Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.06.2021, Az.: 2 Ws 154/21
Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem Bewährungshelfer bei fehlendem Kontakt; Zulässigkeit der Anhörung mittels Videotelefonie
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.06.2021
- Aktenzeichen
- 2 Ws 154/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 28546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2021:0622.2WS154.21.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 165 BRs 2/21
- LG Lüneburg - AZ: 165 BRs 3/21
- LG Lüneburg - AZ: 165 BRs 4/21
- LG Lüneburg - AZ: 165 BRs 8/21
- LG Lüneburg - AZ: 165 BRs 13/21
Rechtsgrundlagen
- § 56d Abs. 1 StGB
- § 56d Abs. 4 StGB
- § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 StGB
- § 44 StPO
- § 45 StPO
- § 453 Abs. 1 S. 3 StPO
- § 463e StPO
- § 473 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Bewährungswiderruf wegen fehlender Kontakthaltung zum Bewährungshelfer setzt voraus, dass der Bewährungshelfer namentlich bestellt worden ist.
- 2.
Eine mündliche Anhörung vor einem Bewährungswiderruf kann bereits vor Inkrafttreten von § 463e StPO n. F. mittels Videotelefonie erfolgen, wenn der Betroffene damit einverstanden und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist.
Tenor:
1.) Dem Verurteilten wird von Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. April 2021 gewährt.
2.) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß Ziff. c) der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses die Aussetzung des Strafrestes aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 9. Juli 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 16. März 2020 (Az. jeweils 6 Ds 220 Js 6412/12 (210/13)) widerrufen ist.
3.) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4.) Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat in fünf den Verurteilten betreffenden Bewährungsverfahren die Strafaussetzung widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Der Verurteilte wurde am 15. Februar 2007 vom Amtsgericht Leer wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen vom 7. Juli 2008 widerrufen.
Am 24. September 2008 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Leer wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei, Besitzes von Betäubungsmitteln und Besitzes eines Schlagrings zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Am 20. August 2012 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Emden wegen Betruges und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Das Amtsgericht Leer verurteilte ihn am 12. Februar 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und das Amtsgericht Aurich verurteilte ihn am 30. April 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 bildete das Amtsgericht Aurich aus diesen Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Diese Strafen wurden vom Verurteilten bis August 2019 in der JVA U. teilweise verbüßt, zudem verbüßte er vollständig eine weitere Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Lüneburg.
Im August 2019 wurde die Vollstreckung der Reststrafen aus den vorgenannten Urteilen gemäß § 35 BtMG zurückgestellt, um dem Verurteilten eine Therapie zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit zu ermöglichen. In der Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung wurde dem Verurteilten mitgeteilt, dass es sich um die letztmalige Kostenübernahme handele, nachdem er bereits mehrere Therapien ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführt habe. Nachdem der Verurteilte diese Therapie abgeschlossen hatte, wurde die Vollstreckung der jeweiligen Reststrafe zwischen dem 6. und 19. März 2020 in allen vier Verfahren gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.
In dem entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 6. März 2020, der sich auf die Reststrafe aus dem Urteil vom 30. August 2012 bezieht, wurde der Verurteilte der Aufsicht und Leitung "eines noch zu benennenden Bewährungshelfers" bestellt, eine solche Benennung erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht. Das Amtsgerichts Leer unterstellte den Verurteilten mit seinem Beschluss vom 13. März 2020, der die Reststrafe aus dem Urteil vom 15. Februar 2007 zum Gegenstand hat, der Aufsicht und Leitung "der Bewährungshelferin Ambulanter Justizsozialdienst". Nach Abgabe an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Westerstede unterstellte dieses den Verurteilten mit Beschluss vom 10. November 2020 der Aufsicht und Leitung des "für ihn zuständigen" Bewährungshelfers. Das Amtsgericht Aurich unterstellte den Verurteilten mit seinem Beschluss vom 16. März 2020 bezüglich der Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 9. Februar 2019 der Aufsicht und Leitung "eines Bewährungshelfers". Im Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 19. März 2020, der sich auf die Reststrafe aus dem Urteil vom 24. September 2008 bezieht, wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung "der Bewährungshilfe L. - Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachen - Büro L." unterstellt. Am 17. Juli 2020 beschloss dasselbe Gericht in diesem Bewährungsverfahren die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin S. W.. Diese war beim Ambulanten Justizsozialdienst in O. für den Verurteilten zuständig.
Die Bewährungshelferin hatte zunächst zwischen Mitte März und Anfang Mai 2020 telefonischen Kontakt zum Verurteilten. Anschließend brach der Verurteilte den Kontakt ab, er reagierte weder auf Anrufe noch auf schriftliche Einladungen zu Terminen und war auch bei einem unangekündigten Hausbesuch der Bewährungshelferin nicht anwesend. Ende Juli 2020 nahm der Verurteilte den Kontakt zur Bewährungshelferin wieder auf. Dabei berichtete er, dass er seit März 2020 mit Heroin und Kokain rückfällig geworden sei und sich nun einer Entgiftung und Substitutionsbehandlung unterziehen wolle. In der Folgezeit kam es bis Dezember 2020 zu mehreren Krankenhausaufenthalten des Verurteilten, zunächst zur Entgiftung, zwischenzeitlich aber auch wegen einer Lungenentzündung. Der Kontakt des Verurteilten zur Bewährungshelferin wurde in dieser Zeit telefonisch gehalten.
Am 1. September 2020 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Oldenburg wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zu Grunde, dass der Verurteilte am 6. April 2020 in einer Drogerie zwei Parfums entwendet hatte, um durch den Weiterverkauf seine Drogensucht zu finanzieren und sich eine Einnahmequelle einiger Art und Dauer zu verschaffen. Die Strafaussetzung begründete das Amtsgericht mit der vom Verurteilten durchgeführten Entgiftung, seiner Substitutionstherapie, einer Kontaktaufnahme mit der Schuldnerberatung und einem von der Bewährungshelferin geschilderten "positiven Bewährungsverlauf". Mit dem Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde der Verurteilte ebenfalls der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin Frau W. unterstellt.
Im November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage wegen Hausfriedensbruchs gegen Verurteilten. Darin wird ihm zur Last gelegt, am 4. Oktober 2020 über einen Zaun auf ein umfriedetes Hausgrundstück geklettert zu sein, sich dort zur Hintertür und zur Garage begeben und das Grundstück verlassen zu haben, als er alle Türen verschlossen vorfand. Mit einer weiteren Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg aus dem Dezember 2020 wird dem Verurteilten außerdem vorgeworfen, am 2. November 2020 in einem Warenhaus drei Pflegeartikel im Gesamtwert von rund 234 Euro entwendet zu haben, um sich durch den Weiterverkauf eine Einnahmequelle einiger Art und Dauer zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu schaffen.
Anfang Januar 2021 brach der Verurteilte den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin erneut ab und war für sie nicht mehr erreichbar. Über seine Mutter wurde die Bewährungshelferin im April 2021 darüber informiert, dass er in einem Hotel in B. postalisch erreichbar sei. Tatsächlich war der Verurteilte - wie er in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer berichtet hat - bereits zu Beginn des Jahres mit Drogen rückfällig geworden und nach B. gezogen, wo er zunächst obdachlos war und dann eine Unterkunft in dem für Obdachlose genutzten Hotel erhalten hatte. Seit März 2021 nahm er in B. Unterstützung der Suchtberatung in Anspruch und bezog Arbeitslosengeld II, ohne aber seinen Drogenkonsum zu beenden.
Ab November 2021 bat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die bislang mit der Bewährungsaufsicht befassten Amtsgerichte, eine Abgabe der Bewährungsaufsicht zu prüfen, da der Verurteilte aufgrund der vollständigen Verbüßung der vom Amtsgericht Lüneburg verhängten Freiheitsstrafe unter Führungsaufsicht stand, für die die Strafvollstreckungskammer zuständig war. Die Amtsgerichte Leer, Emden, Aurich und Oldenburg gaben daraufhin zwischen dem 3. Dezember 2020 und 11. März 2020 die Bewährungsaufsicht durch förmliche Beschlüsse an die Strafvollstreckungskammer ab, die zwischen dem 13. Januar und 16. März 2021 die jeweilige Übernahme beschloss.
Am 12. März 2021 erließ die Strafvollstreckungskammer in den bis dahin übernommenen Bewährungsverfahren einen Sicherungshaftbefehl gegen den Verurteilten. Dieser wurde darauf gestützt, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entziehe und hinsichtlich der ausgesetzten Reststrafen auch ein Widerruf aufgrund der Nachverurteilung durch das Amtsgericht Oldenburg zu erwarten sei, es bestehe sowohl Wiederholungs- als auch Fluchtgefahr.
Aufgrund des Haftbefehls wurde der Verurteilte am 25. April 2021 in B. festgenommen. Nachdem er vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen am selben Tag seine Vorführung vor den zuständigen Richter verlangt hatte, ordnete die Strafvollstreckungskammer für den 28. April 2021 seine Vorführung an. Der Anstaltsleiter der JVA B. lehnte einen Transport des Verurteilten jedoch mit Schreiben vom 27. April 2021 ab, da der Verurteilte noch nicht eine 14-tägige Quarantäne durchlaufen habe. Am 28. April 2021 erklärte der Verurteilte schriftlich sein Einverständnis zur Durchführung eines Vorführungstermins per Videotelefonie.
Die Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten daraufhin am 30. April 2021 mittels Videotelefonie zu allen fünf Bewährungsverfahren an. Der Verurteilte schilderte im Rahmen der Anhörung seine persönliche Situation, insbesondere seinen Aufenthalt in B. Dabei gab er an, im Juni einen Entgiftungstermin zu haben, außerdem habe er sich ein Therapiekonzept angesehen. Zuletzt habe er zwei Tage vor seiner Inhaftierung gekifft und Heroin konsumiert.
Mit Beschluss vom 30. April 2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung der vier Reststrafen aufgrund der vier Verurteilungen durch die Amtsgerichte Leer, Emden und Aurich sowie die Strafaussetzung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 1. September 2020 widerrufen. Hinsichtlich aller fünf Strafen hat die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angenommen, hinsichtlich der Reststrafen außerdem den Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten am 5. Mai 2021 in der JVA B. zugestellt. In der Folgezeit gab er einen an das Landgericht Lüneburg adressierten und ausreichend frankierten Umschlag mit einer gegen den Beschluss gerichteten Beschwerdeschrift in der Justizvollzugsanstalt ab, auf dem er vermerkte, den Brief am 6. Mai 2020 verfasst und bei einem Vollzugsbediensteten abgegeben zu haben. Der Brief wurde von der Justizvollzugsanstalt zur Post gegeben wurde und erhielt am 11. Mai 2021 im Briefzentrum einen Poststempel. Am 14. Mai 2021 ging das Schreiben beim Landgericht Lüneburg ein. Am 17. Mai 2021 legte außerdem der Verteidiger des Verurteilten per Fax sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2021 ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Verurteilten von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Das Schreiben des Verurteilten vom 16. Juni 2021 lag dem Senat vor.
II.
1.
Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.
Es kann dahinstehen, ob die Fristversäumung - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - auch deshalb als unverschuldet anzusehen ist, weil die Beschwerde ausweislich des Poststempels (spätestens) am Tag vor dem Fristablauf zur Post gegeben wurde. Insoweit wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass der Absender einer Briefsendung, mit der ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung bei Aufgabe der Sendung - wie im vorliegenden Fall geschehen - an einem Werktag darauf vertrauen dürfe, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und - sofern an diesem Tag die Rechtsmittelfrist abläuft - noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird, weshalb ihm beim Eintritt einer Verzögerung der Postbeförderung und der damit einhergehenden Überschreitung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren sei (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113 [OLG Oldenburg 16.09.2013 - 1 Ws 547/13]; OLG Hamm, NJW 2009, 2230 [OLG Hamm 17.02.2009 - 3 Ws 37/09]).
Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt jedenfalls deshalb vor, weil der Verurteilte auf dem Briefumschlag vermerkt hat, den Brief bereits am 6. Mai 2021 - also sechs Tage vor Fristablauf - zur Beförderung in der Justizvollzugsanstalt abgegeben zu haben. Eine schlichte Erklärung des Säumigen allein kann zwar eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht begründen, denn sie stellt auch grundsätzlich kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung dar (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 45 Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kommt jedoch zu der eigenen Erklärung des Verurteilten als objektive Tatsache hinzu, dass der Brief mit diesem Vermerk von der Justizvollzugsanstalt ohne ersichtliche Beanstandung weitergeleitet worden ist. Dieser Umstand begründet ein Indiz für die Richtigkeit des von ihm auf dem Umschlag vermerkten Abgabedatums (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. August 1999, EFG 1999, 1242; BAG, Urteil vom 19. April 1990, 2 AZR 487/89, BAGE 64, 315). In Zusammenschau mit dem ebenfalls vor Fristablauf aufgebrachten Poststempel lässt dieser Hergang das auf dem Umschlag vermerkte Abgabedatum hinreichend glaubhaft erscheinen. Die Ursache für den verspäteten Eingang der Beschwerde lag demnach entweder in einer verzögerten Weiterleitung durch die Justizvollzugsanstalt oder in einer deutlich verzögerten Beförderung durch die Post, beides schließt ein Verschulden des Verurteilten aus.
2.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die gemäß § 462a Abs. 1 und 4 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer hat den Bewährungswiderruf hinsichtlich der vier von den Amtsgerichten Leer, Emden und Aurich zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen zu Recht auf den Widerrufsgrund des § 56 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Denn der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit - und nur wenige Wochen nach den Aussetzungsentscheidungen - erneut einen Diebstahl begangen und ist deshalb vom Amtsgericht Oldenburg am 1. September 2020 verurteilt worden.
Durch diese neue Tat hat der Verurteilte deutlich gezeigt, dass sich die mit den Strafaussetzungen verbundene positive Erwartung seiner künftigen Straffreiheit nicht erfüllt hat. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Amtsgericht Oldenburg die wegen der neuen Tat verhängte viermonatige Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn die Sozialprognose des Amtsgerichts Oldenburg erweist sich als nicht tragfähig. Zum einen hat das Amtsgericht bei seiner Prognose bereits die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Verurteilten nicht erkennbar berücksichtigt, zum anderen widerlegen die neuerlichen Rückfälle des Verurteilten in den Betäubungsmittelkonsum und der Kontaktabbruch zu seiner Bewährungshelferin die Annahme eines positiven Bewährungsverlaufs. Sein bis zur Festnahme andauernder Betäubungsmittelkonsum lässt zumindest aus heutiger Sicht - die für die Beschwerdeentscheidung maßgeblich ist - keinen Raum für die Annahme, dass er sich künftig straffrei führen wird. Auch mildere Mittel als ein Bewährungswiderruf könnten eine solche Erwartung nicht begründe (§ 56f Abs. 2 StGB).
b)
Die Bewährung aufgrund des Urteils des Amtsgericht Oldenburg vom 1. September 2020 hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerrufen, weil sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen hat. Dieses Verhalten begründet auch einen zusätzlichen Widerrufsgrund bezüglich der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 24. September 2008. Hinsichtlich der drei übrigen Bewährungsstrafen sind die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes hingegen nicht erfüllt, weil der Bewährungshelfer in den jeweiligen Bewährungsbeschlüssen nicht ausreichend bestimmt ist.
aa)
Die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d Abs. 4 Satz 1 StGB erfordert, dass das Gericht den Bewährungshelfer namentlich bestellt (Fischer, StGB § 56e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB § 56d Rn. 10; NK-StGB/Ostendorf, StGB § 56d Rn. 4; Dölling/Duttge/König/Rössner, StGB § 56d Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05, NStZ-RR 2005, 221; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. 3. 2008, 2 ARs 24/08, NStZ 2008, 472). Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzeswortlaut auf die Bestellung einer bestimmten Person abstellt, indem er vorsieht, dass "der Bewährungshelfer" bzw. "die Bewährungshelferin" vom Gericht bestellt wird (NK-StGB/Ostendorf a. a. O.; vgl. auch MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, StGB § 56d Rn. 11). Auch mit der Bestimmung des § 56d Abs. 5 StGB, wonach die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er von der Bestellung einer einzelnen natürlichen Person zum Bewährungshelfer ausgeht. Zum anderen wird erst durch die Bestellung einer bestimmten Person die Möglichkeit geschaffen, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu schaffen, bei dem der Bewährungshelfer dem Betroffenen gemäß § 56d Abs. 3 StGB helfend und betreuend zur Seite stehen kann. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers stellt insoweit auch sicher, dass das Gericht bestimmte Anweisungen gemäß § 56d Abs. 4 Satz 2 StGB erteilen und eine den Bedürfnissen des Verurteilten entsprechende Auswahl vornehmen kann (vgl. NK-StGB/Ostendorf a. a. O).
Darüber hinaus ist für einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB eine namentliche Bestellung des Bewährungshelfers auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot erforderlich, das auf den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 104 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gründet. Das Bestimmtheitsgebot verlangt in einem Bewährungsverfahren, dass dem Verurteilten bereits mit Erteilung der Weisungen unmissverständlich verdeutlicht wird, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat. Diese bestimmte Formulierung der Weisungen muss durch das Gericht erfolgen und darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden, weil der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011, 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2020, 5 Ws 198-199/20, StV 2021, 380).
In Bezug auf die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist diesem Erfordernis nur genügt, wenn der Bewährungshelfer vom Gericht namentlich benannt wird. Beschränkt sich der Beschluss stattdessen auf einen Verweis auf den "zuständigen" Bewährungshelfer oder auf den für die Bewährungshilfe abstrakt zuständigen Ambulanten Justizsozialdienst, wird dies den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht gerecht. Denn zum einen wird dem Betroffenen durch derartige Bestimmungen nicht unmissverständlich verdeutlicht, welche Person das Amt des Bewährungshelfers für ihn ausübt. Zum anderen wäre die Bestimmung des Bewährungshelfers dann in unzulässiger Weise vom Gericht auf den Ambulanten Justizsozialdienst übertragen, der durch seine behördeninterne Geschäftsverteilung über die Person des Bewährungshelfers und damit den genauen Inhalt der vom Gericht anzuordnenden Weisung entscheiden würde.
Hieran gemessen genügen nur der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 1. September 2020 und der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 17. Juli 2020, der den Bewährungsbeschluss vom 19. März 2020 ergänzt hat, den Anforderungen an eine wirksame Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 56d Abs. 4 Satz 1 StGB. Denn in diesen Beschlüssen ist die Bewährungshelferin namentlich bestellt worden.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Emden vom 6. März 2020, des Amtsgerichts Leer vom 13. März 2020 und des Amtsgerichts Aurich vom 16. März 2020 können hingegen in Ermangelung einer namentlichen Bestellung des Bewährungshelfers keinen Widerruf der Strafaussetzung wegen beharrlicher Verstöße gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen. In Bezug auf diese Bewährungen bleibt der Widerruf einzig auf den Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Nachverurteilung durch das Amtsgericht Oldenburg vom 1. September 2020 gestützt.
bb)
Die sachlichen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegen in den beiden Bewährungsverfahren (aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 1. September 2020 und des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Leer vom 19. März 2020) vor. Denn der Verurteilte hat sich der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin seit Anfang Januar 2021 beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird.
Der Weisungsverstoß gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein wiederholtes bzw. andauerndes Verhalten voraus, mit dem der Verurteilte den Einfluss des Bewährungshelfers immer wieder oder auf längere Dauer unmöglich macht (OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2015, 1 Ws 382/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020, 1 Ws 49/20, juris; Fischer, StGB § 56f Rn. 10). Das Verhalten muss auf einer ablehnenden Haltung gegenüber der Beaufsichtigung durch den Bewährungshelfer beruhen, wobei in subjektiver Hinsicht Verschulden erforderlich ist (OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 3 Ws 550/04, juris; Fischer StGB 64. Aufl. § 56f Rn. 10a). Einzelne Unbotmäßigkeiten des Verurteilten reichen dabei nicht aus, vorausgesetzt wird auch zumindest ein Bemühen des Bewährungshelfers um einen Kontakt zum Verurteilten (OLG Celle aaO; OLG Hamm aaO; LK/Hubrach StGB § 56f Rn. 22).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verurteilte hat ab Januar 2021 über Monate hinweg keinen Kontakt zu der Bewährungshelferin gehalten. Dabei begründen sowohl die Dauer der kontaktlosen Zeit als auch die Umstände seines Aufenthalts in B. die Feststellung, dass der Kontaktabbruch auf einer ablehnenden Haltung gegenüber der Beaufsichtigung durch die Bewährungshelferin beruhte. Denn der Verurteilte hat seinen Angaben zufolge nach einigen Wochen der Obdachlosigkeit in B. Kontakt zur Obdachlosenhilfe und zur Schuldnerberatung aufgenommen, hat in B. Arbeitslosengeld II beantragt und war schließlich auch in einer Obdachlosenunterkunft behördlich gemeldet. Obwohl der Verurteilte also ungeachtet seines Drogenkonsums in der Lage war, seine wesentlichen Angelegenheiten zu regeln, blieb er für die Bewährungshelferin unerreichbar und hat dadurch eine gerade gegen die Bewährungsaufsicht gerichtete Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Dass letztlich seine Mutter die Postanschrift des Verurteilten in der Obdachlosenunterkunft an die Bewährungshelferin weitergegeben hat, begründet keine andere Bewertung. Denn es lag auf der Hand, dass seine in Oldenburg ansässige Bewährungshelferin lediglich anhand der Postanschrift einer Obdachlosenunterkunft keine wirksame Bewährungsaufsicht führen konnte, sondern dafür zumindest eine Fortsetzung der bisherigen telefonischen Kontakte erforderlich gewesen wäre. Die Bewährungshelferin ihrerseits hat sich bereits im Jahr 2020 intensiv - und wiederholt erfolglos - um eine Kontakthaltung mit dem Verurteilten bemüht, darüber hinaus gehende Bemühungen waren weder erforderlich noch erfolgversprechend.
Aufgrund des Kontaktabbruchs zur Bewährungshelferin besteht auch die Besorgnis, dass der Verurteilte neuerliche Straftaten begehen wird. Die von ihm beschriebenen Drogenrückfälle lassen es als naheliegend erscheinen, dass er zur Finanzierung seiner Sucht neuerliche Straftaten begehen wird, hierzu passen auch die neuerlichen Anklagen der Staatsanwaltschaft Oldenburg. Durch den Kontaktabbruch zur Bewährungshelferin und den damit verbundenen Wegfall von Aufsichts- und Betreuungsmöglichkeiten ist diese Gefahr zusätzlich erhöht.
cc)
Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zum Bewährungswiderruf mittels Videokonferenz angehört hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO, denn der Verurteilte hat sich mit dieser Form der Anhörung ausdrücklich einverstanden erklärt.
Anhörungen im Vollstreckungsverfahren können bereits nach geltendem Recht mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist und das Gebot der umfassenden Sachaufklärung dem nicht entgegensteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2006, 3 Ws 811/06, NStZ-RR 2006, 357; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2012, 4 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 323; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO § 454 Rn. 36). Dies gilt auch für Anhörungen zu einem Bewährungswiderruf aufgrund von Weisungsverstößen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3. Denn in diesen Fällen geht bereits der Gesetzeswortlaut davon aus, dass dem Verurteilten - dem lediglich Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden soll - selbst darüber entscheiden kann, ob er von der Möglichkeit einer mündlichen Anhörung Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Es steht dem Betroffenen deshalb frei, sich anstelle einer mündlichen Anhörung im Gericht für eine Anhörung in Form einer Videokonferenz zu entscheiden.
Gegen die Zulässigkeit einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik kann auch nicht angeführt werden, dass der Gesetzgeber trotz dahingehender Gesetzesinitiativen bewusst untätig geblieben sei und keine entsprechende Möglichkeit im Verfahrensrecht geschaffen habe (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 4 Ws 267/20, NStZ-RR 2021, 126), nachdem nunmehr mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften eine entsprechende Regelung verabschiedet wurde (§ 463e StPO n. F.).
Sein erforderliches Einverständnis hat der Verurteilte bereits am Tag vor der Anhörung schriftlich erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung mittels Videokonferenz zur Sachaufklärung nicht ausgereicht hätte, bestehen nicht. Im Gegenteil zeigt das Anhörungsprotokoll, dass der Verurteilte die Anhörung zu ausführlichen Angaben über seine persönliche Situation genutzt hat. Der Verurteilte hat zudem am Ende der Anhörung selbst ausdrücklich erklärt, keine Vorführung vor die Strafvollstreckungskammer mehr zu wünschen. Angesichts dieser wiederholten Einverständniserklärung bedarf es auch keiner Aufklärung, inwieweit sich die - rechtlich bedenkliche - Ablehnung eines Einzeltransports durch die Justizvollzugsanstalt B.we auf die ursprüngliche Erklärung des Verurteilten ausgewirkt haben könnte.
c)
Der angefochtene Beschluss war dahingehend zu berichtigen, dass die Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 9. Juli 2019 widerrufen ist. Das stattdessen in der Beschlussformel genannte Urteil vom 30. April 2014 ist durch diesen Gesamtstrafenbeschluss gegenstandslos geworden, so dass der Widerruf der dort ausgesprochenen Bewährung nicht mehr möglich war. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Berichtigung nicht verbunden, da der Widerrufsbeschluss eindeutig auf den maßgeblichen Bewährungsbeschluss vom 16. März 2020 Bezug nimmt und die betroffene Reststrafe darin - trotz eines Schreibfehlers - bereits ausreichend bestimmt ist.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
4.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).