Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 AbSBORdErl - Schutzbestimmungen

Bibliographie

Titel
Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

8.1 Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen

Informationen und Beratung zu den Themen des Arbeitsschutzes können bei Bedarf in Einzelfällen bei den örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern erbeten werden.

Zur Information der mit den Schulen kooperierenden Betriebe steht ein von der Staatlichen Gewerbeaufsicht erstelltes Infoblatt zur Verfügung; s. GUV-Informationen - GUV-SI 8034.

8.2 Die wichtigsten Regelungen aus den Schutzbestimmungen

Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

So ist besonders auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die verschiedenen Schutzvorschriften des JArbSchG richten sich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1), Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2).

Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3).

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und ältere, die ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG).

Die Arbeitszeit für die anderen älteren Schülerinnen und Schüler darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2. Die Vorschriften der §§ 9 - 46 JArbSchG sind anzuwenden. Dabei kommen die Vorschriften über Urlaub (§ 19) und Ausnahmen in besonderen Fällen (§ 21) sowie über die gesundheitliche Betreuung (§§ 33 - 46) aufgrund des "Schülerstatus‘" nicht in Betracht.

  • Die Durchführung einer Maßnahme zur Beruflichen Orientierung ohne die im Betrieb erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist nicht zulässig.

  • Die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG sind zu beachten. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind für Maßnahmen einer Beruflichen Orientierung nicht vorgesehen. So dürfen bei der Durchführung einer Beruflichen Orientierung in Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege sowie in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung Schülerinnen und Schüler keine Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Kontakt mit Mikroorganismen möglich ist, die eine schwerwiegende Krankheit beim Menschen hervorrufen können (biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2). Der Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -geweben (Tätigkeiten der Schutzstufe 2) ist zu vermeiden.

Für schwangere oder stillende Schülerinnen sind die Beschäftigungseinschränkungen und -verbote entsprechend den Regeln des Mutterschutzgesetzes während der Tätigkeit im Betrieb zu beachten.

Vor Beginn der Maßnahme zur Beruflichen Orientierung in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen) ist entsprechend § 35 IfSG eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch die Praktikumseinrichtung erforderlich. Teilnehmende an Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. d. § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) oder in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) aufnehmen wollen, gelten hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen besondere Vorschriften. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei.

8.3 Versicherungsschutz

Die Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weiteres Informations- und Anleitungsmaterial kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) bezogen werden.

Außerdem besteht Haftpflichtdeckungsschutz durch den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) für Schülerinnen und Schüler aus Schulen von kommunalen Schulträgern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)