Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.09.2019, Az.: 6 AR 1/19
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG; Wirksamkeit der Begründung eines Wohnsitzes durch einen möglicherweise geschäftsunfähigen Erblasser
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.09.2019
- Aktenzeichen
- 6 AR 1/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 44555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - AZ: 6 VI 560/19
Rechtsgrundlagen
- BGB § 8
- FamFG § 3
- FamFG § 5
- FamFG § 343 Abs. 1
Fundstellen
- ErbR 2020, 129-130
- FGPrax 2019, 271-272
- FamRZ 2020, 698
- MDR 2020, 227
- NotBZ 2020, 144
- Rpfleger 2020, 157
- ZEV 2020, 229
Amtlicher Leitsatz
Unter dem "gewöhnlichen Aufenthalt" ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen "gewöhnlichen Aufenthalt" zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird.
Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu klären. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a.F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen "nur" auf den "gewöhnlichen Aufenthalt".
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Salzgitter bestimmt.
Gründe
Der nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 (s. a. OLG Brandenburg, 9 AR 4/10, Beschluss vom 17. August 2010, zit. nach juris) und § 5 Abs. 2 FamFG zuständige Senat bestimmt das Amtsgericht Salzgitter als das zuständige Gericht.
§ 343 Abs. 1 FamFG stellt seit seiner Reform im Zusammenhang mit der EUErbVO und im Gleichlauf mit Art. 4 EuErbVO auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" des Erblassers ab (mit der Folge, dass ältere Entscheidungen zu § 343 Abs. 1 FamFG möglicherweise unberücksichtigt bleiben müssen, wie zum Beispiel OLG Karlsruhe, 9 AR 11/13, Beschluss vom 21. Mai 2013, zit. nach juris).
Unter dem "gewöhnlichen Aufenthalt" ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Inwieweit dabei neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element erforderlich ist, nämlich ein Aufenthaltswille, und welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, scheint nicht abschließend geklärt.
Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch - wie hier - ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen "gewöhnlichen Aufenthalt" zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird.
Ob die Erblasserin zur Zeit ihres Umzugs von Peine nach Salzgitter geschäftsunfähig war, steht nicht allein aufgrund der vom Amtsgericht Peine im Beschluss vom 29. August 2019 genannten Umstände fest (das Protokoll der am 14. September 2018 im Wege der Rechtshilfe erfolgten richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren, Ablichtung Bl. 12 d. A., spricht gegen Geschäftsunfähigkeit). Es bedarf aber dazu auch keiner weiteren Ermittlungen. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a.F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen "nur" auf den gewöhnlichen Aufenthalt. Davon unabhängig gilt für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls, dass Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit eines Erblassers im Verfahren der Bestimmung des für ein Erbscheinverfahren zuständigen Gerichts nicht nachzugehen ist. Es erscheint dem Senat fernliegend, allein in diesem Zusammenhang Ermittlungen anzustellen, die umfangreich und kostenintensiv sein können, die für das weitere Verfahren möglicherweise aber ohne Bedeutung sein werden (so auch bereits zu § 343 FamFG a.F. OLG Köln, 2 Wx 27/15, Beschluss vom 6. Februar 2015, m. w. N., zit. nach juris).
Das Pflegeheim, in dem die Erblasserin verstorben ist, liegt im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Salzgitter mit der Folge, dass dieses für die Nachlasssache zuständig ist.