Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.10.1993, Az.: 22 W 65/93

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.10.1993
Aktenzeichen
22 W 65/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:1007.22W65.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 24.05.1993 - AZ: 3 T 34/93

In der Nachlaßsache

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die als Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Mai 1993 aufzufassende Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 8. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . am 7. Oktober 1993 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

Das Landgericht hat das von dem Beteiligten zu 1 mit der Beschwerde vom 14. April 1993 verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Einziehung des Erbscheins vom 3. Juni 1992 mit 300. 000 DM ohne Verstoß gegen sein freies Ermessen (§ 30 Abs. 1 Hs. 1, § 131 Abs. 2 KostO) bewertet. Der mit Rücksicht auf den wegenderreinen Legitimationsfunktion des Erbscheins gebotene Abzug von einem Drittel vom wahren Wert sich ergebende Wert des Anspruchs auf Übereignung der Grundstücke . und . in . (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VermG), auf welchen allein der Erbschein vom 3. Juni 1992 sich erstreckt und als dessen Alleininhaber der Beteiligte zu 1 als gesetzlicher Alleinerbe der Erblasserin auf seine Beschwerde hin angesehen werden wollte, mit 450. 000 DM am 29. September 1990 als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (Art. 45 Abs. 1, An. II Kap. III Abschn. I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 -; BGBl. II S. 889, 1159; vgl. ferner: Fieberg/Reichenbach NJW 1991, 326) erscheint nicht als ermessensfehlerhaft zugrunde gelegt. Die Beteiligte zu 2 hat den Verkehrswert der Grundstücke am 9. Juli 1992 unwidersprochen mit 500. 000 DM angegeben. Dieser hat sich bereits am 29. September 1990 entscheidend gesteigert, weil der bevorstehende Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wegen des mit ihm verbundenen Wechsels im Wirtschaftssystem der herausragende werterhöhende Faktor war.

3

Der vorbezeichnete Anspruch ist, wenngleich erst nach dem Tode der Erblasserin- und damit nicht in ihrer Person entstanden (dazu: Palandt-Heldrich, BGB, 52. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 23), als mit seinem Entstehen zu deren Nachlaß gehörend anzusehen. Denn er dient -; vergleichbar sind die früheren Lastenausgleichsfälle (vgl. etwa: BGH RPflege 1976, 175) -; als Ersatz für Grundstücke, die in den Nachlaß gefallen wären, wenn nicht der Verzicht der Erblasserin auf das Eigentum an ihnen zur Übernahme in Volkseigentum der ehemaligen DDR geführt hätte (vgl. auch: OLG Koblenz DtZ 1993, 254). -; Der Zeitpunkt des Erbfalls als Bewertungsstichtag (§ 107 Abs. 2 Satz 1, § 108 Satz 2 KostO) wird durch den der Entstehung des Anspruchs ersetzt. Die Bewertung eines Vermögensgegenstandes bezogen auf einen Zeitpunkt, zu welchem es ihn noch nicht gab, verbieten die Denkgesetze, zumal wenn auch die Gegenstände (die Grundstücke), deren Surrogat er verkörpert, zu diesem Zeitpunkt (Erbfall) nicht zu dem zu bewertenden Vermögen gehörten.