Abschnitt 25 BüRL-RdErl - Kreditvertrag
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
25.1 Die PwC übersendet dem Kreditgeber einen Entwurf des Kreditvertrages. Der Kreditgeber schließt den Kreditvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer ab und unterrichtet die PwC über den Vertragsabschluss unter Übersendung eines unterzeichneten Kreditvertrages.
25.2 Der Kreditvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers darf nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie und der Entscheidung des MF stehen.