Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 11 B 11675/14

Hundetrainer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.09.2014
Aktenzeichen
11 B 11675/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Seit dem 1. August 2014 bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Werden bei einer Show an Hunden fremder Hundehalter Trainingsmethoden demonstriert, stellt dies ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 12.09.2014 vom Antragsteller gestellte Antrag mit dem Begehren,

festzustellen, dass es im Rahmen seiner Deutschlandtournee „The Leader Of The Pack“ für die fünf Sequenzen mit fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten keiner tierschutzrechtlichen Genehmigung der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f) TierschutzG bedarf,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 

Im Rahmen einer solchen Sicherungsanordnung sind auch vorläufige Feststellungen durch einstweilige Anordnung dergestalt zulässig, dass ein bestimmtes Verhalten vorläufig zulässig ist oder dass der Antragsteller eine bestimmte Regelung vorläufig nicht zu beachten braucht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rdnr. 9 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine solchen Sicherungsanordnung und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht vorliegend dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten der Hauptsache im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG für ihn unzumutbar und mit irreversiblen Nachteilen verbunden wäre. Er hat dargetan, dass ein tierschutzrechtliches Genehmigungserfordernis für die fünf Sequenzen mit fremden Hunden für ihn gleichbedeutend mit der Absage der mit dem Tourneestart am 17.09.2014 in C. unmittelbar bevorstehenden ersten Deutschlandtournee an acht verschiedenen Spielorten mit bislang über 50.000 verkauften Karten zu Preisen von 37,00 Euro bis 109,00 Euro wäre. Nach dem vom ihm dargestellten und durch Filmsequenzen belegten Veranstaltungskonzept ist der Auftritt des Antragstellers mit für die fünf Sequenzen mit den zuvor ausgewählten fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten integraler Bestandteil der ca. 105 Minuten dauernden Live-Show, so dass die gesamte Tournee mit dem Bühnenauftritt der fremden Hunde und der Person des Antragstellers steht und fällt.

Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsgrund.

Der Antragsteller kann die von ihm begehrte Feststellung nicht erlangen.

Das Training fremder Hunde im Rahmen seiner Show erfordert eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f) TierschutzG. Nach dieser mit Wirkung zum 01.08.2014 in Kraft getretenen neu in das TierschutzG aufgenommenen Vorschrift bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet.

Dieser Tatbestand ist in beiden Alternativen erfüllt.

Vor und im Rahmen der Show werden Hunde fremder Hundehalter vom Antragsteller entweder selbst ausgebildet oder die Hundehalter bei der Ausbildung der Hunde angeleitet.

Der Kontakt der Hunde mit dem Antragsteller beschränkt sich dabei keineswegs auf die bis zu zehnminütige Bühnensequenz. Vielmehr werden nach den Vorbringen der Antragsgegnerin etwa vier Stunden vor Beginn der Show die Hunde vom Antragsteller ausgewählt und hinter der Bühne zusammen mit den Tierhaltern auf ihren Einsatz in der Show vorbereitet. Nach den Erkenntnissen der an der Auswertung der vom Antragsteller zugeleiteten Filmsequenzen und öffentlich über das Internet zugänglichen Videos von vergleichbaren früheren Auftritten des Antragstellers beteiligten Tierärzte wurden die Hunde unter anderem durch den Einsatz von Würgeschlaufen sowie durch gezielte Schläge und Tritte auf den Kehlkopf und in den Nierenbereich verbunden mit bestimmten Zischlauten innerhalb kürzester Zeit derart konditioniert, dass sie auf der Bühne das unerwünschte Verhalten nicht mehr zeigten, dafür aber deutliche Anzeichen von Verängstigung, Verunsicherung, Meideverhalten und Stress erkennen ließen.

Der gesetzliche Tatbestand verlangt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass der Erlaubnisinhaber dauerhaft und regelmäßig mit bestimmten fremden Hunden arbeiten muss. Eine solche Nachhaltigkeit lässt sich schon nicht dem Wortlaut entnehmen. „Ausbilden“ bedeutet bei einem Tier lediglich, diesem bestimmte Fertigkeiten beizubringen (vgl. Duden, http://www.duden.de/rechtschreibung/ausbilden). Die mit der Vermittlung von Vermögen, Kenntnissen und Wissen an einen Menschen durch eine ausbildende Stelle verbundenen erhöhten Anforderungen sind an die Ausbildung eines Tieres nicht zu stellen.

Der Anwendungsbereich der Erlaubnispflicht beschränkt sich auch nicht auf die Betreiber von klassischen Hundeschulen.

Dafür spricht bereits der aus Gesetzeshistorie erkennbare Wille des Gesetzgebers: Die Einfügung der Erlaubnispflicht geht zurück auf eine Anregung des Bundesrates im Rahmen der Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung lautete „für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten“. Diese Regelung war in der Tat primär auf Hundeschulen bezogen (BR-Drucksache 300/12, S. 25 f.). Im Rahmen der weiteren Gesetzesberatungen wurde der letzte Teilsatz gestrichen und die neue Erlaubnis wie folgt begründet: „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden können sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Daher soll sichergestellt werden, dass Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (BT-Drucksache 17/11811, S. 29).“ Eine Beschränkung auf die Betreiber von Hundeschulen wurde damit offensichtlich aufgegeben. Demnach genügt schon das nur einmalige Anleiten der Hundehalter durch gewerbsmäßig tätige Hundetrainer. Auch dadurch kann es zu nachhaltigen negativen Auswirkungen für das Wohlbefinden und Verhalten der Hunde kommen. Es ist davon auszugehen, dass die Hundehalter den Ratschlägen des Hundetrainers bei der weiteren Ausbildung der Hunde folgen werden. Daher muss nach dem durch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck gewährleistet werden, dass diese Hundetrainer über eine entsprechende Sachkunde im Umgang mit Hunden verfügen.

Unabhängig davon kommt der Ausbildung mit fremden Hunden bereits nach der Darlegung des Antragstellers ein nicht unerheblicher Umfang zu. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass sich seine berufliche Tätigkeit im Wesentlichen darauf konzentriert, Hundehalter dabei zu beraten und zu unterstützen, ihren Hunden ungewünschtes Verhalten abzutrainieren. Im Rahmen dieser Tätigkeit kommt der Antragsteller regelmäßig mit einer Vielzahl von Hunden und Hundehaltern in Kontakt. Allein im Rahmen seiner geplanten Deutschlandtournee mit acht Auftritten trainiert er mindestens 40 Hunde auf und hinter der Bühne. Auch ist zu erwarten, dass die Hundehalter die aufgezeigten Trainingsmethoden fortsetzen.

Das Training fremder Hunde erfolgt auch gewerbsmäßig.

Nach der auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f) TierschutzG übertragbaren Definition in Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz handelt gewerbsmäßig, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Das Training fremder Hunde ist wesentlicher Bestandteil der Show des Antragstellers. Die Tätigkeit des Antragstellers kann bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht allein als künstlerische Tätigkeit bewertet werden. Er wirbt selbst damit, dass er Hunde rehabilitiere und Menschen trainiere (vgl. http://www. C. -concerts.de/termine/cesar-milan/). Der Antragsteller sieht sich demnach selbst als erfolgreicher Hundetrainer und nicht als Entertainer. Allein dadurch, dass eine Verhaltenstherapie vor einem zahlenden Publikum durchgeführt wird, ist noch kein künstlerischer Anspruch des Hundetrainers zu erkennen.

Auch die Gewinnerzielungsabsicht ist angesichts der Tournee mit 50.000 verkauften Eintrittskarten nicht in Zweifel zu ziehen.

Bei der öffentlichen Vorführung von Methoden der Hundeerziehung ist auch unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG nicht betroffen.

Auch das Rückwirkungsverbot steht einer Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die Erlaubnispflicht ist zwar erst mit Wirkung zum 01.08.2014 in Kraft getreten (§ 21 Abs. 4b TierSchG). In das Tierschutzgesetz aufgenommen wurde die Erlaubnispflicht aber bereits durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. I, S. 2182). Die gesetzliche Regelung war damit bereits über ein Jahr vor den geplanten Showterminen verabschiedet worden.

Schließlich ist auch das Willkürverbot nicht berührt.

Zum einen sind Äußerungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Sachkundeprüfung irrelevant für die Frage, ob der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f) TierSchG benötigt. Der Antragsgegnerin steht insoweit kein Ermessen zu. Die Erlaubnis ist bei Vorliegen des Tatbestands zwingend erforderlich.

Zum anderen sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nicht erkennbar. Im Rahmen des Fachgesprächs wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Dauerhaftigkeit und der Nachhaltigkeit des Trainings dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Bewertung vorgelegt hatte und von dort die Einschätzung getroffen wurde, dass § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f) TierSchG berührt sei und eine fehlende Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit kein Problem darstellen würden (Bl. 104 des Verwaltungsvorgangs). Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Sachkundeprüfung sinngemäß auch so mitgeteilt. „Politische Vorgaben“ gleich welcher Seite sind als Grund für die Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Erlaubnisantrags und für das Ergebnis der Sachkundeprüfung nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht die Bedeutung der Sache dem Interesse des Antragstellers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist nicht die der Sache beigemessene subjektive Bedeutung, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für die Klägerin hat (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. November 2005 - 7 E 11489/05 -, juris). Danach sind für die Bedeutung der Sache zunächst die Angaben des Antragstellers maßgeblich. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift sein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung nachvollziehbar mit 40.000,00 Euro beziffert. Es besteht für das Gericht kein Grund, von diesen auf der Kenntnis des Marktes und der Betriebsabläufe beruhenden Angaben des Antragstellers abzuweichen. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwertes entsprechend der Empfehlung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.) vorliegend nicht gerechtfertigt.