Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.06.2021, Az.: 2 Ss (Owi) 69/21

Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht sicher; Fehlerquellen bei LEIVTEC XV3; Verhängung eines Fahrverbots

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.06.2021
Aktenzeichen
2 Ss (Owi) 69/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 28077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0618.2SS.OWI69.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Walsrode

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 433/2021
  • ZAP 2021, 746-747

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

  2. 2.

    Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen

Gründe

I.

Das Amtsgericht Walsrode hat den Betroffenen am 17.12.2020 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt und ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde die überhöhte Geschwindigkeit des von dem Betroffenen auf der BAB ... in Fahrtrichtung H. im Bereich des W. D. geführten Fahrzeugs mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC, XV3, Softwareversion 2.0 gemessen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil - soweit erkennbar - bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob es sich bei mit dem Messgerät LEIVTEC, XV3 durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen unter Berücksichtigung der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 09. Juni 2021 (Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 9. Juni 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20210609) auch derzeit weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil halten im Rahmen der Beweiswürdigung der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1.) Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Sie unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft allein, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nach ständiger Rechtsprechung in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld überhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16 -, Rn. 13, juris).

Bei der Anwendung sog. standardisierter Messverfahren ist der Umfang der Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatrichters in den Urteilsgründen deutlich verringert. Den reduzierten Anforderungen wird in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung bereits durch Wiedergabe des angewandten Messverfahrens, des berücksichtigten Toleranzabzuges sowie der Mitteilung, dass die Bedingungen des Messverfahrens (Beachtung der Bedienungsvorschriften, Eichung des Gerätes) eingehalten wurden, Genüge getan (OLG Celle, Entscheidung vom 21. September 2011 - 322 SsRs 328/11 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris).

Vorliegend steht außer Frage, dass die äußerst sorgfältig abgefassten Urteilsgründe den reduzierten Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen in jeder Hinsicht gerecht werden. Zudem handelt es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem vorliegend verwendeten Messgerät Leivtec XV3 grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Celle, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 2 Ss (OWi) 118/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2018 - III-1 RBs 115/18 -, juris).

2.) Ob ein Messverfahren ein standardisiertes ist, hängt indes nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung, sondern allein von dem Verfahren selbst ab. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291-305; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 1 SsRs 71/09 -, juris).

Diesen Anforderungen genügen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 unter Berücksichtigung der im Folgenden dargestellten Entwicklung jedenfalls gegenwärtig nicht.

a) Bereits im Oktober 2020 wurde der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne. Nachdem Versuche von Sachverständigen zudem gezeigt hatten, dass in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgegeben werden, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, insbesondere auch zu Ungunsten des Betroffenen, und diese Ergebnisse im Grundsatz an der Referenzanlage der PTB reproduziert werden konnten, wurde der PTB eine ergänzte Gebrauchsanweisung vom Hersteller vorgelegt und von ihr am 14.12.2020 genehmigt.

Danach muss u.a. zur Verwertbarkeit der Beweisbilder für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein:

"Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein."

Diese ergänzende Gebrauchsanweisung konnte die damals bekannten Fälle von unzulässigen Messwertabweichungen zunächst ausschließen (vgl. Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 12. März 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20201215).

Am 09.03.2021 erlangte die PTB allerdings Kenntnis über weitere Versuche von Sachverständigen, die zeigten, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann (M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021). Die PTB informierte daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden und begann mit intensiven eigenen Versuchen, die in Einzelfällen zunächst ausschließlich unzulässige Messwertabweichungen zu Gunsten eines Betroffenen zu Tage förderten (Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 27. Mai 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20210527).

Auch nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB sind derartige unzulässige Messwertabweichungen jedoch jedenfalls in Einzelfällen weiterhin zu verzeichnen. Zwar wurde "in vielen Tausend Fahrzeugdurchfahrten" im Rahmen der Bauartprüfung kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung gefunden; mit speziell präparierten Fahrzeugen wurde nach über tausend Durchfahrten indes eine Kombination aus Fahrzeugpräparation und darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeiten ermittelt, bei der manchmal unzulässige Messwertabweichungen zu beobachten waren, deren stärkstes Ausmaß -5,29 km/h bei XV3-Messwerten bis 100 km/h bzw. -4,19 % bei XV3-Messwerten oberhalb 100 km/h betrug. Zudem ergaben die Untersuchungen der PTB jedenfalls bei Rechtsmessungen auch unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener (Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässige Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 9. Juni 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. DOI: 10.7795/520.20210609).

b) Der Senat erachtet unter Berücksichtigung der dargelegten Erkenntnisse der PTB beim Messgerät Leivtec XV3 die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes derzeit insgesamt nicht mehr für garantiert. Eine Differenzierung danach, ob das sog. Messung-Start-Foto - wie vorliegend - die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. April 2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16. März 2021 - 2 Ss (OWi) 67/21 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2021, 1 Ss (OWi) 218/20) erachtet der Senat insoweit nicht für geboten. Vielmehr bieten Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 auch unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig ausgewiesen wurde.

c) Der Senat hat bei der Beurteilung dieser Frage in die Bewertung eingestellt, dass die Messwertabweichungen lediglich vereinzelt auftraten und nach Angabe der PTB zudem jeweils gemein hatten, dass die Länge der Messstrecke weniger als 12,2 m betrug. Ausweislich der abschließenden Mitteilung der PTB traten Messwertabweichungen zu Ungunsten des Betroffenen zudem ausschließlich bei Rechtsmessungen auf.

Es bleibt indes festzuhalten, dass lange Versuchsreihen der PTB jedenfalls in Einzelfällen unzulässige Messwertabweichungen sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten Betroffener zu Tage förderten, die außerhalb des Toleranzbereiches liegen. Bereits dieser Umstand stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Frage.

Maßgebliche Bedeutung kommt zudem dem Umstand zu, dass gegenwärtig selbst bei Einhaltung der Maßgaben der ergänzten Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 über der Toleranzgrenze liegende Messwertabweichungen nicht auszuschließen sind, denn diese regelt zur Verwertbarkeit der Beweisbilder zwar ergänzende Bedingungen und Anforderungen für das sog. Messung-Start-Bild, lässt aber Rechtsmessungen, bei denen auch in den Versuchen der PTB außerhalb des Toleranzbereiches liegende Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener zu beobachten waren, explizit zu. Zudem enthält die Bedienungsanleitung keine Vorgaben bzgl. der Einhaltung einer Mindestlänge der Messstrecke.

Auch in Fällen, bei denen die Anforderungen der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung eingehalten wurden und das sog. Messung-Start-Foto das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens ausweist, waren zudem bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenstandes durch die PTB am 27. Mai 2021 - wie dargelegt - unzulässige Messwertabweichungen, wenn auch ausschließlich zu Gunsten Betroffener, zu beobachten.

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob bei ausschließlich zu Gunsten des Betroffenen zu beobachtenden Messwertabweichungen noch von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann (diesbezüglich verneinend: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. April 2021 - 2 Ss (OWi) 92/21 -, juris), denn nach dem Abschlussbericht der PTB bleibt zu konstatieren, dass auch Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener auftraten, die außerhalb des vorgegebenen Toleranzwertes lagen.

Der Senat hat aufgrund der Tatsache, dass die PTB unzulässige Abweichungen zu Ungunsten Betroffener nur bei Rechtsmessungen beobachten konnte, erwogen, eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Links-, Rechts- oder Geradeausmessung vorlag. Allerdings lässt die derzeitige Gebrauchsanweisung des Messgerätes - wie dargelegt - auch Rechtsmessungen explizit zu. Zudem erschöpft sich der Abschlussbericht der PTB in der Mitteilung, alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, seien bei einer Rechtsmessung aufgetreten, ohne indes eine eindeutige Aussage dahingehend zu treffen, dass unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener in Fällen von Links- und Geradeausmessungen kategorisch ausgeschlossen wären. Der abschließenden PTB-Stellungnahme sind auch keine statistischen Daten zu entnehmen, die einen Rückschluss des Senates auf eine solche Einschätzung zulassen würden. Sie enthält keine Angaben darüber, in wie vielen Fällen von Links- und Geradeausmessungen keine Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener zu beobachten waren und ab welcher Anzahl unauffälliger Messungen eine derartige Aussage zulässig ist.

Nach alledem liegt jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine andere Bewertung dieser Frage für Links- und Geradeausmessungen geboten wäre, wenn unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener in diesen Fällen nach den üblichen Maßstäben der PTB mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären.

Da es sich im vorliegenden Fall nach alledem nicht um eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren handelt, wird die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig belegt. Diese erweist sich vielmehr als lücken- und somit rechtsfehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.

Das angefochtene Urteil war deshalb mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Umstände hin:

1.) Das Amtsgericht wird mithilfe eines Sachverständigen zu prüfen haben, ob es bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung zu unzulässigen Messwertabweichungen gekommen sein könnte. Der Sachverständige wird sich, ggf. nach Rücksprache mit der PTB bzw. den von der PTB zitierten Sachverständigen, mit möglichen Fehlerquellen bei der Messung auseinanderzusetzen haben, die sich zulasten des Betroffenen ausgewirkt haben könnten.

2.) Für den Fall, dass die weitere Sachaufklärung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h ergeben und das Amtsgericht erneut die Verhängung eines Fahrverbotes für geboten erachten sollte, wird das Amtsgericht in den Blick zu nehmen haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Absehen vom Fahrverbot gem. § 25 StVG erst in Betracht kommt, wenn seit dem Verkehrsverstoß eine Verfahrensdauer von zwei Jahren oder mehr gegeben ist und der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 211 Ss 145/04 (OWi) -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2007 - 3 Ss OWi 360/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. September 2007 - 2 Ss 193/07 - 3 Ws (B) 459/07 -, juris). Selbst wenn der erforderliche 2-Jahres-Zeitraum überschritten sein sollte, wird das Amtsgericht in die Bewertung einzustellen haben, dass die Ursache für die Verfahrensverzögerung jedenfalls teilweise allein auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen war (OLG Celle a.a.O.)