§ 10 PIDAbk - Beitritt weiterer Länder (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Weitere Länder können diesem Abkommen im Einvernehmen mit den bereits am Abkommen beteiligten Ländern beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und, soweit erforderlich, mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg die übrigen am Abkommen beteiligten Länder.
(2) Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Abkommens am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und, soweit erforderlich, der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft in Kraft.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.