Abschnitt 24 BüRL-RdErl - Geltungsdauer der Bürgschaftszusage
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Die Bürgschaftszusage des MF wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei der PwC angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Fall einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusage unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden.