Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2004, Az.: 3 K 617/03

Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die Behandlung der Leseschwäche und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) des Kindes als außergewöhnliche Belastung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Krankheitskosten eines unterhaltspflichtigen Kindes als außergewöhnliche Belastung; Notwendigkeit des Nachweises einer Krankheit durch ein rechtzeitiges amtsärztliches Gutachten; Erfordernis eines vor Einleitung der Therapie erstellten amtsärztlichen Attestes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
3 K 617/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 14006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0122.3K617.03.0A

Fundstellen

  • DStRE 2004, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2004, 1216-1217

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, können nur dann als Krankheitskosten gem. § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und wenn die Aufwendungen zum Zweck ihrer Heilung oder Linderung getätigt werden. Denn eine Lese- und Rechtschreibschwäche stellt nicht in jedem Falle eine Krankheit dar.

  2. 2.

    Ob eine Krankheit im vorgenannten Sinne gegeben ist, ist durch ein rechtzeitiges amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Aufwendungen für die Behandlung der Legasthenie ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger beantragten, die Kosten für eine Förderungsmaßnahme bei dem Lehrinstitut für Orthografie und Schreibtechnik in X im Bereich der Lese- und Schreibschwäche für das Kind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es handelt sich dabei um Kosten für den Förderunterricht in Höhe von 3.456,00 DM sowie Kosten für 80 Fahrten x 1,16 DM x 26 km, insgesamt Fahrtkosten 2.412,80 DM.

3

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen zunächst unter der Auflage, dass ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert habe. Es erließ sodann einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2001.

4

Die Kläger legten darauf eine Bescheinigung des Lehrinstituts vor (Blatt 35 der Einkommensteuerakte 2001), aus der hervorgeht, dass das Kind an 80 Förderterminen an einem Förderunterricht für lese- und schreibschwache Schüler teilgenommen hat.

5

Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2001 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung und berücksichtigte die Aufwendungen nun nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen, da ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nicht vorgelegt worden war.

6

Im Einspruchsverfahren legten die Kläger sodann eine amtsärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2003 vor. Aus dieser geht hervor, dass bei dem Kind eine Lese- und Rechtschreibschwäche besteht. Zudem sei der im Rahmen der Schule angebotene Förderunterricht zur Behebung der bestehenden Defizite nicht ausreichend. Die Teilnahme am lerntherapeutischen Angebot des Lehrinstituts für Orthografie und Schreibtechnik von Januar 2000 bis Dezember 2001 war danach dringend erforderlich, um die Lese- und Rechtschreibleistungen soweit zu fördern, wie es seiner allgemeinen Lern- und Leistungsfähigkeit entspreche, damit der weitere schulische Werdegang nicht beeinträchtigt werde.

7

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

8

Hiergegen richtet sich die Klage.

9

Nach Ansicht der Kläger ist die Rechtsprechung, wonach eine amtsärztliche Bescheinigung vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden müsse, nicht überzeugend. Eine solche Einschränkung von Beweismitteln sehe die Rechtsordnung nicht vor. Es liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung vor, da in anderen Verfahrensordnungen eine derartige Einschränkung nicht vorgenommen werde.

10

Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, die Berücksichtigung der Aufwendungen setze voraus, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche im Streitfall eine Krankheit darstelle und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden seien. Ob im Einzelfall eine Krankheit vorliege, müsse durch Vorlage eines vor Einleitung derartiger Maßnahmen erstellten amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Im Streitfall sei die amtsärztliche Bescheinigung erst am 11.09.2003 und damit nach Beginn der Maßgabe erstellt worden. Die im Kalenderjahr 2000 geltend gemachten Aufwendungen für die Fördermaßnahmen seien bereits deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Gründe

11

Die Klage ist nicht begründet.

12

Das Finanzamt hat zutreffend die Aufwendungen für die Behandlung der Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt.

13

Lese- und Rechtschreibschwäche nicht immer eine Krankheit

14

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 18. Juli 1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805). Abziehbar sind derartige Aufwendungen allerdings nur, soweit es sich dabei um unmittelbare Krankheitskosten handelt (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920). In dem Grundsatzurteil vom 26. Juni 1992 (III R 8/91, BStBl II 1993, 278) hat der Senat ausgeführt, dass nach diesen Grundsätzen auch Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und dass die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind. Denn eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann verschiedene Ursachen haben. Sie stellt nicht in jedem Fall eine Krankheit im Sinne der zu § 33 EStG ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dar. Ob sie im Einzelfall eine Krankheit ist, was insbesondere bei einer auf eine Hirnfunktionsstörung zurückgehende Legasthenie anzunehmen ist, und ob deshalb eine Heilbehandlung in einer geeigneten Sonderschule medizinisch notwendig und damit für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.

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Ob Krankheit vorliegt, ist durch rechtzeitiges amtsärztliches Gutachten nachzuweisen

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Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Indikation von Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt (BFH-Urteile vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94; vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480). Weder die Finanzbehörden noch die Gerichte, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung besitzen Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation von solchen nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Patienten objektiv beurteilen zu können.

17

Die Rechtsprechung hat lediglich in wenigen Fällen eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen zugelassen, nämlich insbesondere dann, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergibt.

18

Im Streitfall allerdings haben die Kläger keine anderen geeigneten amtlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits offensichtlich ergibt. Hierzu reicht insbesondere die Bestätigung des behandelnden Instituts nicht aus. Das amtsärztliche Attest selbst ist erst nach dem Streitjahr vorgelegt worden. Dieses reicht nicht aus.

19

Nachträgliche Vorlage nur in Ausnahmefällen

20

Die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hat der BFH lediglich ausnahmsweise dann zugelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals später höchstrichterlich aufgestellt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98 a.a.O.). Im Streitfall allerdings ist die Behandlung weit nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26. Juni 1992 (III R 8/91 a.a.O.) erfolgt. Zwischen Veröffentlichung des Urteils und Beginn der Behandlungsmaßnahme hat ein Zeitraum von etwa sechs Jahren gelegen. In dieser Zeit wäre es den Klägern möglich gewesen, sich zuvor zu vergewissern, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit die Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können. Von dem Erfordernis eines vor Einleitung der Therapie erstellten amtsärztlichen Attestes kann deshalb im Streitfall nicht abgewichen werden (hierzu auch Beschluss des BFH vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

21

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.