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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 BüRL-RdErl - Bürgschaftsübernahme

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom MF ausgestellte und den formalen Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen genügende Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusage verbundenen Bedingungen erfüllt sind.