Sozialgericht Hannover
Urt. v. 28.10.2008, Az.: S 29 P 133/07

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
28.10.2008
Aktenzeichen
S 29 P 133/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHANNO:2008:1028.S29P133.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ... und die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 63,85 € 8 Prozent über dem Basiszinssatz liegende Zinsen für den Zeitraum vom 29. September 2007 bis 18. Oktober 2007 zu zahlen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 55,88 EUR.

2

Die Klägerin betreibt eine vollstationäre Altenpflegeeinrichtung in. Sie ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Pflegeversicherung (SGB XI) zur Erbringung von vollstationären Leistungen zugelassen.

3

Am 30. April 2007 schloss die Klägerin mit der bei der Beklagten versicherten einen Heimvertrag zur Kurzzeitpflege für den Zeitraum vom 02. Mai 2007 bis 29. Mai 2007. Entsprechend war die Versicherte in dem genannten Zeitraum in der Einrichtung der Klägerin untergebracht und nahm Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe III in Anspruch. Im Anschluss an den Aufenthalt stellte die Klägerin der Beklagten die Pflegekosten in Höhe von 1 432,00 EUR in Rechnung. Am 19. September 2007 wies die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1 368,15 EUR an; der restliche Betrag in Höhe von 63,85 EUR wurde am 18. Oktober 2007 angewiesen.

4

Mit Schreiben vom 28. September 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, wegen der verspäteten Zahlung der pflegebedingten Aufwendungen Verzugszinsen in Höhe von 55,35 EUR an die Klägerin zu zahlen. Sie habe der Beklagten die Pflegekosten für den vorbenannten Zeitraum in Höhe von 1432,00 EUR bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2007 in Rechnung gestellt. Unabhängig davon seien gem. § 87a Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Pflegeversicherung (SGB XI) die dem pflegebedürftigen Heimbewohner zustehenden Leistungsbeträge von den Pflegekassen bis spätestens zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Für die pünktliche Zahlung genüge gem. § 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die rechtzeitige Zahlungsanweisung, so dass sich die Beklagte bei der üblichen Dauer der Anweisungsausführung von 2 Bankgeschäftstagen spätestens seit dem 17. eines jeden Monats mit der Zahlung der Leistungsbeträge in Verzug befinde. Der Zinsanspruch resultiere aus § 288 Abs. 2 BGB; entsprechend sei ein Zinsbetrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2007 zu zahlen. Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. April 2007, Az. B 3 KR 10/06 verwiesen, in dem entschieden worden sei, dass die Krankenkasse gegenüber einem Krankenpflegeunternehmen bei verspäteter Zahlung zinsleistungspflichtig sei. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 ab. Das zitierte BSG-Urteil betreffe Leistungserbringer, die bis zur Einführung des § 69 SGB V in einer privatrechtlichen Leistungsbeziehung zu den Krankenkassen gestanden hätten. Eine Übertragung des Urteiles auf die Rechtsbeziehungen öffentlichrechtlicher Art zwischen den Sachleistungserbringern und der Beklagten sei nicht möglich.

5

Mit der am 27. Dezember 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen analog §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB bestehe. Unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Schriftwechsel trägt sie ergänzend vor, dass der erhöhte Zinsanspruch gem. § 288 Abs. 2 BGB begründet sei, weil es sich bei den Beteiligten um juristische Personen gem. § 14 BGB handele und der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der pflegebedingten Aufwendung nach § 42 SGB XI gegen die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit stünde. Einer analogen Anwendung stünde auch nicht die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten entgegen. So habe das BSG bereits in früheren Urteilen ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und nichtamtlichen Leistungserbringern auch durch die wachsende Bedeutung der Wirtschaftlichkeit in der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung begründet sei, die nach kaufmännischen Grundsätzen auf liquide Mittel angewiesen seien und wegen des Wettbewerbsdrucks selbst auf Zinsen nicht verzichten könnten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass etwas anderes auch nicht für die Rechtsbeziehung der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen gelten könne. Da das SGB XI keine Verzugsregelungen enthalte, keine vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich vorlägen und ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten bestünde, seien die Verzugsvorschriften aus dem BGB entsprechend anzuwenden.

6

Die Klägerin beantragt im Rahmen der Klageerweiterung.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55,88 EUR zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit dem Datum vom 31. Mai 2007 habe zukommen lassen. Tatsächlich habe diese Rechnung die Beklagte nicht erreicht. Durch die von der Klägerin verschickte Mahnung vom 27. August 2007 aufmerksam geworden, habe die Beklagte die Abrechnungsdaten der Klägerin geprüft und habe keinen Rechnungseingang feststellen können. Darum habe sie die Klägerin unter dem 05. September 2007 angeschrieben und aufgefordert, die beigelegte Erklärung zum Verlust der Originalrechnung unterschrieben zurück zu senden. Diese Erklärung habe die Beklagte unterschrieben am 14.September 2007 zurückbekommen und am 19. September 2007 eine Zahlung in Höhe von 1,368,15 EUR veranlasst. Nachdem der Beklagten bewusst geworden sei, dass sie die Rechnung nicht in der richtigen Höhe bezahlt habe, habe sie am 18. Oktober 2007 eine entsprechende Nachzahlung veranlasst.

9

Verzugszinsen seien nicht zu zahlen, weil Verzug nicht vorgelegen habe. Entgegen dem Vortrag der Klägerseite richte sich die Abrechnung der Leistungen nach den im Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten, Gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag erfolge die Geldzahlung erst nach Eingang der Rechnung. Speziell hinsichtlich der Kurzzeitpflege sei auf die "Gemeinsame Empfehlung gem. § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege" zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Bezahlung der Rechnungen spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse erfolge. Verzug sei daher allenfalls hinsichtlich der Nachzahlung in Höhe von 63,85 EUR eingetreten. Allerdings bestehe auch insoweit kein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, da die entsprechenden Vorschriften des BGB weder direkt noch analog anwendbar seien. Auch eine anderweitige einschlägige Regelung, aus der sich die Verpflichtung ergibt, eine nach Fälligkeit gezahlte Forderung zu verzinsen, bestehe nicht.

10

Die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 64 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

12

Die Klage ist auch teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 63,85 EUR; im übrigen liegt kein Zahlungsverzug der Beklagten vor.

13

Anspruchsgrundlage für begehrte Zahlung von Verzugszinsen ist der zwischen den Beteiligten geschlossene Versorgungsvertrag i.V.m. den §§ 53 ff., 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) und §§ 288 Abs. 1, 286 BGB analog.

14

1. Die Vorschriften des im BGB geregelten Verzuges sind anwendbar. Soweit Regelungen nicht bestehen, sind Geldleistungen im Sozialrecht Überhaupt nicht zu verzinsen. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht verzinst werden. Anders stellt sich jedoch die Rechtslage im Falle eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.d. § 53 ff. SGB XI dar. Hier sieht § 61 SGB X ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften des BGB vor. Das bedeutet, dass der Verzugszins geltend gemacht werden kann, vgl. zum Ganzen Mrozynski, SGB I, § 44, Rdn. 1, Die entsprechende Anwendbarkeit des § 288 BGB über Verzugszinsen auf öffentlich-rechtliche Verträge liegt vor, sofern die Geldleistungspflicht ein vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Maßgeblich ist die Eigenart des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, die die ein rechtliches und wirtschaftliches Austauschverhältnis begründen, ist für beide Vertragsparteien ohne weiteres erkennbar, dass die Pflicht zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung die notwendige Sekundärverpflichtung zur Primärverpflichtung ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, vgl. von Wulffen, SGB X, § 61, Rdn. 4b. So bejaht die jüngere Rechtsprechung des BSG nunmehr bei Leistungsbeschaffungsverträgen von Krankenkassen generell einen Verzinsungsanspruch in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften, a.a.O., siehe auch BSG vom 03. August 2006 - SozR 4-2500 § 129, Nr. 3. Der Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI gilt als "statusbegründender" öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 SGB X, bei dem sich die Vertragparteien gleichrangig und gleichberechtigt gegenüberstehen (so die Begründung in BT-Drucks 12/5262 S. 137), vgl. Kasseler-Kommentar-Leitherer, SGB XI, § 72, Rdn. 7.

15

Zwischen den Beteiligten besteht ein Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI, der ein rechtliches und wirtschaftliches Austauschverhältnis begründet. Dabei liegt die vertragliche Hauptleistungspflicht in der Vergütung, die im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Versorgung von versicherten Pflegebedürftigen steht.

16

2. Die Voraussetzungen des Verzuges gem. § 288 Abs. 1, 286 BGB sind in Höhe des Betrages von 63,85 EUR gegeben.

17

Die Klägerin kann die Leistung von der Beklagten verlangen, denn gem. § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. Durch die Zulassung wird ein Grundverhältnis geschaffen, aus dem sich der direkte Vergütungsanspruch der Einrichtung gegen die Pflegekasse ergibt (Kasseler Kommentar-Leitherer, SGB XI, § 72, Rdn. 28). Die Klägerin hat die Leistung der Kurzzeitpflege nach Maßgabe der Pflegestufe III für die Versicherte der Beklagten in dem Zeitraum vom 02. Mai bis 29. Mai 2007 vollständig und unstreitig ohne Mängel erbracht. Damit ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 1 432,- EUR in vollem Umfang begründet.

18

Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Fälligkeit des Anspruchs liegt jedoch erst ab 14.September 2007 vor.

19

Fälligkeit einer Forderung meint den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner also leisten muss. Soweit das Gesetz keine zwingenden Vorgaben enthält, sind vertragliche Leistungszeitbestimmungen zulässig. Im vorliegenden Fall gibt es keine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Fälligkeit. Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für die Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI streitig. Die Fälligkeit der Vergütung für die Kurzzeitpflege ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerseite nicht bereits aus § 87a Abs. 3 Satz 3 (... zum 15. eines jeden Monats), denn in der ab 01. Juli 2008 gültigen Fassung dieser Regelung ist eine Klarstellung insoweit erfolgt, als diese Regelung sich nur auf die Vergütung gem. § 43 SGB XI beziehen soll.

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Damit ist Raum für vertragliche Leistungszeitbestimmungen. Hier ist § 9 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI zur volistationären Pflege gem. § 42, 43 SGB XI zu entnehmen, dass die Abrechnung der Leistungen nach den im Rahmenvertrag festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten vorgenommen wird. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Pflegeheim. Die Abrechnungsunterlagen sind bei der zuständigen Pflegekasse bzw. der von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. In dieser vertraglichen Regelung ist die Vereinbarung einer sog. konstitutiven Rechnung zu sehen. Die Forderung des Heimbetreibers, hier der Klägerin, wird erst mit dem Einreichen einer prüfbaren Rechnung fällig, da die Beklagte die Forderungshöhe ohne Rechnung gar nicht seibst ermitteln kann. Dies ergibt sich auch aus der von der Beklagten an die Klägerin getätigten Kostenzusage vom 11. April 2007, woraus sich lediglich ein Betrag für maximal 28 Tage bis zu 1 432 EUR ergibt.

21

Im vorliegenden Fall tritt die Fälligkeit erst mit nachgewiesenem Eingang der Rechnung bei der Beklagten ein. Nach Lage der Akten ist nicht erwiesen, dass die Rechnung vom 31. Mai 2007 tatsächlich vor dem 14. September 2007 (mit Verlusterklärung) bei der Beklagten eingegangen ist. Die Klägerin kann keine entsprechenden Zustellnachweise, Absendevermerke, Telefonvermerke o.ä. vorlegen. Entsprechend dem Grundsatz der objektiven Beweislast hat dieser Umstand zu Lasten der Klägerin zu gehen.

22

Eine verspätete Leistung der Beklagten liegt lediglich hinsichtlich der Summe in Höhe von 63,85 EUR vor, denn nach erwiesenem Rechnungseingang am 14. September 2007 und bereits vorab mit Schreiben der Klägerin vom 27. August 2007 getätigter Mahnung ist Zahlungsverzug erst mit Ablauf des 28. September 2007 eingetreten. Der Anspruch auf die Leistung ist für den Fall, dass Leistungszeit weder vertraglich noch gesetzlich bestimmt ist, sofort. "Sofort" ist rein objektiv zu verstehen und an der Art des Schuldverhältnisses und den sonstigen Umständen zu messen. Der Schuldner muss demgemäß so schnell leisten, wie es ihm nach den objektiven Maristäben - unter Berücksichtigung einer etwa erforderlichen Vorbereitungszeit - möglich ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Zahlungsfrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung der notwendigen Prüfung der Rechnung durch die Beklagte und der üblichen Verwaltungsabläufe angemessen ist. Dabei ist dem Hinweis der Beklagten auf die gemeinsame Empfehlung gem. § 75 Abs. 5 SGB XI zum Inhalt der Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB X! zur Kurzzeitpflege vom 25. November 1996, die eine Bezahlung der Rechnung spätestens binnen 21 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse vorsieht, nicht zu folgen, da diese genannte Empfehlung keine Rechtsverbindlichkeit hat. Ausgehend von dem Eingangsdatum der Rechnung erst am 14. September 2007 ist die Anweisung der Teilzahlung in Höhe von 1363,15 EUR am 19. September 2007 als fristgemäß zu bewerten. Die Anweisung des Restbetrages in Höhe von 63,85 EUR ist allerdings erst am 18. Oktober 2007 erfolgt und damit ab dem 29. September 2007 als verspätet anzusehen.

23

Gem. § 288 Abs. 2 BGB ist dieser Restbetrag in Höhe von 63,85 EUR für den Zeitraum vom 29. September 2007 bis 18. Oktober 2007 mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).