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  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AbSBORdErl - Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Allgemein bildende Schulen werden bei der Umsetzung der Maßnahmen der Beruflichen Orientierung von außerschulischen Partnern unterstützt. Bei dieser Zusammenarbeit nutzen die Schulen die in der Region vorhandenen Netzwerkstrukturen, wie z. B. die Regionen des Lernens, Bildungsregionen und Jugendberufsagenturen.

Bei den Regionen des Lernens handelt es sich um regionale, von den berufsbildenden Schulen moderierte Bildungsnetzwerke, die Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf, vor allem bei der Beruflichen Orientierung und der Ausbildungsplatzsuche, unterstützen. Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Regionen des Lernens besteht in der Organisation der Besuche von berufsbildenden Schulen.

Bildungsregionen sind auf einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt, einen Kommunalverband besonderer Art oder auf eine landkreisübergreifende Kooperation bezogene Vernetzungen der Akteure einer Region. Ziel der Arbeit ist es, durch ein abgestimmtes Bildungsangebot der verschiedenen relevanten Institutionen und Akteure die größtmögliche Unterstützung in der Entwicklung einer gelingenden Bildungsbiografie der Schülerinnen und Schüler zu bieten.

4.1
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. mit Jugendberufsagenturen

Schule und Berufsberatung oder Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit kooperieren im Prozess der Beruflichen Orientierung mit dem Ziel, allen Schülerinnen und Schülern den erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Vereinbarungen über Art und Umfang der als Schulveranstaltungen durchzuführenden Maßnahmen sind Bestandteil des fächerübergreifenden Konzeptes zur Beruflichen Orientierung.

Die Schule führt in die Informationssysteme der Berufsberatung ein und gibt Gelegenheit zum Besuch des Berufsinformationszentrums (BIZ).

Neben der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) unterstützen auch die Rechtskreise SGB II (Jobcenter) und SGB VIII (Jugendhilfe) Schülerinnen und Schüler im Prozess der Beruflichen Orientierung. In Jugendberufsagenturen kooperieren Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe mit dem Ziel, dass niemand am Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf verloren geht.

Die Angebote der Jugendberufsagentur werden nach individueller Absprache mit den Schulen in die fächerübergreifenden Konzepte der Beruflichen Orientierung einbezogen.

Darüber hinaus sind Jugendberufsagenturen bzw. die Bundesagentur für Arbeit als Ansprechpartner für das Beratungsgespräch zuständig, das im Rahmen der Anmeldung für Vollzeitschulformen (einjährige Berufsfachschule und Fachoberschule) an einer berufsbildenden Schule erforderlich ist. Auf die Bezugs-VO zu i) wird hingewiesen.

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem oder mehreren Bereichen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit. Auf den Bezugserlass zu k) wird hingewiesen.

4.2
Zusammenarbeit mit Betrieben

Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die den Schülerinnen und Schülern Erfahrungen in der Arbeitswelt ermöglichen. Hierzu zählen u. a. die Bildungseinrichtungen der Handwerksorganisationen, Behörden, Angehörige freier Berufe oder Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft.

Die Schule informiert die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.

4.3
Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen

Im Rahmen ihres Bildungsauftrags arbeiten allgemein bildende mit berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der vor Ort gegebenen räumlichen, sächlichen und personellen Möglichkeiten zusammen.

Die Zusammenarbeit kann beispielsweise durch Einbindung der berufsbildenden Schulen bei der Information der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigter über die Möglichkeiten einer Berufsausbildung, gemeinsame Projekte bis hin zu Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie gemeinsame Dienstbesprechungen von Lehrkräften ("Übergabekonferenzen" und Vor- und Nachbereitung von berufsorientierenden Maßnahmen an den berufsbildenden Schulen usw.) erfolgen.

Das Kennenlernen von Fachrichtungen sowie Fachpraxisunterricht kann an einzelnen Tagen oder als Block durchgeführt werden.

Bei der Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen sollen vorhandene erfolgreiche Modelle weiter gefördert werden. Eine Zusammenarbeit der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen vor Ort im regionalen Kontext ist besonders erwünscht. Die entsprechenden Regelungen in den Grundsatzerlassen sind zu beachten.

Die Zusammenarbeit zwischen allgemein bildender und berufsbildender Schule erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.

4.4
Zusammenarbeit mit Hochschulen

Die Zusammenarbeit mit Hochschulen kann vielfältig gestaltet werden. Die Angebote umfassen zum einen Veranstaltungen in den Hochschulen selbst, z. B. Hochschulinformationstage sowie Angebote zum Frühstudium. Zum anderen bieten die Hochschulen auch Maßnahmen außerhalb der Hochschulen an. Dazu zählen z. B. Messeveranstaltungen und Informationen der Studienberatungsstellen u. a. mit Studierenden in Schulen. Die Studienberatungsstellen und ihr Zusammenschluss "Koordinierungsstelle für Studieninformation und Beratung in Niedersachsen" sind von besonderer Bedeutung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)