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§ 3a HKG - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die Tierärztekammer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Wer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.