
  • GmbH-Stpr. 2018, 117
  • GmbHR 2018, 372
  • MittBayNot 2018, 267-268
  • NJW-Spezial 2018, 145
  • NZG 2018, 308
  • NotBZ 2018, 311-312
  • ZIP 2018, 583

Amtlicher Leitsatz

Die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwandes in der Satzung der GmbH dürfen jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden.

Tenor:

Die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (Bl. 19 d. A.) gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 15. Januar 2018 (Bl. 17 d. A.) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 30.000 €.

Gründe

Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Registergericht die Zurückweisung ihres Eintragungsantrages betreffend die Neufassung der Satzung mit der Begründung in Aussicht gestellt hat, ein Entfall der Regelungen zum Gründungsaufwand sei jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung nicht zulässig.

Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts, die im Einklang mit Erwägungen des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 22. August 2016 (12 W 121/16, Rn. 16 ff. nach juris) steht: Vor Ablauf von weniger als zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft dürfen Festsetzungen zum Gründungsaufwand aus der Satzung nicht gestrichen werden. Dabei ist auf die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen ist, abzustellen und die Dauer der Frist wenigstens an im Recht der GmbH geltende Verjährungsfristen, etwa derjenigen aus § 9 Abs. 2 GmbHG, zu orientieren (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 25. März 1993, 98 T 75/92, wobei die Frist des § 9 Abs. 2 GmbHG seinerzeit nur fünf Jahre betragen hat).

Der Auffassung, dass die Karenzfrist für die Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand nach Gesetzesänderung (mindestens) zehn Jahre zu betragen hat, hat sich die neuere Literatur angeschlossen (vgl. Veil in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, Rn. 112 zu § 5; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, Rn. 57 zu § 5). Soweit andere Literaturstimmen eine Karenzfrist von nur fünf Jahren haben genügen lassen wollen (etwa Wachter, NZG 2010, 734, 737), verweisen diese auf den o. g. Beschluss des LG Berlin aus dem Jahr 1993, ohne zu berücksichtigen, dass die dort zur Bemessung herangezogene Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber mittlerweile auf zehn Jahre verlängert worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Die vom Senat vertretene Auffassung zur Bemessung der Frist, in der angemeldete Regelungen zur Verteilung des Gründungsaufwandes der Gesellschaft nicht geändert werden können, entspricht nach dem oben Gesagten in der Sache der veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Frage. Soweit in der Literatur teilweise noch abweichende Auffassungen vertreten werden, berücksichtigen diese die Änderung der der in Bezug genommenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage nicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG