Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.09.2019, Az.: 14 U 30/19
Architektenhonorar für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Verpflichtung des Architekten zur umfassenden Aufklärung und Beratung in der Planungsphase; Überwachen festgestellter Mängel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.09.2019
- Aktenzeichen
- 14 U 30/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 43254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 02.01.2019 - AZ: 2 O 140/07
Rechtsgrundlage
- a.F. § 635 BGB
Fundstellen
- BauR 2020, 1658-1668
- BauSV 2019, 72-74
- IBR 2019, 629
- ZAP 2019, 1110
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erklärung eines Geständnisses i.S.d. § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.
2. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.
3. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.
4. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.
5. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.
6. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim [2 O 140/07] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten zur gesamten Hand 19.812,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.402,11 EUR seit dem 19. Februar 2014 und auf weitere 6.410,75 EUR seit dem 17. März 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagten 5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.280,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Architektenhonorar des Klägers für die Errichtung eines Einfamilienhauses der Beklagten in P. und um Ersatzansprüche der Beklagten wegen Schlechterfüllung des mündlichen Architektenvertrages aus dem Jahr 2001. Der Kontakt zwischen den Parteien war über den Sohn des Klägers zustande gekommen, der in dessen Büro als Bautechniker angestellt ist. Er hatte Vorentwürfe und Berechnungen erstellt. Der Kläger hat sodann die Architektenleistungen fortgeführt. Er klagt Honorar bezüglich der von seinem Sohn erbrachten Leistungen aus abgetretenem Recht und eigene Honoraransprüche ein.
Während der Bauphase zeigte sich ein Mangel an der Kelleraußenwandbeschichtung; der Kläger betreute die Mangelbeseitigung. Die Mängel waren u. a. Gegenstand des beigezogenen Verfahrens LG Hildesheim [3 O 100/04] zwischen der Fa. K. Bauunternehmen GmbH & Co.KG und den Beklagten, die die Einrede des nichterfüllten Vertrages gegenüber der Restwerklohnforderung der bauausführenden Firma erhoben; der Rechtsstreit endete am 4. Mai 2004 durch einen Vergleich, der die Gewährleistungsansprüche der Beklagten mit erledigte. Als die Beklagten Ende August 2002 in das Haus einzogen, waren die Außenanlagen und der Wintergarten noch nicht komplett fertiggestellt; die Beklagten erbrachten insoweit Eigenleistungen. Eine förmliche Abnahme hat es nicht gegeben. Mit Schreiben vom 29. November 2005 (Bl. 1447 - 1451 d. A.) lehnten die Beklagten weitere Zahlungen an den Kläger ab; sie erklärten die Aufrechnung mit "Gegenrechten" infolge mangelhafter Planung und Bauaufsicht. Es zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen an den Innenseiten der Kelleraußenwände, über deren Ursache die Parteien ebenso streiten wie über den Grund für Beschädigungen an den Hölzern der Wintergartenkonstruktion wegen Feuchtigkeit. Die Beklagten erlebten ihr Haus zudem als sehr hellhörig.
Der Kläger erstellte diverse Abschlagsrechnungen, auf die die Beklagten unstreitige Zahlungen in Höhe von 21.719,13 EUR erbracht haben. Beanstandungen der Rechnungen seitens der Beklagten führten zu Korrekturen seitens des Klägers, auch hinsichtlich der von den Beklagten schließlich erbetenen Schlussrechnungen. Letztere hat der Kläger auf die Beanstandungen der Beklagten mehrmals während des Rechtsstreits korrigiert. Sie sind von der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. begutachtet worden. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 auf Seite 2 (Bl. 1307 d. A.) haben die Beklagten eine Honorarforderung des Klägers in Höhe von 70.984,20 DM bzw. 36.293,65 EUR brutto für Gebäudeplanung (47.328,41 DM netto), Tragwerksplanung (9.185,67 DM netto), thermische Bauphysik (1.236,64 DM netto) und Nebenkosten (3.442,36 DM netto) unstreitig gestellt. Dies haben sie im Schriftsatz vom 9. Juni 2017 auf Seiten 2 bis 4 (Bl. 1834 - 1835 d. A.) wiederholt und auf Seite 5 (Bl. 1835R d. A.) einen Honoraranspruch des Klägers wegen erbrachter Leistungen für die technische Gebäudeausrüstung nach dem Sachverständigengutachten Dipl.-Ing. S. (5. Ergänzungsgutachten) in Höhe von 8.184,11 EUR brutto erwähnt, der zwar nicht Gegenstand des Klageantrags sei, gegen den jedoch gleichfalls aufgerechnet werde.
Der Kläger hat behauptet, nur auftragsgemäß erbrachte Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Ihm stünde unter Berücksichtigung der von den Beklagten erbrachten Zahlungen ein Honoraranspruch in Höhe von 17.804,63 EUR zu. Mängelrügen gegenüber seinen Architektenleistungen hat er als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagten haben gegen den von ihnen als berechtigt angesehenen Honoraranspruch des Klägers Primäraufrechnung erhoben wegen Ersatzansprüchen für Schäden am Wintergarten in Höhe von zuletzt 9.057,- EUR bzw. 10.100,- EUR (Bl. 1836 d. A.), an der Dusche in Höhe von zuletzt 170,63 EUR brutto (Bl. 1308 d. A.), der Trittschalldämmung in Höhe von zuletzt 20.442,14 EUR netto (Bl. 2177 d. A.) und der Kellerabdichtung in Höhe von zuletzt 8.000,- EUR netto (Bl. 1308, 1310 d. A.). Sie haben Widerklage erhoben in Höhe von 21.846,07 EUR, soweit ihre Ersatzansprüche nicht durch die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung verbraucht sind. Diesbezüglich haben sie dem Kläger Planungs- und Bauüberwachungsfehler vorgeworfen.
Die Widerklage hat der Kläger für unbegründet gehalten. Vor der Bauausführung seien die Beklagten darauf hingewiesen worden, dass ihr Haus über einen Schallschutz in einer sog. "Sparversion" verfügen werde. Die Feuchtigkeit der Kelleraußenwände rühre von einer Überschwemmung des Kellers her. Die von den Beklagten erbrachten Eigenleistungen hätten zudem zur Entstehung von drückendem Wasser gegen das Gebäude geführt bzw. die ursprünglich - nach Mängelbeseitigung - ordnungsgemäße Bitumenbeschichtung der Kelleraußenwände nachträglich beschädigt. Seine Planung der Badezimmer im Erdgeschoss sei nicht zu beanstanden gewesen; die Beklagten hätten die Sanitärobjekte erst während der Rohbauphase bemustert. Er hat sich gegen die Widerklage auch mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Hilfsweise hat er aufgerechnet mit weiteren Honoraransprüchen.
Wegen der behaupteten Mängel am Wintergarten haben die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits einen Antrag zur Beweissicherung gemäß §§ 485 f. ZPO gestellt. Hieraus ist das beigezogene Verfahren LG Hildesheim [2 OH 13/07] entstanden, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. R. drei schriftliche Gutachten erstellt hat. Darüber hinaus hat der Einzelrichter zehn schriftliche und mündliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. zur Honorarforderung des Klägers eingeholt und zu den Mängeln im Übrigen weitere neun schriftliche und mündliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und Dipl.-Ing. D. Ferner hat er die Zeugen S. E. und J. T. vernommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 2249 - 2257 d. A.).
Mit dem Urteil vom 2. Januar 2019 hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim die Klage abgewiesen und auf die Widerklage (bei Abweisung im Übrigen) den Kläger zur Zahlung von 20.803,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.402,11 EUR seit dem 19. Februar 2014 und auf weitere 7.400,96 EUR seit dem 17. März 2018 an die Beklagten als Gesamtgläubiger verurteilt.
Der unstreitige Werklohnanspruch des Klägers in Höhe von noch 14.292,78 EUR (von Beklagten zuerkannter 36.011,91 EUR abzüglich gezahlter 21.719,13 EUR) sei durch die Primäraufrechnungen der Beklagten erloschen. Einen höheren Honoraranspruch habe der Kläger nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. nicht bewiesen. Eine Vergütung für die Bauüberwachung nach dem Baustopp während der Nachbesserungsarbeiten der Fa. K. bzw. T. stünde dem Kläger nicht zu, weil es sich hierbei entweder um Grundleistungen gehandelt habe oder ein Honoraranspruch an der fehlenden schriftlichen Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI 1996 scheitere. Für einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen zur Technischen Ausrüstung, den die Beklagten bestritten hätten, fehle es an einem Beweisantritt des Klägers.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Schallschutz in der Erdgeschossdecke mangelhaft geplant. Eine Vereinbarung zur Standardabweichung habe der Kläger nicht bewiesen. Schon der normale Mindeststandard sei nicht eingehalten worden. Der Wert des Hausgrundstücks der Beklagten sei um die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 23.712,88 EUR (brutto) gemindert. Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach dem Verbrauch der berechtigten Klageforderung verblieben noch 9.420,10 EUR (23.712,88 EUR minus 14.292,78 EUR), wovon die Beklagten jedoch nur 7.400,96 EUR zu Recht mit der Widerklage geltend machten.
Es sei auch bewiesen, dass dem Kläger Planungs- und Bauüberwachungsfehler hinsichtlich der Kelleraußenwandbeschichtung vorzuwerfen seien. Die aufgetretene Feuchtigkeit rühre aus einer zu dünnen Bitumenbeschichtung der Kelleraußenwände. Diese habe von Anfang an vorgelegen. Die Arbeiten der Beklagten an der Gartengestaltung seien insoweit wirkungslos gewesen. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich. Verjährt seien die Ansprüche der Beklagten nicht. Ihnen stünden die geltend gemachten 4.345,11 EUR zu.
Der Kläger habe den Wintergarten fehlerhaft geplant und auch insoweit seien ihm Bauüberwachungsfehler unterlaufen. Er habe ein ungeeignetes Holz ausgeschrieben und nicht für den notwendigen Holzschutz gesorgt. Die Bitumendickbeschichtung sei gleichfalls zu dünn ausgefallen. Die von den Beklagten durchgeführten Pflasterarbeiten hätten nicht zu den aufgetretenen Mängeln geführt. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich. Die Ansprüche der Beklagten seien nicht verjährt. Ihnen stünden 9.057,- EUR zu.
Die Hilfsaufrechnung des Klägers mit weiteren Honoraransprüchen scheitere aus den oben genannten Gründen, weil ihm kein höheres Honorar zuzubilligen sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf die Urteilsgründe (Bl. 2257 - 2277 d. A.).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, die Klagabweisung sei zu Unrecht erfolgt, soweit ihm eine Vergütung für die Technische Ausrüstung und aus der Rechnung vom 5. Oktober 2003 (Anlage K 26) über 1.939,30 EUR versagt worden sei. Der Einzelrichter habe verkannt, dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2017 (Bl. 1834 d. A.) die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. für berechtigt angesehenen 7.055,27 EUR netto selbst zuerkannt hätten. Insoweit liege ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO vor. Zumindest stünde ihm ein entsprechender Anspruch aus § 812 BGB zu, weil die Leistungen nicht kostenlos zu erbringen gewesen seien. Zum Umfang der erbrachten Leistungen nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den er wiederholt. Hinsichtlich der Anlage K 26 habe der Einzelrichter zu Unrecht auf die HOAI abgestellt; entscheidend für den Anspruch sei das Bürgerliche Gesetzbuch. Es hätte eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen.
Soweit seine Honorarforderung seinen Zahlungsantrag übersteige, erklärt der Kläger hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Beklagten.
Die Entscheidung des Einzelrichters zum Schallschutz hält der Kläger für fehlerhaft. Es hätte eine Vertragsauslegung und eine Gesamtabwägung aller vertragsbestimmender Umstände erfolgen müssen. Danach falle ins Gewicht, dass die Beklagten eine Aufmörtelung der Erdgeschossdecke ausdrücklich abgelehnt hätten und sichtbare Holzbalken in der Decke wünschten sowie Mehrkosten vermeiden wollten. Die Parteien hätten die DIN 4109 nicht vereinbart; diese Norm sei bei Vertragsschluss zudem bereits veraltet gewesen. Es stelle sich überdies das Problem, dass die Maßnahmen zur Schallschutzverbesserung statisch nicht möglich gewesen wären.
Die Kostenschätzung des Sachverständigen sei unzutreffend. Es habe ein gerichtlicher Hinweis zu einem fehlenden Bestreiten seitens des Klägers gefehlt. Die Beklagten machten insoweit unzulässigerweise einen fiktiven Schaden geltend. Sie hätten nur 7.254,66 EUR zur Aufrechnung gestellt. Im Übrigen sei ein Ersatzanspruch verjährt.
Die Erwägungen des Einzelrichters zur Kellerwandabdichtung seien nicht tragfähig. Insoweit sei bereits zu berücksichtigen, dass die Beklagten mit der Fa. K. vor dem LG Hildesheim im Verfahren 3 O 100/04 einen Vergleich geschlossen haben, in dem die Beklagten wegen der Mängel auf einen erheblichen Teil ihrer Ansprüche verzichtet haben. Dieser Vergleich müsse sich auch zugunsten des Klägers auswirken. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme keinen Planungsfehler des Klägers ergeben. Hinsichtlich der Dicke der Bitumenbeschichtung habe er in den Ausschreibungsunterlagen auf Werkvorschriften verwiesen, was ausreichend sei. Ein Überwachungsfehler sei gleichfalls zu verneinen, weil die Feststellungen des Sachverständigen zur Dicke der Bitumenschicht auf einer unzureichenden Probe beruhten und unrichtig seien. Das Vorhandensein einer Drainage sei nicht berücksichtigt worden. Im Zeitablauf hätten sich sehr wohl Veränderungen der Bitumendickbeschichtung ergeben. Veränderungen, die die Beklagten an der Oberfläche des Grundstücks vorgenommen haben, hätten beachtet werden müssen. Es habe im Jahre 2002 eine witterungsbedingte Überflutung des Kellers gegeben. Die Einholung eines Obergutachtens sei angezeigt. Im Übrigen träfe die Beklagten ein Mitverschulden, wenn sie den mit der Baufirma vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 10.000,- DM bzw. 5.112,92 EUR nicht geltend machten. Die Ansprüche der Beklagten seien verjährt.
Schließlich seien die Ausführungen des Einzelrichters zum Wintergarten falsch. Die Planung des Klägers sei ausweislich der eingeholten Gutachten nicht zu beanstanden. Mit der Bauüberwachung sei der Kläger nicht bis zur Fertigstellung beauftragt gewesen. Die von den Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen (Aufbringen einer Splittschicht) hätten die Bitumendickbeschichtung perforiert. Demzufolge hätten die Beklagten den Schaden selbst verursacht. Im Übrigen erhebt der Kläger Einwendungen gegen die Gutachten der Sachverständigen. Der Kostenaufwand in Höhe von 9.057,- EUR sei ausweislich Bl. 2228 d. A. bestritten gewesen und werde weiterhin bestritten. Der Ersatzanspruch der Beklagten sei auch verjährt.
Der Kläger beantragt,
das am 2. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 17.804,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Eine Vergütung für Leistungen zur Technischen Ausrüstung stehe dem Kläger nicht zu. Der Einzelrichter habe zu Recht auf das Bestreiten der Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. Januar 2010 abgestellt. In ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2017 hätten sie nur die Ausführungen der Sachverständigen wiedergegeben; ein Geständnis sei darin nicht zu erblicken. Ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 812 BGB scheitere daran, dass üblicherweise die bauausführenden Unternehmen die Planung zur Technischen Ausrüstung vornähmen und bei deren Werklohnanspruch verpreisten. Die Erwägungen des Einzelrichters zur Anlage K 26 träfen zu.
Hinsichtlich des Schallschutzes sei maßgeblich, dass der Kläger bzw. sein Sohn die Beklagten vor der Bauausführung nicht darauf hingewiesen hätten, dass unzumutbare Belästigungen auf sie zukämen. Solche hätten die Beklagten nicht hinnehmen wollen. Sie hätten einen üblichen Standard beim Schallschutz bei einem Einfamilienhaus in gehobener Preislage erwarten dürfen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik wären als Mindeststandard einzuhalten gewesen. Der Minderwert, den ihr Haus durch den schlechten Schallschutz davontrage, sei für den Ersatzanspruch maßgebend. Das Vorbringen des Klägers zur Kostenschätzung des Sachverständigen rügen die Beklagten als verspätet.
Hinsichtlich der Kellerwandabdichtung habe es mit dem Vergleich in dem beigezogenen Verfahren keinen Erlass gegeben. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Feuchtigkeit erst im Jahr 2007 aufgetreten und bei Vergleichsschluss im Jahre 2004 noch nicht erkennbar gewesen sei. Der Mangel sei gegenüber der Baufirma verjährt. Der Einzelrichter habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend bewertet.
Das gelte auch für den Schaden am Wintergarten. Ein Planungsfehler sei eindeutig bewiesen. Die Bauüberwachung habe der Kläger selbst abgerechnet. Die Baumaßnahmen der Beklagten seien für die Entstehung der Schäden wirkungslos geblieben. Die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung seien angemessen berechnet worden und erforderlich gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akten des Landgerichts Hildesheim [3 O 100/04] sowie [2 OH 13/07] waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene, Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (siehe nachfolgend unter Ziffer A.). Auf die Widerklage ist den Beklagten allerdings ein geringfügig zu hoher Betrag (990,21 EUR) zugesprochen worden, was auf die Berufung des Klägers zu korrigieren war (siehe nachfolgend unter Ziffer B.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen.
A. Klage
Die Berufung hat einen Zwischenerfolg, soweit der Kläger rügt, der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim habe ihm zu Unrecht die Honorarforderung für die Technische Ausrüstung versagt. Diese Vergütungsforderung in Höhe von 8.184,11 EUR (brutto) ist zu den von den Beklagten unstreitig zuerkannten Honoraransprüchen des Klägers zu addieren (im Folgenden Ziffer I.). Einen weitergehenden Honoraranspruch aus der Rechnung vom 5. Oktober 2003 in Höhe von 1.939,30 EUR erachtet der Senat mit dem angefochtenen Urteil dagegen für unbegründet (im Folgenden Ziffer II). Die bewiesenen und von den Beklagten zuerkannten Honoraransprüche des Klägers sind durch die berechtigten und nicht verjährten Aufrechnungsforderungen der Beklagten restlos erloschen (im Folgenden Ziffer III).
I. Honorarforderung für Technische Ausrüstung
Dem Kläger steht für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung ein Honoraranspruch gegenüber den Beklagten in Höhe von 8.184,11 EUR (brutto) zu. Diesen haben die Beklagten im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zuerkannt.
Der Kläger hat seine Schlussrechnung für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung vom 2. November 2009 (Bl. 785, 786 d. A.) über 14.045,50 EUR mit Schriftsatz vom 2. November 2009 auf Seiten 2 und 3 (Bl. 771, 772 d. A.) in den Prozess eingeführt. Seine Honorarforderung hat er auf insgesamt 33.583,86 EUR berechnet, von denen er allerdings nur 17.804,63 EUR mit dem Klageantrag geltend gemacht hat. Er hat sich eine Klageerhöhung vorbehalten und hilfsweise aufgerechnet mit der den Antrag übersteigenden Forderung gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Bl. 772 d. A.). Die Beklagten haben hierauf mit Schriftsatz vom 27. Januar 2010 auf Seiten 8 bis 11 (Bl. 800 - 803 d. A.) erwidert, indem sie Verwirkung eingewendet, eine Auftragserteilung bestritten und die Ordnungsgemäßheit der Rechnung in Frage gestellt haben. Mit Beschluss vom 3. November 2010 (Bl. 963 - 965 d. A.) hat der Einzelrichter der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. aufgegeben, zu klären, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich Leistungen bei der technischen Ausrüstung erbracht hat und in welcher Höhe ihm ein Vergütungsanspruch hierfür zustehe. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 2. Mai 2011 (Anlage zur Akte) hat die Sachverständige Dipl.-Ing. S. aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen den vom Kläger erbrachten Leistungsumfang der Technischen Ausrüstung erarbeitet und einen Honoraranspruch des Klägers auf zunächst 13.214,32 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer ermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 (Bl. 1091 - 1098 d. A.) hat die Sachverständige nach Vorlage weiterer Unterlagen die Notwendigkeit einer Neubewertung in Aussicht gestellt unter Prüfung der Frage, welche anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen seien. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 22. Mai 2012 (Anlage zur Akte) hat sie für die Technische Ausrüstung einen Vergütungsanspruch des Klägers errechnet auf 13.747,30 DM (4.256,41 DM plus 9.369,47 DM plus 121,42 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Dies hat sie in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27. August 2012 (Anlage zu Akte) auf 15.946,88 DM brutto (= 8.153,51 EUR brutto) korrigiert, während sie in ihrem schriftlichen Gutachten vom 12. November 2012 (Anlage zu Akte) auf 11.706,24 DM (Seite 4) bzw. auf zuletzt 13.798,91 DM (Anlage zum Gutachten) netto kommt. Der Betrag von 13.798,91 DM netto entspricht 16.006,74 EUR brutto bzw. 8.184,11 EUR brutto.
In seinem Schriftsatz vom 9. April 2014 auf Seite 2 und 3 (Bl. 1369, 1370 d. A.) hat der Kläger für Leistungen der Technischen Ausrüstung 8.184,11 EUR brutto (entspricht 16.006,74 DM) angesetzt. Diesen Betrag haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2017 auf Seite 5 (Bl. 1835R d. A.) ebenfalls aufgeführt. Er ist der Höhe nach seither unstreitig.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz hat der Kläger Leistungen zur Technischen Ausrüstung tatsächlich erbracht, für die er 8.184,11 EUR brutto beanspruchen darf. Dem Einzelrichter ist zwar darin zuzustimmen, dass die Beklagten ursprünglich eine Auftragserteilung bestritten haben. Dies geschah aber nicht "durchgehend", wie es auf Seite 14 LGU heißt. Vielmehr haben die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2017 auf Seite 5 (Bl. 1835R d. A.) den Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 8.184,11 EUR brutto für Leistungen der Technischen Ausrüstung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen und ebenfalls zum Gegenstand der als berechtigt anzusehenden Honorarforderungen gemacht, gegen die sie mit Mängelgewährleistungsansprüchen infolge fehlerhafter Bauplanung und Bauüberwachung aufrechnen. Damit haben sie die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung des Klägers (Auftrag zur Erbringung Leistungen der Technischen Ausrüstung und Vergütungsanspruch hierfür in Höhe von 8.184,11 EUR) zugestanden, sodass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage werden konnte [vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, Bearbeiter Greger zu § 288 Rn. 1]. Die Erklärung muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden; die Erklärung einer Hauptaufrechnung kann genügen [ders., a. a. O., Rn. 5; BGH, NJW-RR 1996, 699 [BGH 13.02.1996 - XI ZR 148/95]]. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen [Zöller-Greger, a. a. O., Rn. 5]. Das ist vorliegend der Fall. Denn die Beklagten haben auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 9. Juni 2017 (Bl. 1836 d. A.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufrechnung gegen die Honoraransprüche des Klägers für Technische Gebäudeausrüstung erklärt werde, sodass nach dieser Aufrechnung sämtliche Honoraransprüche des Klägers - seien sie nun klageweise geltend gemacht oder in sonstiger Weise Gegenstand des Verfahrens gewesen - erfüllt seien.
II. Honorarforderung aus Rechnung vom 5. Oktober 2003
Dagegen ist die Klagabweisung hinsichtlich des Betrages von 1.939,30 EUR aus der Rechnung des Klägers vom 5. Oktober 2003 (Bl. 121 - 123 d. A.) zu Recht erfolgt. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Bauüberwachung "für die Mängelbearbeitung Sperrung" in der Zeit vom 18. Oktober 2001 bis zum 15. November 2001. Die Sachverständige Dipl.-Ing. S. hat in ihren schriftlichen Gutachten vom 24. Oktober 2008 und 9. September 2009 (beide Anlagen zur Akte) für die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a. F. (1996/2002) 26,8 von 31 Prozentpunkten angesetzt. Zu den Grundleistungen der Objektüberwachung gehört das "Daraufhinwirken", dass eine mit Mängeln behaftete Leistung bereits während der Bauausführung nachgebessert und in Ordnung gebracht wird (siehe auch Dipl.-Ing. S. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 9. September 2009). Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind [Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Auflage, Bearbeiter Koeble zu § 34 Rn. 237], was hier der Fall war. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 13 des Urteils sind folglich nicht zu beanstanden. Der Kläger erschüttert sie mit seiner Berufungsbegründung in keiner Weise. Anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme. Seine Grundleistungen hat er bereits bezahlt erhalten; ein weiterer Honoraranspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen.
Demzufolge steht dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz und dem Geständnis der Beklagten insgesamt ein Honorar wie folgt zu:
47.328,41 DM netto für die Gebäudeplanung
9.185,67 DM netto für die Tragwerksplanung
1.236,84 DM netto für die Thermische Bauphysik
13.798,91 DM netto für die Technische Ausrüstung
71.549,83 DM netto insgesamt zuzüglich
11.447,97 DM 16 % Mehrwertsteuer ergeben
82.997,80 DM brutto insgesamt, was
42.436,10 EUR brutto entspricht zuzüglich
1.760,05 EUR Nebenkosten brutto ergeben
44.196,15 EUR insgesamt abzüglich
21.719,13 EUR unstreitig vorprozessual gezahlt verbleiben
22.477,02 EUR, von denen der Kläger mit seiner Klage nur
17.804,63 EUR geltend macht, sodass
4.672,39 EUR verbleiben, die er hilfsweise gegen etwaige Mängelgewährleistungsrechte der Beklagten zur Aufrechnung stellt.
Zusätzliche Portokosten in Höhe von 169,06 EUR, wie auf Seite 14 LGU erwähnt, fallen nicht an, weil diese bereits in den oben aufgeführten Nebenkosten von 1.706,05 EUR enthalten sind (vgl. Seite 13 LGU).
III. Aufrechnungsforderungen
Der berechtigte und mit der Klage geltend gemachte Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 17.804,63 EUR ist durch die Aufrechnung der Beklagten vollständig erloschen (§§ 387, 389 BGB). Den Beklagten stehen Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche gemäß § 635 BGB a. F. in einer die Klageforderung deutlich übersteigenden Höhe zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Ansprüche sind nur streitig, soweit sie das Vorhandensein von Mängeln in Form von Planungs- und Überwachungsfehlern des Klägers anbelangen und soweit die Höhe der Beseitigungskosten bzw. der angemessenen Wertminderung betroffen ist. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
1. Trittschalldämmung
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit es den Beklagten einen Minderungsbetrag in Höhe von 23.712,88 EUR brutto gemäß § 635 BGB a. F. wegen Planungsfehlern des Klägers beim Trittschallschutz der Erdgeschossdecke zugesprochen hat.
a) Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Messungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D., hat dieser Schallwerte von 62 bzw. 63 dB im Hause der Beklagten im Bereich der Erdgeschossdecke gemessen. Ausweislich Beiblatt 2 der DIN 4109 müssen bei Einfamilienhäusern Schallschutzwerte von 56 dB bei normalem Standard und von 46 dB bei erhöhtem Standard eingehalten werden. Damit ist schon der übliche Mindeststandard nicht erreicht worden. Die gemessenen Werte seien bei einer Holzbalkendecke auch zu erwarten gewesen, was einem Planer bekannt sein müsse (Dipl.-Ing. D. im schriftlichen Gutachten vom 12. Mai 2016, Anlage zur Akte). Schritte im Obergeschoss seien im Erdgeschoss deutlich zu hören. Eine Erhöhung der Dezibelwerte um 10 werde in etwa in der doppelten Lautstärke empfunden (Dipl.-Ing. D. mündlich am 17. Mai 2017, Bl. 1768 f. d. A.). Das Beiblatt 2 der DIN 4109 sei zum Zeitpunkt der Fertigstellung des streitgegenständlichen Hauses nach der langjährigen Praxis der Bauakustiker Stand der Technik auch für Einfamilienhäuser gewesen; aus der sog. offenen Bauweise ergäben sich keine Abweichungen zu den Schallschutzanforderungen (Dipl.-Ing. D. mündlich am 14. Februar 2018, Bl. 2138 f. d. A.). Dem hat sich der Sachverständige Dipl.-Ing. R. ausdrücklich im Rahmen seiner eigenen mündlichen Gutachtenerläuterungen und -ergänzungen am 17. Mai 2017 und am 14. Februar 2018 (Bl. 1768 f., 2138 f. d. A.) angeschlossen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien seien die Werte der DIN 4109, Beiblatt 2 ausschlaggebend, weil sie Empfehlungen enthielten, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen seien; die Trittschalldämmung sei folglich ungenügend geplant (Dipl.-Ing. R. im schriftlichen Gutachten vom 8. Oktober 2013, Anlage zur Akte). Die DIN 4109 nebst Beiblatt 2 sei Maßstab auch für selbstgenutzte Räumlichkeiten; sie sei im Jahre 2002 bereits veraltet gewesen (Dipl.-Ing. R. mündlich am 19. Februar 2014, Bl. 1320 f. d. A.).
Damit erfüllt die Schalldämmung der Erdgeschossdecke im vom Kläger geplanten Haus nicht die Anforderungen, die im Jahre 2002 als dem Zeitpunkt seiner Errichtung dem normalen Standard eines Einfamilienhauses entsprachen.
b) Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die DIN 4109 und ihr Beiblatt 2 unstreitig zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen seien, käme es auf deren Vorgaben auch nicht an. Für seine Meinung streitet zwar die vom OLG Hamm [17 U 187/91] im Urteil vom 4. November 1993 ausgesprochene Auffassung, wonach der Unternehmer für Holzdecken im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich eine Trittschalldämmung von 0 dB schuldet, wenn die Parteien eines Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses keine besonderen Vereinbarungen über den Schallschutz getroffen haben, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass das in der DIN 4109 Beiblatt 2 empfohlene und angegebene Trittschallschutzmaß auch bei Holzdecken den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht [Leitsatz und Rn. 7, 9, 11 und 12, zitiert nach juris]. Diese Rechtsauffassung ist jedoch überholt. Der BGH [VII ZR 45/06] hat mit Urteil vom 14. Juni 2007 festgehalten, dass die Schalldämmmaße der DIN 4109 lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln [Leitsatz und Rn. 25, zitiert nach juris]. Sie stellten hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämmmaße nur anerkannte Regeln der Technik dar, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen gehe [BGH, a. a. O., Rn. 31, zitiert nach juris]. Die Schallschutzwerte der DIN 4109 würden als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet; sie hätten Empfehlungscharakter [BGH, a. a. O., Rn. 25 und 32, zitiert nach juris; Locher-Weiß, BauR 2005, 17 (18)]. Die Anforderungen an den Schallschutz unterlägen einer dynamischen Veränderung; sie orientierten sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen, andererseits hingen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen Schallschutz zu gewährleisten [BGH, a. a. O., Rn. 32, zitiert nach juris]. Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen dürfe der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls diejenige Bauweise wähle, die den besseren Schallschutz erbringe, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sei [BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 29, zitiert nach juris]. Diesen Auffassungen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.
Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter in der klägerischen Planung und der danach erfolgten Ausführung der Erdgeschossdecke einen Verstoß gegen die Einhaltung des Mindeststandards der Schallschutzanforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bejaht hat.
c) Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die Beklagten hätten nach Belehrung auf einen normalen Schallschutz der Erdgeschossdecke verzichtet. Einen solchen Verzicht hat er nicht zu beweisen vermocht. Das von ihm gewünschte Beweisergebnis folgt auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände. Insoweit nimmt der Senat nach einer eigenen kritischen Überprüfung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters auf Seite 17 des Urteils. Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen E. in Verbindung mit dem gesamten Vorbringen des Klägers hierzu ist den Beklagten nicht verdeutlicht worden, dass ihr Haus nicht nur hellhöriger sein würde als ein in Massivbauweise errichtetes Haus, sondern dass die Anforderungen eines normalen Schallschutzes deutlich spürbar unterschritten würden. Kosten zur Erreichung des üblichen Schallschutzes sind ihnen nicht mitgeteilt worden. Bei einem Neubau kann der Bauherr davon ausgehen, dass der Neubaustandard eingehalten wird, wenn das möglich ist; der Architekt schuldet zumindest eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten, die aktuellen Schallschutzwerte zu erreichen und welche Kosten dies verursacht [Schleswig-Holsteinisches OLG [1 U 87/10], Urteil vom 27. März 2015, Orientierungssatz und Rn. 78; OLG Düsseldorf [5 U 25/09], Urteil vom 15. Juli 2010, Orientierungssatz und Rn. 57; beide zitiert nach juris]. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt ihn vorher aufgeklärt und belehrt hat [Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Rn. 80 m. w. N.; OLG Hamm, NZBau 2014, 642 [OLG Hamm 07.05.2014 - 12 U 184/12]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 1985, 1987].
Das war hier nicht der Fall. Zum einen trägt der Kläger eine solch umfassende Aufklärung der Beklagten schon nicht vor; der Vernehmung des Zeugen E. ist sie ebenso wenig zu entnehmen. Zum anderen ist völlig offen, wie die Beklagten auf eine gut verständliche Darstellung der Auswirkungen der tatsächlich verbauten Trittschalldämmung in ihren konkreten Auswirkungen auf ihr Leben in dem streitgegenständlichen Haus mit mehreren Familienangehörigen reagiert hätten. Selbst wenn die Beklagten - was der Senat als wahr unterstellt - äußerst kostenbewusst bauen wollten und sichtbare Holzbalken in der Erdgeschossdecke wünschten, ist doch nicht auszuschließen, dass sie für einen erhöhten Schallschutz andere Ausführungsalternativen gewählt und ihre optischen Vorstellungen von der Gestaltung der Erdgeschossdecke verändert hätten. Denn der Bauherr hat gerade an einem ausreichenden Schallschutz in der Regel ein hohes Interesse, weil davon ein erheblicher Teil des Wohnkomforts abhängt [Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Orientierungssatz, zitiert nach juris]. Dass es den Beklagten auf einen gewissen Wohnkomfort ankam, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagten einen guten Schallschutz zwischen dem Schlafzimmer und dem Kinderzimmer wünschten. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass sie höhere Kosten für den Trittschallschutz der Erdgeschossdecke akzeptiert hätten, wenn sie hinreichend aufgeklärt worden wären. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und Dipl.-Ing. D. wäre während der Bauphase eine Standarderhöhung zum Trittschallschutz in verschiedenen Varianten möglich gewesen (schriftliches Gutachten Dipl.-Ing. R. vom 14. Oktober 2016, Anlage zur Akte; mündliche Gutachten Dipl.-Ing. R. und Dipl.-Ing. D. am 17. Mai 2017, Bl. 1768 f. d. A.). Dabei sind die gutachterlichen Ausführungen so zu verstehen, dass nicht nur Maßnahmen in Betracht gekommen wären, die zu statischen Problemen hätten führen könnten. Überdies hätten die Beklagten bzw. der Kläger vor Baubeginn auf eine entsprechend veränderte Statik hinwirken können.
d) Der Höhe nach ist die Wertminderung von 23.712,88 EUR nicht zu beanstanden.
aa) Mit dem Einzelrichter hält der Senat es für vertretbar und belastbar, vorliegend von einem gehobenen Standard des streitgegenständlichen Einfamilienhauses auszugehen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2016 (Anlage zur Akte) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R. die Kriterien aufgeführt, die seiner Auffassung nach dafürsprechen, vorliegend von einem Gebäude gehobenen Standards auszugehen: Architektenentwurf mit individueller Planung, großzügige Grundrissgestaltung bei 40 m² Wohnraum mit 12 m² Wintergarten, Fassade mit hohem Wärmestandard, Fenster mit Wärmeschutzverglasung, Dach mit Tonziegeln, Ausstattung mit Bad und Gästebad (letzteres mit Dusche), Bodenbeläge Parkett und großformatige Fliesen sowie mehrere Lichtauslässe und Steckdosen je Raum. Dabei war dem Sachverständigen ausweislich seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 3. Januar 2017 (Bl. 1685a - 1685c d. A.) und seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2017 (Bl. 1768 f. d. A.) bewusst, dass nur der Keller massiv gebaut worden ist, während der überirdische Bau in Holzständerbauweise erfolgt ist. Im Übrigen sprechen auch die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ermittelten anrechenbaren Baukosten von über 400.000,- DM für die Leistungsphasen 1 bis 4 bzw. von über 500.000,- DM für die Leistungsphasen 5 bis 8 (siehe deren schriftliches Gutachten vom 24. Oktober 2008) für einen gehobenen Standard des Einfamilienhauses. Demzufolge waren die erhöhten Anforderungen an den Trittschallschutz aus dem Beiblatt 2 der DIN 4109 vorliegend als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne einer Mindestanforderung anwendbar mit der Folge, dass die Höhe der Wertminderung daran zu messen ist, welche Kosten für eine Mängelbeseitigung zur Erreichung eines erhöhten Trittschallschutzes anfallen würden.
bb) Auf Seite 18 des Urteils hat der Einzelrichter nachvollziehbar dargestellt, wie die von den Beklagten geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 23.712,88 EUR ermittelt worden ist (Nettobaukosten in Höhe von 55.568,14 EUR abzüglich der Sowiesokosten bei fachgerechter Planung in Höhe von 35.126,- EUR ergeben 20.442,14 EUR zuzüglich 3.270,74 EUR als 16 %ige Mehrwertsteuer). Insoweit hat er sein Schätzungsermessen im Sinne des § 287 ZPO ausgeübt. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 (Bl. 2138 f. d. A.), wonach 10.442,14 EUR netto für die Ertüchtigung der Erdgeschossdecke erforderlich sein werden zuzüglich weiterer ca. 10.000,- EUR für die Folgearbeiten infolge der dann eintretenden Höhenveränderungen. So errechnet sich gleichfalls ein Betrag in Höhe von 20.442,14 EUR netto bzw. 23.712,88 EUR brutto bei Zugrundelegung einer 16 %-igen Mehrwertsteuer. Der Bruttobetrag der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten spiegelt die Wertminderung des Gebäudes infolge des unzureichenden Schallschutzes der Erdgeschossdecke nachvollziehbar wider (§ 287 ZPO). In seinen Schriftsätzen vom 28. Februar 2018 ab Seite 8 bis Seite 10 (Bl. 2186 - 2188 d. A.) und vom 14. Juni 2018 auf Seite 8 (Bl. 2235 d. A.) hat der Kläger sogar ausdrücklich gerügt, dass seiner Auffassung nach 10.000,- EUR bei Weitem nicht ausreichen würden, um die Folgearbeiten nach den eintretenden Höhenveränderungen der Erdgeschossdecke durchzuführen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die vom Einzelrichter vorgenommene Bewertung der Wertminderung wegen der fehlerhaft geplanten und ausgeführten Erdgeschossdecke zur Trittschalldämmung der Höhe nach den Kläger zu Unrecht belastet. Ob die Mängelbeseitigung statisch möglich ist, ist nicht ausschlaggebend: Da der Sachverständige Dipl.-Ing. R. mehrere Mängelbeseitigungsvarianten erwähnt hat, bleibt es letztlich den Beklagten überlassen, welche sie davon realisieren. Wenn sie beispielsweise auf einen erhöhten Schallschutz verzichten und nur einen normalen Standard erzielen wollen, sind Maßnahmen wie ein anderer Fußbodenaufbau denkbar, der nicht zu einem deutlich höheren Gewicht der Erdgeschossdecke führen wird.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagten hätten nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.188,88 DM zur Aufrechnung gestellt. Im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2007 auf Seite 19 (Bl. 189 d. A.) war eindeutig von 14.188,60 EUR die Rede als Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Trittschalldämmung; diesen haben sie mit Schriftsatz vom 7. März 2018 auf Seite 4 (Bl. 2177 d. A.) unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses auf 20.442,14 EUR netto erhöht. Damit hat der Einzelrichter den Beklagten nicht mehr zugesprochen als geltend gemacht.
2. Kellerwandabdichtung
Ferner steht den Beklagten ein Betrag in Höhe von 9.520,- EUR als Wertminderung für die fehlerhafte Kellerwandabdichtung gemäß § 635 BGB a. F. zu. Nach den schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. hat der Kläger die Kellerwandabdichtung unvollständig geplant und nicht hinreichend überwacht. Die Bitumendickbeschichtung ist zu dünn aufgetragen worden, was dem Kläger hätte auffallen können und müssen.
a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. hat ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 8. Oktober 2013 (Anlage zur Akte) Feuchtigkeitserscheinungen an vier Stellen im Keller vorgefunden ohne Hinweise auf Leckagen von wasserführenden Leitungen. Eine Aufgrabung hat nassen Sand zutage gebracht. Eine Probe der Bitumenschicht war 1,4 bis 1,8 mm dick. Auf weitere Proben wurde im Einverständnis der beim Ortstermin Anwesenden - zu denen auch der Kläger gehörte - ausdrücklich verzichtet, obwohl sie problemlos durchführbar gewesen wären. Der Sachverständige hat ausgeführt: Die in die Kellerwände eingedrungene Feuchtigkeit stamme aus dem Erdreich, z. B. durch aufstauendes Sickerwasser. Eine Überschwemmung des Kellerbereichs komme dagegen nicht als Ursache in Betracht. Die Leistungsbeschreibung habe keine Angaben zur Ausführung der Bitumendickbeschichtung enthalten; die zu verwendenden Stoffe seien nicht beschrieben worden. Es stelle einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar, dass die Bitumendickbeschichtung nicht mindestens 3 bis 4 mm dick sei. Während der Ausführung oder unmittelbar nach deren Fertigstellung hätten Schichtdickenkontrollen und Durchtrocknungsprüfungen erfolgen müssen, die zu dokumentieren seien. An solchen Protokollen fehle es. Aufgrund ihrer Schadensträchtigkeit hätten die Abdichtungsarbeiten einer qualitativen Objektüberwachung bedurft.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2014 (Bl. 1320 f. d. A.) hat Dipl.-Ing. R. erklärt, bei der Planung hätte die Beanspruchung des Gebäudes durch Feuchtigkeit überprüft werden müssen. In einer Entfernung von 10 bis 15 m zum Bauvorhaben existiere ausweislich einer Internetrecherche ein Bohrprofil, das Grundwasser ab einer Tiefe von 3,40 m nachweise. Deshalb sei mit drückendem Wasser zu rechnen gewesen. Die Einholung eines Bodengutachtens wäre vorliegend unabdingbar gewesen. Die Materialbeschreibung im Leistungsverzeichnis sei ungenügend, weil es so viele verschiedene Materialien gebe. Die Qualitätsanforderungen wären zu bestimmen gewesen. Eine qualifizierte Bauüberwachung mit Protokollen hätte erfolgen müssen. Es sei auszuschließen, dass die Bitumenbeschichtung anfangs 3 bis 4 mm dick gewesen sei. Ein Druck, der zu ihrer Verschmälerung geführt habe, sei ausschließbar, ebenso wie ein Schrumpfen. Die Gartengestaltung sei bedeutungslos. Die Feuchtigkeitserscheinungen seien großflächig aufgetreten.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Anlage zur Akte) hat Dipl.-Ing. R. die vorhergehenden Angaben noch einmal vertieft (insbesondere die Wintergartenbeschichtung betreffend, für die Vergleichbares gilt, siehe unten Ziffer 3.).
In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2017 (Bl. 1768 f. d. A.) hat Dipl.-Ing. R. erläutert, die Nassschicht schrumpfe während der Trocknung und werde dünner. Die Trockenschicht sei im Ergebnis zu dünn ausgefallen. Die beiden auf der Westseite des Gebäudes vorhandenen Teilwände des Kellers seien flächig durchfeuchtet. Genau dort sei auch die zu dünne Trockenschicht vorgefunden worden. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass eine vollständig durchgetrocknete KMB-Beschichtung nachträglich schrumpfe. Wenn mit einem Schrumpfen zu rechnen gewesen wäre, hätte die Nassschicht entsprechend dicker ausfallen müssen. Die DIN 18195 hätte eingehalten werden müssen. Auch ein nachträgliches Zusammendrücken durch Erddruck sei angesichts der Überprüfung durch die Gesellschaft für Grund- und Umwelttechnik GmbH sowie einer von ihm durchgeführten Literaturrecherche auszuschließen. Die Wärmedämmung habe zu einer großflächigen Verteilung des Erddrucks geführt. Die Bitumenschicht weise eine Belastbarkeit bis 600 g pro cm² auf, die tatsächliche Belastung habe nur bei 250 g pro cm² gelegen. Die Gestaltung des Gartens sehe er als bedeutungslos an. Der Garten weise allenfalls ein geringes Gefälle zum Gebäude hin auf; die Wasserbelastung werde hierdurch unerheblich beeinflusst. Drainage, Pumpensumpf und Hebeanlage seien nach den Informationen, die er beim Ortstermin erhalten habe, nicht vorhanden. Eine Drainage würde zwar die Wasserbelastung für das Gebäude reduzieren; trotzdem müsste die Trockenschicht mindestens 3 mm dick sein. Die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller rührten nicht von einem Wassereintritt über das Fenster her.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 (Bl. 2138 f. d. A.) schließlich hat Dipl.-Ing. R. erläutert, wie er die Probe aus der Dickbeschichtung an der Kellerwand entnommen habe. Dies sei fach- und sachgerecht erfolgt. Die festgestellte Dicke von 1,4 bis 1,8 mm habe er an dem Probestück ermittelt. Das sei auch fachgerecht, weil auf dem Mauerwerk wegen dessen Unregelmäßigkeiten die Stärke der Beschichtung nicht sicher geprüft werden könne. Die Probe habe er dort genommen, wo die stärksten Feuchtigkeitserscheinungen aufgetreten seien. Die Stelle sei folglich mit Bedacht gewählt worden. Das Mindestmaß der Beschichtung hätte auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Der Erddruck könne die Dicke der Schicht nicht nachträglich beeinflusst haben. Andere Ursachen für die Feuchtigkeitserscheinungen seien auszuschließen. Es gebe keine Laufspuren von Wasser unterhalb des Kellerfensters und auch keinen Anhalt für eindringendes Wasser über den Kellerhals oder die Kellertreppe. Die Feuchtigkeit sei über die Wände in den Keller eingedrungen, weil die KMB-Bitumendickbeschichtung zu dünn ausgefallen sei. Die Gartengestaltung sei zu vernachlässigen, zumal das Gefälle zum Haus hin nicht stark ausgeprägt sei. Ein Höhennivellement sei nicht erforderlich. Auf die Drainage komme es letztlich nicht an, weil die Bitumendickbeschichtung auf jeden Fall ausreichend dick sein müsse.
Den Senat überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm Kompetenz oder Erfahrung fehlen. Seine schriftlichen Gutachten und seine mündlichen Erläuterungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat vermag keine Widersprüche oder Auslassungen zu erkennen. Die Einwendungen des Klägers sind vollumfänglich abgearbeitet worden. Der Kläger beschränkt sich darauf, an seinen abweichenden Auffassungen festzuhalten, ohne jedoch objektiv nachvollziehbar aufzuzeigen, warum sich der Sachverständige irren könnte. Insbesondere sind die Fragen der nachträglichen Schrumpfung oder des Zusammendrückens der Bitumendickbeschichtung hinreichend erörtert worden. Gerade die Frage des Erddrucks hat der Sachverständige verständlich und überzeugend ausgeräumt. Der Senat teilt seine Schlussfolgerung, dass das Gartengefälle bedeutungslos sein dürfte, weil nicht ersichtlich ist, wie dieses die Dicke der Bitumenschicht beeinflussen könnte, die erheblich zu dünn ausgefallen ist. Letztlich negiert der Kläger auch, dass seine Planung die tatsächlichen Wasserverhältnisse des Grundstücks, die auf die Kellerwände einwirken können, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Feuchtigkeitserscheinungen an Kellerwänden sind nach Erfahrung des ständig mit Bausachen befassten Senats oftmals auch eine typische Folge einer zu dünnen Bitumendickbeschichtung. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden - wie hier - gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll [vgl. OLG Koblenz [1 U 1536/12], Urteil vom 14. November 2013, Rn. 19, zitiert nach juris]. Der vom Kläger veranlasste Baustopp während der Bauausführung hat zudem gezeigt, dass die vor Ort tätigen Mitarbeiter von Anfang an unsorgfältig oder mit fehlerhaften Materialien gearbeitet haben. Die Mängelbeseitigung ist offenkundig unzureichend überwacht worden, denn es fehlen Dokumentationen der anschließenden Schichtdickenkontrollen und der Durchtrocknungsprüfungen. Das wertet der Senat als eklatant vorwerfbar, weil der Kläger die Mängelbeseitigung nach der anfänglich fehlerhaften Bearbeitung besonders sorgfältig hätte überwachen müssen.
b) Dass die Bitumenbeschichtung anfangs ausreichend dick gewesen ist, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge T. hat angegeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017, Bl. 1768 f. d. A.), die Firma T., deren Geschäftsführer er gewesen sei, habe die Kellerwandabdichtung durchgeführt. Es habe sich um ein Standardgewerk gehandelt. Üblicherweise seien 2 bis 3 Mitarbeiter vor Ort gewesen, die das Mauerwerk prüften, reinigten, grundierten und dann die KMB-Dickbeschichtung der Fa. C CP 43 auftrugen. Es sei eine stichprobenhafte Überprüfung mittels einer Schichtdickenlehre aus der Nassschicht erfolgt, die auf 4 bis 4,5 mm ausgekragt sei. Es werde eine Rückstellprobe entnommen, die jedoch nicht mehr vorhanden sei. Er wisse nicht, ob er selbst vor Ort gewesen sei. Auch zum Ergebnis der Kontrollen habe er keine Erinnerung. Die Nachkalkulation (Verhältnis von Aufmaß zur verwendeten Menge) sei stimmig gewesen. Nachträglich habe es "Ärger gegeben", die Schichtdicke habe zur Diskussion gestanden. Eine Schadensmeldung liege ihm aber nicht vor. Ein Mitarbeiter der Fa. C sei vor Ort gewesen und habe Vorgaben zur Mängelbeseitigung gemacht.
Aus diesen Angaben lässt sich nicht entnehmen, wie dick die Trockenschicht nach Austrocknung gewesen ist. Selbst die Dicke der Nassschicht steht nicht fest. Protokolle zu Schichtdickenkontrollen fehlen, was letztlich dem Kläger anzulasten ist, da er derartige Baustellendokumentationen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung schuldete.
c) Den Beseitigungsaufwand hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R. in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Oktober 2013 (Anlage zur Akte) auf 8.000,- EUR netto bzw. 9.520,- EUR brutto geschätzt. Diese Beseitigungskosten spiegeln die Wertminderung wider, die das Gebäude durch die fehlerhafte Kellerwandabdichtung hinnehmen muss. Insoweit nimmt der Senat eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vor.
d) Die Erwägungen des Einzelrichters zur Bedeutungslosigkeit des zwischen den Beklagten und der Bauausführungsfirma vereinbarten Sicherungseinbehalts auf Seite 24 des Urteils treffen zu. Streitgegenständlich kommt es auf die Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger an, die nicht durch anderweitige Sicherheiten geschmälert werden.
e) Der Vergleich, den die Beklagten in dem beigezogenen Verfahren des LG Hildesheim [3 O 100/04] am 4. Mai 2004 (Bl. 81, 82 d. BA) geschlossen haben, schmälert den Minderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Gegenstand der Einrede des nichterfüllten Vertrages in jenem Verfahren waren die von der Baufirma aufgebrachte Dickbeschichtung am Mauerwerk und im Bereich des Wintergartens. Hinsichtlich der Kellerwandbeschichtung ging es um die Arbeiten, wegen derer im Oktober 2001 der Baustopp verhängt worden ist. Von Feuchtigkeitserscheinungen der Kellerwände war keine Rede. Mängelbeseitigungskosten sind nicht beziffert worden. Die Vergleichssumme belief sich auf 17.500,- EUR im Vergleich zur klageweise geltend gemachten Werklohnforderung in Höhe von 19.328,83 EUR nebst Zinsen. Bereits die Summe impliziert, dass die im Vergleichswege berücksichtigten Mängelbeseitigungskosten deutlich hinter denjenigen des streitgegenständlichen Verfahrens zurückgeblieben sind. Ein etwaiger Erlass von Mängelbeseitigungsansprüchen lässt sich der Höhe nach nicht beziffern, zumal Mängel an zwei Gewerken betroffen sind. Überdies zeigt der Schriftsatz der Beklagten vom 26. September 2007 (Bl. 391 d. A.), mit dem die Feuchtigkeitserscheinungen an den Kellerwänden erstmals in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, dass diese erst im Jahre 2007, also einige Zeit nach dem Vergleichsschluss, aufgetreten sind. Deshalb spricht alles dafür, dass die streitgegenständlichen Mängel der Kellerwandabdichtung nicht schon Gegenstand des beigezogenen Verfahrens gewesen sind. Im Übrigen kommt einem Vergleich im Zweifel keine Gesamtwirkung für die Gesamtschuldner zu [BGH [VII ZR 7/11], Urteil vom 22. Dezember 2011, Leitsatz und Rn. 23; OLG Köln [5 U 18/17], Urteil vom 27. September 2017, Orientierungssatz und Rn. 10; beide zitiert nach juris].
3. Wintergarten
Für die mangelhafte Konstruktion des Wintergartens steht den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.057,- EUR brutto gemäß § 635 BGB a. F. zu.
a) Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sind dem Kläger Planungsfehler bei der Konstruktion des Wintergartens vorzuwerfen. Er hat nicht dafür gesorgt, dass geeignete Hölzer verwendet worden sind. Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 9. Mai 2008, 11. November 2008 und 21. April 2009 (alle Anlagen zur Akte in dem beigezogenen OH-Verfahren des LG Hildesheim [2 OH 13/07]) ist der Wintergarten so geplant, dass die Fußschwellen [und Pfosten] der Holzständerkonstruktion unterhalb des Geländeniveaus und damit im quasi erdberührten Bereich liegen. Diese seien durch Fäulnis wesentlich zerstört. Es sei bautechnisch möglich, derartig vorzugehen, wenn eine geeignete Holzart oder Hölzer mit einem geeigneten chemischen Holzschutz verwendet würden. Der in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Holzschutz entspreche aber nicht den Prüfprädikaten "vorbeugend wirksam gegen Insekten, Pilze und Wetterbeständigkeit", d. h. die zu verwendenden Hölzer seien nicht eindeutig und erschöpfend genug beschrieben worden. Die Ausführung des erforderlichen chemischen Holzschutzes habe auch nicht dem Bauherrn überlassen werden können, weil ein solcher höchstproblematisch zu erreichen sei. Es sei ein Holzschutz erforderlich gewesen, der industriell hergestellt werden müsse (Kesseldruckverfahren). Zusätzlich sei die Bitumendickbeschichtung zu dünn ausgefallen, was bei der Objektüberwachung erkennbar gewesen wäre. Für eine Ausführung der Wintergartenkonstruktion gemäß den Planungen hätte das Holz mit einem Holzschutz und einer ausreichenden Abdichtung geschützt werden müssen. Dass die festgestellte Bitumendickbeschichtung nur der erste Teil einer Gesamtabdichtung bzw. nur ein erster Schutzanstrich darstellen sollte, sei aus sachverständiger Sicht nicht plausibel, ebenso wenig wie deren Überarbeitung vor der Pflasterung. Abdichtungsarbeiten, insbesondere von feuchteempfindlichen Materialien wie Holz im quasi erdberührten Bereich, stellten aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und des hohen Instandsetzungsaufwandes besonders überwachungsrelevante Bauleistungen dar. Die fehlerhaften Abdichtungsarbeiten hätten vom Kläger erkannt und die Kontrollen hätten dokumentiert werden müssen.
All dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R. im Rahmen seinen mündlichen Anhörungen am 19. Februar 2014 (Bl. 1320 f. d. A.), am 17. Mai 2017 (Bl. 1768 f. d. A.) und am 14. Februar 2018 (Bl. 2138 f. d. A.) sowie in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Anlage zur Akte) wiederholt und vertieft: Der Architekt hätte bei Anlieferung der Hölzer deren Güte prüfen müssen. Die Abdichtung müsse geplant und überwacht werden. Schichtdickenkontrollen und Durchtrocknungsprüfungen seien zu dokumentieren. Die längere Standzeit bei offenliegenden Baugewerk ändere an der in Teilbereichen zu dünn aufgebrachten Bitumendickbeschichtung nichts. Die Überprüfung derselben hätte bei Fertigstellung des Gewerks erfolgen müssen. Es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, dass eine vollständig durchgetrocknete KMB-Bitumendickbeschichtung nachträglich schrumpfe. Eine UV-Bestrahlung sei unerheblich, weil die Bitumenmaterialien UV-Licht-resistent seien. Eine UV-Bestrahlung habe einen sehr geringen Einfluss auf die Beschichtung. Der Erddruck, der hier auf die Beschichtung gewirkt habe, sei zu vernachlässigen. Einen solchen hätte der Kläger bei der Planung im Übrigen berücksichtigen müssen. Eine Beschädigung der Bitumendickbeschichtung durch Steinmaterial habe er nicht vorgefunden. Das Auftreten von Druckwasser durch das Gartengefälle sei unwahrscheinlich; die Gestaltung des Gartens sei für die Dicke der Beschichtung bedeutungslos gewesen. Der Garten weise allenfalls ein geringes Gefälle zum Gebäude hin auf, sodass es für die Wasserbelastung unerheblich sei. Zum Erddruck habe eine Überprüfung durch die Gesellschaft für Grund- und Umwelttechnik GmbH vom 11. Mai 2017 (Anlage zur Akte) Werte von 250 g pro cm² ergeben; die Bitumenbeschichtung sei aber auf Werte bis 600 g pro cm² ausgelegt. Ausweislich der Informationen, die er bei dem Ortstermin erhalten habe, seien eine Drainage, ein Pumpensumpf und eine Hebeanlage nicht vorhanden. Das ändere auch nichts daran, dass die Trockenschicht mindestens 3 mm dick sein müsste, woran es teilweise fehlte.
Damit sind dem Kläger hinsichtlich der Wintergartenkonstruktion sowohl Planungs- als auch Überwachungsfehler vorzuwerfen. Der Anspruch der Beklagten auf Mängelbeseitigung ist bereits begründet, wenn nur auf den Planungsfehler hinsichtlich der zu verwendenden Hölzer abgestellt wird. Auf die unzureichende Dicke der Bitumendickbeschichtung kommt es nicht allein an. Bereits mit den ungeeignet ausgeschriebenen Hölzern ist eine entscheidende Ursache für den später aufgetretenen Fäulnisprozess, der die Wintergartenkonstruktion als unsachgemäß erwiesen hat, gesetzt worden. Hiergegen bringt der Kläger keine Einwendungen vor. Den Beklagten steht deshalb auf jeden Fall ein Schadensersatzanspruch bereits wegen eines Planungsfehlers des Klägers hinsichtlich der zu verwendenden Hölzer zu. Darüber hinaus ist nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Abdichtung des Wintergartens fehlerhaft ausgeführt worden, was dem Kläger bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätte auffallen müssen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur Kellerwandabdichtung (obige Ziffer 2.), die hier gleichermaßen gelten. Auch insoweit überzeugen den Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und es besteht keine Notwendigkeit für die Einholung eines Obergutachtens. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO sind nicht erfüllt.
b) Der Höhe nach hatten die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26. September 2007 auf Seite 10 (Bl. 400 d. A.) einen Kostenaufwand von 10.000,- EUR geltend gemacht. In seinem schriftlichen Gutachten vom 9. Mai 2008 (Anlage zur Akte) hat der Sachverständige die Kosten für die Demontage und für die Instandsetzungsarbeiten auf insgesamt 10.100,- EUR (2.300,- EUR plus 7.800,- EUR) inklusive Mehrwertsteuer geschätzt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2018 auf Seite 2 (Bl. 2215 d. A.) haben die Beklagten den tatsächlich durchgeführten Mängelbeseitigungsaufwand durch Vorlage der Rechnung der Fa. S. vom 22. August 2011 über 9.057,- EUR (Bl. 2217 d. A.) brutto belegt. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. Juni 2018 (Bl. 2228 d. A.) bestritten. Mit dem Einzelrichter ist der Senat der Auffassung, dass dieses Bestreiten zu pauschal gewesen ist. Die Rechnung hält sich innerhalb des Rahmens, den der Sachverständige Dipl.-Ing. R. geschätzt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Arbeiten nicht durchgeführt worden sind. Das Gegenteil hätte bei den Ortsbesichtigungen, die die Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und Dipl.-Ing. D. zur Fertigung ihrer schriftlichen Gutachten vom 8. Oktober 2013 und 12. Mai 2016 durchgeführt haben, und bei denen der Kläger anwesend war, auffallen müssen.
4. Kein Obergutachten
Aus den vorstehend benannten Gründen besteht kein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens, wie es der Kläger angeregt: Hinsichtlich der Trittschalldämmung sind die Messwerte unstreitig; bereits aus rechtlichen Gründen ist die Planung des Klägers und seine Beratung der Beklagten hierzu als fehlerhaft anzusehen. Hinsichtlich des Wintergartens greift der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zu seiner fehlerhaften Planung bezüglich der zu verwendenden Hölzer nicht an; schon allein daraus begründet sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten. Hinsichtlich der Kellerwandabdichtung und der Abdichtung der Hölzer des Wintergartens hat der Einzelrichter die Einwendungen des Klägers äußerst sorgfältig mehrfach zum Anlass genommen, um dem Sachverständigen Dipl.-Ing. R. aufzugeben, seine Begutachtung im Rahmen von schriftlichen Ergänzungsgutachten zu überprüfen und seine Ausführungen mündlich zu erläutern. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Sachverständigen die nötige Kompetenz und Erfahrung zur Beantwortung der Beweisfragen gefehlt haben könnte. In der Urteilsbegründung wird nicht erkennbar, dass der Einzelrichter die Begutachtung unkritisch oder unsorgfältig übernommen hat. Alle Einwendungen des Klägers sind abgearbeitet worden. Der Kläger hält an seinen Auffassungen fest, ohne allerdings die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch Privatgutachten zu erschüttern. Der Umstand, dass an der Kellerwandbeschichtung nur eine Probe entnommen worden ist, beruht auf dem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers während des Ortstermins. Er hat im Laufe des Verfahrens nicht auf weitere Probenentnahmen bestanden. Die Schäden an den Kellerwänden und an den Hölzern des Wintergartens passen zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein Schutz vor Feuchtigkeitseindringen unzureichend gewesen ist. Andere Ursachen als die vom Sachverständigen benannten sind nicht ersichtlich. Deshalb und weil die Feuchtigkeitserscheinungen großflächig an mehreren Stellen im Keller aufgetreten sind, sind erhebliche Mängel der Bitumenschicht anzunehmen. Insofern spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine zu dünn aufgetragene Bitumenschicht als Ursache für die in die Kellerwände bzw. in die Hölzer eingedrungene Feuchtigkeit. Die den Anscheinsbeweis begründenden Tatsachen hat der Kläger nicht erschüttern können.
Nach einer Gesamtschau ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger das Bauvorhaben der Beklagten insgesamt nicht sorgfältig bearbeitet und überwacht hat. Er hat es an erforderlichen Beratungen und Planungsleistungen zum Schallschutz vermissen lassen. Er hat den Baugrund nicht auf drückendes Wasser untersucht. Er hat die Wintergartenkonstruktion (Holzart) nicht ausführlich genug geplant und ausgeschrieben. Er hat Abdichtungsarbeiten im Keller und am Wintergarten nicht hinreichend ausgeschrieben und die Ausführung nicht sorgfältig überwacht. Insbesondere hat er keine Schichtdickenkontrollen dokumentiert, obwohl die Arbeiten - gerade bei der Wintergartenkonstruktion - besonders gefahrenträchtig waren bzw. eine Mängelbeseitigung - Kellerwandabdichtung - erforderten und folglich seines besonderen Augenmerks bedurften. Die Mängel im Auftrag der Bitumendickbeschichtung sind an mehreren Stellen aufgetreten: im Keller an der Nordwestecke, an der westlichen Seite und an der südwestlichen Raumecke (siehe schriftliches Gutachten von Dipl.-Ing. R. vom 8. Oktober 2013, Anlage zur Akte). Der Wintergarten ist auf der südlichen Seite des Hauses angebracht; die Schwelle an der südlichen Seite und sieben Pfosten sind trotz aufgebrachter Bitumenbeschichtung verfault. Das zeigt, dass das Versäumnis des Klägers nicht einmalig stattgefunden hat, sondern sich "wie ein roter Faden" durch die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens zieht. Das nimmt der Kläger nicht hinreichend zur Kenntnis. Die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung begründet diese Verweigerungshaltung des Klägers ohne begründeten Anlass für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in der bislang erfolgten Begutachtung, die der Kläger auch nicht objektiv nachvollziehbar begründen kann, jedoch nicht. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO sind damit nicht erfüllt.
5. Verjährung der Gegenforderungen
Mit dem Einzelrichter erachtet der Senat die Mängelgewährleistungsforderungen der Beklagten nicht für verjährt.
Eine förmliche Abnahme hat es unstreitig nicht gegeben. Die hier einschlägige fünfjähre Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB (gültig ab 1. Januar 2002) beginnt ohne Abnahme, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist [Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage, Bearbeiter Sprau zu § 634 Rn. 6 und § 634 a Rn. 8]. Denn ab diesem Zeitpunkt kommt eine Vertragsnacherfüllung nicht mehr in Betracht [Palandt-Sprau, § 634 a Rn. 8]. Bei der Objektbetreuung, die ein Architekt vorzunehmen hat, beginnt die Frist ohnehin erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer [Palandt-Sprau, § 634a Rn. 13]. Vorliegend sind die Beklagten Ende August 2002 in das Haus eingezogen, ohne dass es vollständig fertiggestellt gewesen ist. Eine mangelhafte Bauausführung betreffend die Kellerwandabdichtung und die Wintergartenabdichtung war ausweislich des beigezogenen Rechtsstreits des Landgerichts Hildesheim [3 O 100/04] schon seit März 2004 Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Baufirma und den Beklagten. Ab der Zahlungsverweigerung der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 29. November 2005 in Verbindung mit der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen auch ihm gegenüber hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Seither galt die fünfjährige Verjährungszeit, die durch das Klageverfahren spätestens ab Frühjahr 2007 dauerhaft gehemmt gewesen ist (§§ 204, 209 BGB). Die Beklagten haben bereits vorprozessual und noch im Jahr 2007 alle Mängelgewährleistungsrechte dem Grunde nach geltend gemacht, die Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung sind. Dies geschah folglich in unverjährter Zeit.
6. Forderungsberechnung
Insgesamt steht den Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger in Höhe von
23.712,88 EUR für die Trittschalldämmung
9.520,00 EUR für die Kellerwandabdichtung
9.057,00 EUR für den Wintergarten
42.289,88 EUR insgesamt zu.
Damit ist die Klageforderung in Höhe von 17.804,63 EUR vollständig durch die Primäraufrechnung der Beklagten erloschen. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
B. Widerklage
Auf die Widerklage hat der Einzelrichter den Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.803,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.402,11 EUR seit dem 19. Februar 2014 und auf weitere 7.400,96 EUR seit dem 17. März 2018 zugesprochen. Die Berufung des Klägers, die auf eine vollständige Abweisung der Widerklage zielt, hat nur zu einem geringen Anteil Erfolg.
Nach den obigen Ausführungen zu Ziffer A. steht den Beklagten eine Forderung wegen Mängelgewährleistungsrechten gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 42.289,88 EUR zu, die in Höhe eines Teilbetrages von 17.804,63 EUR bereits durch die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung verbraucht ist. Es verbleiben folglich 24.485,25 EUR. Hiergegen hat der Kläger mit seinem restlichen Honoraranspruch die Hilfsaufrechnung erklärt. Nach den Ausführungen zu Ziffer A. ist dem Kläger ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 4.672,39 EUR verblieben. Wenn dieser Betrag von 24.485,25 EUR abgezogen wird, errechnet sich eine Restforderung der Beklagten auf 19.812,86 EUR. Folglich hat der Einzelrichter den Beklagten 990,21 EUR (20.803,07 EUR minus 19.812,86 EUR) zu viel zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil mithin dahin zu korrigieren, dass der Kläger auf die Widerklage lediglich zur Zahlung von 19.812,86 EUR nebst Zinsen verurteilt wird.
Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet und war zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 (erste Instanz) bzw. 2 Nr. 1 (zweite Instanz), 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3, 5 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert für die Klage auf 17.804,83 EUR, für die Widerklage auf 20.803,07 EUR und für die Hilfsaufrechnung auf 4.672,39 EUR, insgesamt also auf 43.280,29 EUR bestimmt worden.