Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.09.2014, Az.: 10 A 128/13

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Platzverweisung; Wohnung; Wohnungsverweisung; Wohnungswegweisung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.09.2014
Aktenzeichen
10 A 128/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verweisung aus der  Wohnung, die er zum Zeitpunkt der Erteilung der Wohnungswegweisung mit seiner Ehefrau E. bewohnte. Die Ehe befindet sich in Scheidung.

Am frühen Nachmittag des 2. Dezember 2012 ging bei der Polizei ein Notruf der Ehefrau des Klägers ein. Der Kläger sei alkoholisiert und bedrohe sie.

Die zur Wohnanschrift der Eheleute entsandten Beamten trafen dort die Ehefrau des Klägers, den Kläger und zwei gemeinsame Enkelkinder an. Die Ehefrau des Klägers gab zu Protokoll, der Kläger sei alkoholisiert nachhause gekommen und habe sich zu den Enkelkindern in die Küche gesetzt.  Nachdem sie ihn gebeten habe, die Küche zu verlassen, sei er aggressiv geworden und mit erhobenen Fäusten auf sie zugegangen. Er habe gesagt, dass sie froh sein könne, dass die Enkelkinder da seien, sonst würde er sie verprügeln. Sie sei dann vor ihm davongelaufen und habe das Haus verlassen.

Der Kläger hat die Vorwürfe abgestritten. Nach den Feststellungen der Beamten im Polizeireport roch er „sehr nach Alkohol“ und zeigte starke Stimmungsschwankungen. Er sei zeitweise sehr freundlich und im nächsten Moment sehr aggressiv gewesen.

Die Polizeibeamten sprachen gegenüber dem Kläger eine Wohnungswegweisung aus dem gemeinsamen Haus für die Dauer von sieben Tagen bis einschließlich 9. Dezember 2012 aus. Nach dem Polizeireport reagierte der Kläger daraufhin verbal sehr aggressiv und kündigte an, der Wegweisung nicht nachzukommen. Widerstandshandlungen seien nicht ausgeschlossen gewesen, so dass der der die Wegweisung aussprechende Beamte einen weiteren Funkstreifenwagen zur Unterstützung herbeirief. Erst auf mehrfache „unmissverständliche“ Aufforderungen der Beamten sei er der Wegweisung nachgekommen.

Unter dem 4. Dezember 2012 erging gegen den Kläger wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung durch das Amtsgericht F. – Familiengericht – eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, mit der die Ehewohnung der Ehefrau des Klägers zugewiesen wurde und diesem aufgegeben wurde, die Wohnung sofort zu räumen. Die Anordnung war bis 4. Juni 2013 befristet. Auf mündliche Erörterung am 15. Januar 2013 schlossen die Eheleute einen Vergleich, mit dem sich der Kläger verpflichtete, seine Ehefrau künftig nicht mehr zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln und sich ihrer Wohnung nicht mehr als auf 20 Meter zu nähern. Die Ehewohnung wurde der Ehefrau zugewiesen. Im Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts ist die Aussage des Klägers aufgenommen, er habe im Jahre 2000 seiner Ehefrau tatsächlich „eine gelangt“, sie habe aber zuvor seine Mutter beleidigt. Am Vorfallstag habe er keinerlei Alkohol getrunken. Er sei fröhlich pfeifend nachhause gekommen und habe sich zu den Enkelkindern in die Küche gesetzt und etwas gegessen. Dann sei er ins Wohnzimmer gegangen, um eine Zeitung zu holen. Seine Ehefrau sei hinzugekommen und habe gerufen „raus hier“. Er habe gefragt was los sei und sie habe ihm mit der Polizei gedroht. Dem habe er gelassen entgegengesehen, weil er nichts gemacht habe.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2012 Klage erhoben. Er hält die Wohnungswegweisung für rechtswidrig. Es habe keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorgelegen. Er habe seine Ehegattin weder verletzt oder bedroht noch habe er dies vorgehabt.

Die den Beamten gegenüber erhobene Behauptung seiner (damaligen) Ehefrau, er habe sie bedroht, sei wahrheitswidrig. Seine Enkelkinder hätten ihrer Mutter am Telefon berichtet, der Opa habe überhaupt nichts gemacht. Seine Tochter habe auch den Beamten gegenüber darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Klägers zu Übertreibungen neige.

Er habe ein Alkoholproblem weder damals gehabt noch habe er es jetzt. Er sei am Vorfallstag nicht betrunken gewesen. Eine Trunkenheit könne auch nicht aus seiner Weigerung geschlossen werden, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Im Gegenteil habe er den Beamten angeboten, einen Blutalkoholtest durchzuführen. Das hätte er kaum getan, wenn er tatsächlich alkoholisiert gewesen wäre. Die bloße Wahrnehmung von Alkoholgeruch durch die Beamten oder die Behauptung seiner Ehefrau, er sei alkoholisiert gewesen, genüge nicht.

Die Wohnungswegweisung habe tief in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen und begründe damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Daneben bestehe Wiederholungsgefahr, weil seine Ehefrau erneut die Polizei rufen und eine Wegweisung aus der Wohnung begehren könne.

An den vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich habe er sich seither gehalten; die Wohnung sei weiter seiner Ehefrau zugewiesen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Platzverweisung aus der ehelichen Wohnung vom 2. Dezember 2012 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig, weil ihr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Die angefochtene Wohnungswegweisung habe effektiv nur zwei Tage gegolten, weil sie durch den Beschluss des Amtsgerichts F. – Familiengericht – außer Kraft getreten sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, nachdem der Kläger sich vor dem Amtsgericht verpflichtet habe, sich von der Wohnung fernzuhalten.

Daneben sei die angefochtene Verfügung rechtmäßig. Die vor Ort eingesetzten Beamten hätten eine Gefahrenprognose getroffen, die angesichts der geschilderten und festgestellten Umstände nicht zu beanstanden sei. Die Ehefrau des Klägers habe glaubhaft versichert, dass er sie mit erhobenen Fäusten bedroht habe. Das aggressive Auftreten des Klägers gegenüber den Polizeibeamten habe diese Einschätzung bekräftigt. Der Kläger habe nach übereinstimmender Wahrnehmung der Beamten spürbar nach Alkohol gerochen und starke Stimmungsschwankungen gezeigt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. August 2014 zur Entscheidung übertragen hat.

I. Die Klage ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit eines aus erledigten Verwaltungsakts aussprechen, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Daran fehlt es hier.

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, nachdem der Kläger selbst vorträgt, dass er sich nach wie vor an den Vergleich vor dem Amtsgericht F. – Familiengericht – halte und die Wohnung seiner Ehefrau nicht aufsuche. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde daraus kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr folgen, weil sich im Falle der Wohnungswegweisung die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet und die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung deshalb keinerlei vorgreifenden Schluss darauf erlaubt, ob in zukünftigen Situationen eine Wohnungswegweisung rechtmäßig ergehen könnte.

Ebenso wenig ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daraus, dass der Kläger aufgrund der Natur der angefochtenen Verfügung rechtzeitigen Rechtsschutz vor Gericht nicht hätte erlangen können. Der Kläger hat zwar davon abgesehen, sofort Klage zu erheben und gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen. Zumindest im Eilrechtsschutzverfahren hätte eine Entscheidung allerdings noch während der angeordneten Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung von sieben Tagen ergehen können.

Dass die angefochtene Verfügung schon nach zwei Tagen dadurch außer Kraft getreten ist, dass das Familiengericht eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen hatte, begründet keine andere Beurteilung. Denn mit dieser Anordnung ist die angefochtene Verfügung jedenfalls hinsichtlich ihrer Rechtsfolge richterlich bestätigt worden; ihr Ergehen führt daher nicht zu einer ein Feststellungsinteresse begründenden Rechtsschutzverkürzung.

Vielmehr schließt die zeitnah ergangene Anordnung des Familiengerichts auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aus. Denn durch diese Entscheidung ist die Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung auf zwei Tage beschränkt worden, während derer der Kläger zudem von Anfang an ein auswärtiges Unterkommen hatte. Die angefochtene Verfügung greift damit zwar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein, stellt aber keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen würde.

II. Die Klage wäre im Übrigen – die Entscheidung insofern selbständig tragend – unbegründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 2. Dezember 2012 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörde und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Absatz 2 Satz 2 derselben Vorschrift regelt, dass die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung für die Dauer von höchstens 14 Tagen verbieten kann, wenn dies erforderlich ist, um eine von der Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von in derselben Wohnung wohnenden Personen abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr liegt gemäß § 2 Nr. 1 b) Nds. SOG dann vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss  vom 12.7.2010 - 11 LA 362/09 -, juris), sondern eine kurzfristige Krisenintervention, mit der eine (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, hat die Polizei anhand der ihr zum Zeitpunkt des Einschreitens bekannten Tatsachen zu beurteilen. Ist aufgrund der festzustellenden Gesamtumstände zu befürchten, dass es zu (erneuten) Gewalttätigkeiten kommt, liegen die Voraussetzungen für ein polizeiliches Tätigwerden vor.

Nach diesen Maßstäben sind die Gefahrenprognose der handelnden Polizeibeamten und ihre hierauf aufbauende Entscheidung, den Kläger der Wohnung zu verweisen, nicht zu beanstanden.

Die Ehefrau des Klägers berichtete den vor Ort eingesetzten Beamten, dass der Kläger sie mit erhobenen Fäusten bedroht habe und ihr sinngemäß gesagt habe „Du hast Glück, dass die Enkelkinder da sind, sonst würde ich Dich verprügeln“. Der Kläger verhielt sich nach den Feststellungen der Beamten ihnen gegenüber uneinsichtig und aggressiv; sie haben außerdem deutlichen Alkoholgeruch und ausgeprägte Stimmungsschwankungen bei ihm wahrgenommen. Nach Erteilung der Platzverweisung habe der Kläger angekündigt, dieser nicht nachzukommen und den Eindruck erweckt, dass er zu Widerstandshandlungen bereit sei, so dass die vor Ort eingesetzten Beamten einen weiteren Funkstreifenwagen angefordert hätten.

Auf Grund einer alle diese Umstände in den Blick nehmenden Gesamtschau war die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr seitens der Polizeibeamten keinesfalls unberechtigt. Insbesondere wird die in die Gefahrenprognose eingeflossene Wahrnehmung deutlichen Alkoholgeruchs bei dem Kläger und erst recht die Annahme einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Kläger zwar eine Atemalkoholkontrolle abgelehnt hat, den Beamten aber eine Blutalkoholkontrolle angeboten haben will. Denn diese Kontrollmöglichkeit stand vor Ort nicht zur Verfügung; ebenso wenig wird der Kläger den Eindruck vermittelt haben, die Beamten freiwillig zur Blutentnahme auf die Wache zu begleiten. Von der Möglichkeit, die vermutete Alkoholisierung durch einen sofort zur Verfügung stehenden Atemalkoholtest auszuschließen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Dass sich die Beamten angesichts dessen auf ihre eigenen Wahrnehmungen verlassen haben, begegnet deshalb keinen Bedenken.

Der Einwand des Klägers, seine Tochter habe den Beamten erklärt, ihre Mutter neige zu Übertreibungen, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Tochter war bei der durch ihre Mutter geschilderten Situation nicht zugegen; sie kam erst hinzu, nachdem die Beamten am Ort erschienen waren. Über den tatsächlichen Geschehensablauf konnte sie angesichts dessen keine Auskunft geben.

Auch die Dauer der Platzverweisung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die angeordnete Dauer muss dem präventiven Charakter der Maßnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG Rechnung tragen. Sie soll der schutzbedürftigen Person die Möglichkeit geben, sich in Ruhe und ohne Anspannung über die persönliche Lebenssituation und das weitere Vorgehen Klarheit zu verschaffen und hierzu anwaltliche Beratung sowie Unterstützung sonstiger Beratungsstellen, Hilfsorganisationen oder Behörden in Anspruch zu nehmen. Nach dem Einsatzreport der Polizei haben die vor Ort eingesetzten Beamten die Dauer der Wohnungswegweisung vor dem Hintergrund bemessen, dass bisher keine Auseinandersetzungen registriert worden seien und die Ehefrau des Klägers schon am nächsten Werktag die Möglichkeit haben würde, zivilrechtliche Schritte gegen den Kläger einzuleiten oder sich um Hilfe und Beratung zu bemühen. Ermessensfehler sind darin weder im Hinblick auf die Abwägungskriterien noch hinsichtlich der letztlich gewählten Dauer der Wohnungswegweisung zu erkennen. Dass bisher keine Auseinandersetzungen registriert worden sind, deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers sich erstmals um Hilfe und rechtliche Schritte würde bemühen müssen und sich deshalb in einer ihr ungewohnten Situation befunden haben dürfte, für deren Bewältigung sie durchaus mehrere Tage benötigen würde. Dass schon der nächste Werktag für solche Schritte zur Verfügung stehen würde, begrenzt demgegenüber den Zeitraum, der dazu erforderlich ist, als erstes die Zivilgerichte um Rechtsschutz anzurufen.

Es war auch nicht geboten, die zeitliche Reichweite der Platzverweisung nachträglich einzuschränken. Zwar kann es notwendig sein, auf Grund nachträglich gewonnener Erkenntnisse oder einer Änderung der Sachlage die Dauer der Platzverweisung zu verkürzen. Die Polizei muss die Platzverweisung als Dauerverwaltungsakt unter Kontrolle halten und gegebenenfalls Konsequenzen aus einer Änderung des Sachverhalts oder dem Gewinn neuer Erkenntnisse ziehen. Das gilt allerdings nur, solange die Verfügung wirksam war, d. h. bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Familiengericht. Während dieses Zeitraums sind keine Änderungen des Sachverhalts bekannt geworden, aufgrund derer die Anordnung aufzuheben oder in ihrer Geltungsdauer zu beschränken gewesen wäre.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Gericht von der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.