Abschnitt 26 BüRL-RdErl - Bürgschaftsübernahme
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom MF ausgestellte und den formalen Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen genügende Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusage verbundenen Bedingungen erfüllt sind.