Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.10.1993, Az.: 2 U 152/92
Vertragliche Beziehung zwischen einem nur zur Durchführung der laufenden vertraglichen Geschäftsbeziehungen zweier anderer Firmen beauftragten Frachtführer und der zu beliefernden Firma; Beachtung der Gepflogenheiten des Palettenverkehrs und der Verkehrsanschauung hinsichtlich der Einordnung eines Vertrages als Mietverhältnis, Pachtverhältnis, Leihverhältnis oder Verwahrungsverhältnis; Einordnung des Übergebens von Paletten i.R.v. Lieferungen als Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.10.1993
- Aktenzeichen
- 2 U 152/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 23325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:1027.2U152.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 27.05.1992 - AZ: 12 O 312/91
Rechtsgrundlagen
- § 326 Abs. 1 BGB
- § 607 Abs. 1 BGB
- § 812 Abs. 1 BGB
- § 425 HGB
Fundstelle
- TranspR 1994, 247-250 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1993
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch die unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse zu leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Spedition und ein Fuhrunternehmen. Im Auftrage einer Firma ... & Partner GmbH (künftig als "Firma ..." bezeichnet) führte die Klägerin seit 1982 Lieferungen von Lautsprechern an die Beklagte aus. Zwischen der Firma ... und der Beklagten bestand eine Vereinbarung, wonach die genannte Firma verpflichtet war, die Lautsprecher frei Haus einschließlich Verpackung der Beklagten zu liefern. In Gitterboxen oder Gitterboxpaletten (künftig beides als "Paletten" bezeichnet) wurden die Lautsprecher der Beklagten angeliefert. Dort wurden die Paletten mit dem Transportgut abgeladen. Nach Bedarf ließ die Beklagte die Lautsprecher von den Paletten entnehmen.
Bei der Rückgabe von Paletten an die Klägerin ergab sich nach und nach ein Fehlbestand. Unter dem 13. November 1986 teilte die Klägerin der Beklagten einen Palettenfehlbestand von 263 Stück mit und bat um Mitteilung, wann sie die noch ausstehenden Paletten übernehmen könne. Trotz einer Ankündigung der Beklagten, den hohen Palettenbestand zu verringern, kam es nicht zu einer deutlichen Rückführung.
Am 3. August 1988 suchte ein Mitarbeiter der Klägerin den Betrieb der Beklagten auf und verlangte dort die Rückführung der Paletten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem die Lieferbeziehungen der Firma ... mit der Beklagten beendet waren, befanden sich dort noch 279 Paletten. Verhandlungen der Parteienüber einen Kauf dieser Paletten durch die Beklagten führten zu keinem Ergebnis. Bis zum 9. Juli 1990 erhielt die Klägerin nach und nach die bei ihr fehlenden 279 Paletten zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin Miete bzw. Nutzungsentschädigung wegen zeitweilig bei der Beklagten verbliebener Paletten geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, für die von der Beklagten in den Jahren seit 1984 befindlich gewesenen Gitterboxen stehe ihr eine angemessene Entschädigung zu. Ihr sei die Rückgabe vorenthalten worden. Deshalb seien ihr, der Klägerin, Paletten von anderen Firmen zu unterschiedlichen Preisen in Rechnung gestellt worden.
Weiter hat die Klägerin die Ansicht vertreten, spätestens seit dem Besuch ihres Mitarbeiters im August 1988 bestehe eine mietvertragliche Beziehung zwischen den Parteien. Hierzu hat sie behauptet, ihr Mitarbeiter ... habe bei diesem Gespräch der Beklagten angekündigt, künftig für die Gitterboxen einen Mietzins zu erheben. Ein Mietzins von 1,00 DM pro Stück und Tag sei angemessen.
Für die Zeit vor dem Gespräch am 3. August 1988 hat die Klägerin die Ansicht geäußert, insoweit schulde die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Nutzungsentgelt.
Nachdem die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1991 nicht vertreten war, hat das Landgericht ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil am gleichen Tage verkündet. Nach Einlegung des Einspruchs gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin beantragt,
- 1.
das Versäumnisurteil aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen der Vorenthaltung von Gitterboxen für die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 03.08.1988, und zwar wegen der Vorenthaltung von durchschnittlich 250 Gitterboxen in den Jahren 1984 und 1985, 250 im Jahre 1986, 200 im Jahre 1987 und 330 im Jahre 1988, nebst 8 % Zinsen seit dem 14.02.1990 zu zahlen,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 04.08.1988 bis zum 31.03.1990 pro Tag für die vorenthaltenen Gitterboxen einen Betrag von 1,00 DM pro Box, insgesamt 180.480,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.02.1990 zu zahlen und
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.04.1990 bis zum 09.07.1990 einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.115,52 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, weil sie sich auf die Verpackung in Paletten gegenüber der Firma ... eingelassen habe, sei sie dieser gegenüber verpflichtet, die Paletten zur Verfügung zu stellen. Dagegen fehle es an vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin. Weiter hat sie sich gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gewandt.
Mit dem am 27. Mai 1992 verkündeten Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 1991 aufrechterhalten. Es hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung weder vertraglich noch auf gesetzlicher Grundlage zu. Bei dem Gespräch des Mitarbeiters ... der Klägerin mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 3. August 1988 sei ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Ansprüchen gemäß §§812 ff. BGB stehe entgegen, daß die Paletten der Beklagten auf der Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen zur Firma ... geliefert worden seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Urteil Bezug genommen (Blatt 110 bis 116 d.A.; Leseabschrift Blatt 117 bis 123 d.A.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 3. August 1988 stehe ihr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, und zwar wegen einer Eingriffskondiktion. Für die Zeit danach ist sie der Auffassung, es sei bei dem Gespräch am 3. August 1988 zum Abschluß eines Mietvertrags zwischen den Parteien über die Paletten gekommen. Hierzu behauptet sie weiterhin, ihr Mitarbeiter ... habe an diesem Tage die Beklagte aufgefordert, die Paletten umgehend zur Verfügung zu stellen, anderenfalls die Klägerin den üblichen Mietzins der Beklagten in Rechnung stellen werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27. Mai 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
für die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 03.08.1988 168.100,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.02.1990 an die Klägerin zu zahlen,
- 2.
für die Zeit vom 04.08.1988 bis zum 31.03.1990 180.480,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 14.02.1990 an die Klägerin zu zahlen,
- 3.
für die Zeit vom 01.04.1990 bis zum 09.07.1990 19.115,52 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen und
- 4.
hilfsweise für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlaß ihr, der Klägerin, zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse zu leisten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
hilfsweise,
für den Fall einer Maßnahme nach§711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil geht von der zutreffenden Annahme des Fehlens vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche aus. Demgegenüber gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Die Grundlage für auf Zahlungen gerichtete Ansprüche ist nicht gegeben, was auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt.
I.
1.
Zwischen den Parteien haben keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Die Klägerin war Frachtführer der Firma ... & Partner GmbH (künftig als "Firma ..." bezeichnet) und hatte das in Gitterboxen oder Gitterboxpaletten (künftig beides nur als "Paletten" bezeichnet) gelagerte Beförderungsgut - es handelte sich jeweils um Lautsprecher - der Beklagten auszuliefern. Durch das Abladen der weiterhin in Paletten gelagerten Lautsprecher, deren Verbleib samt Paletten bei der Beklagten und durch das spätere Abholen der Paletten durch die Klägerin bei der Beklagten sind keine vertraglichen Beziehungen der Prozeßparteien entstanden.
Der Annahme eines Vertragsverhältnisses der Prozeßparteien steht entgegen, daß die Klägerin lediglich bei der Durchführung der laufenden vertraglichen Geschäftsbeziehungen der Firma ... mit der Beklagten für die genannte Firma als Frachtführer tätig wurde. Daher konnte für die Beklagte eine Pflicht zur Rückgabe der Paletten nur der Firma ... gegenüber und nicht im Verhältnis zur Klägerin bestehen.
2.
Ansprüche aus von der Firma ... an die Klägerin abgetretenem Recht kommen ebensowenig in Betracht. Die Klägerin beruft sich nicht auf eine ausdrücklich mit der Firma vereinbarte Abtretung. Der Annahme einer durch schlüssiges Handeln zustandegekommenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise geltend gemachten Abtretung von Rückgewähransprüchen der Firma ... an die Klägerin (vergl. hierzu Koller, Transportrecht, 2. Aufl.,§425 HGB Rdnr. 14) stehen die Umstände des Einzelfalles, und zwar die Art der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma und der Beklagten, entgegen.
Nach der vom Willen der Parteien der laufenden Lieferbeziehungen - der Firma ... und der Beklagten - getragenen Vertragspraxis wurden die anlieferten Lautsprecher bei der Beklagten nicht sofort von den Paletten abgeladen. Vielmehr verblieben die Paletten mit Inhalt dort. Das Abladen der Lautsprecher geschah dann je nach dem vom Produktionsablauf bestimmten Bedarf der Beklagten. Damit schied ein im Verkehr mit Paletten in einem erheblichen Umfange üblicher Austausch von Paletten in bestimmten regelmäßigen oder auch unregelmäßigen Abständen von vornherein aus. Die Beklagte hatte im Verhältnis zur Firma ... zu entscheiden, wieviel Paletten sie wegen des Bedarfs an Lautsprechern für ihre Produktion zeitweilig bis zum Herausnehmen aus den Paletten benötigte und wieviele Paletten überflüssig waren und für eine Rückgabe oder für einen Palettenumlauf zur Verfügung standen. Bei dieser sich aus den vertraglichen Beziehungen der Beklagten mit der Firma ... folgenden Sach- und Interessenlage scheidet eine durch schlüssiges Handeln zustandegekommene Abtretung von Ansprüchen der genannten Firma auf Rückgabe von Paletten an die Klägerin aus.
3.
Daß zwischen den Prozeßparteien vertragliche Beziehungen - etwa ein Mietverhältnis über die Paletten - begründet worden ist, kann auf der Grundlage des Vorbringens in dem Rechtsstreit nicht angenommen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Prozeßparteien bereits die vertraglichen Beziehungen der Beklagten zur Firma ... entgegenstehen würden und diese wegen ihrer laufenden Geschäftsbeziehungen zur Beklagten an einer entsprechenden Regelung hätte mitwirken müssen. Jedenfalls rechtfertigen die Behauptungen der Klägerin über ein Gespräch ihres Mitarbeiters ... am 3. August 1988 bei der Beklagten nicht die Begründung eines Mietverhältnisses.
Es mag sein, daß der für die Klägerin handelnde Mitarbeiter ... damals zu dem Sachbearbeiter ... von der Beklagten sagte, wenn es in der Folgezeit nicht zu einer umgehenden Rückgabe der Paletten komme, werde die Klägerin dafür den üblichen Mietpreis der Beklagten in Rechnung stellen. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob ... und ... für die jeweilige Partei verbindlich rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben durften. Jedenfalls ist von ... bloß eine mit einer Androhung verbundene Absichtserklärung und kein auf den Abschluß eines Mietvertrags gerichtetes Angebot abgegeben worden. Außerdem würde es einer Annahme ermangeln, die auch nicht konkludent erklärt worden ist.
Daß der Zeuge ... dann in der Folgezeit mehrfach die Reduzierung des Bestands an Paletten bei der Beklagten anmahnte und er dabei auf die Absicht der Geltendmachung des üblichen Mietzinses hinwies, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit sind nur mit Androhungen verbundene Absichtserklärungen abgegeben worden, denen ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert nicht zukam.
4.
Selbst bei Annahme vertraglicher Beziehungen der Prozeßparteien, die das Anliefern, Ablagern, Verwahren und Zurückgeben von Paletten zum Gegenstand hatten, würde der Klägerin ein auf Zahlung gerichteter Anspruch nicht zustehen.
Als Miet-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsverhältnis wären derartige vertragliche Beziehungen der Prozeßparteien nicht einzuordnen. Dies würde den Gepflogenheiten des Palettenverkehrs und der Verkehrsanschauung widersprechen. Vom Verwendungszweck der Paletten her handelt es sich um ein austauschbares Transporthilfsmittel, das genormt ist und in der Regel einer individuellen Kennzeichnung entbehrt. Bestimmend für den Umgang mit Paletten ist daher deren Austauschbarkeit, die im Verkehr der beteiligten Kreise dazu geführt hat, daß anstelle einer wenig praktikabelen individuellen Rückgabe ein Palettentausch oder ein Ausgleich mit anderen Paletten gleicher Art und Menge getreten ist (vergl. OLG Frankfurt Transportrecht 1984, 245 ff.; Koller a.a.O.). Diese Handhabe hat zur Folge, daß der Empfänger der Lieferung mit den Paletten an diesen auch das Eigentum erlangt.
a)
Für die Entscheidung ist es unerheblich, ob ein Vertragsverhältnis über Paletten, wie überwiegend angenommen, als Darlehen anzusehen ist (vergl. OLG Frankfurt a.a.O.; Koller a.a.O. mit weiteren Nachweisen) oder ein Tauschvertrag (vergl. Koller a.a.O.) in Betracht kommt. Sowohl bei einem Darlehen als auch bei einem Tauschvertrag käme primär eine Zahlungspflicht der Beklagten nicht in Betracht. Bei einem Darlehen wären gemäß §607 Abs. 1 BGB Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten, während ein Palettentausch auf eine andere Gattungssache gerichtet wäre.
b)
Der Annahme eines auf Zahlung in Geld gerichteten Vermögensschadens (§286 Abs. 1 BGB) würde das Fehlen der Verzugsvoraussetzungen entgegenstehen. Bei dem Vorliegen vertraglicher Rechtsbeziehungen der Parteien über den Palettenverkehr wäre die Rückgabe der Paletten vertragliche Hauptpflicht (vergl. Urteil des Senats vom 16. April 1982 [2 U 232/81]; Transportrecht 1984, 235 f.). Zu der gemäß §326 Abs. 1 BGB für denÜbergang zum Schadensersatzanspruch erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (vergl. Urteil des Senats a.a.O.) durch die Klägerin ist es zu keiner Zeit gekommen.
Das Schreiben der Klägerin vom 13. November 1986 genügt nicht den Anforderungen des §326 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde lediglich um die Überprüfung der Zahl von 263 Stück bei ihr gelagerter Paletten und um Mitteilung gebeten, wann sie, die Klägerin, die Paletten übernehmen könne.
Ebensowenig lagen die in §326 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen später vor, insbesonderer auch nicht im Frühjahr 1990. Das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 21. März 1990 enthält zwar eine Fristsetzung für die Rückgabe bis zum 30. März 1990, jedoch keine Androhung der Ablehnung. Dasselbe gilt für das weitere Anwaltsschreiben der Klägerin vom 23. April 1990, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde, 279 fehlende Paletten bis zum 30. April 1990 zurückzugeben. Dieses Schreiben enthält für den Fall des ergebnislosen Ablaufs der Frist die Androhung einer Strafanzeige wegen Unterschlagung und Betrugs, nicht dagegen, wie nach §326 Abs. 1 BGB erforderlich, eine Ablehungsandrohung. Davon abgesehen sind auch die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten weder dargetan noch zu ersehen.
Mit dem Anwaltsschreiben vom 23. April 1990 wurde die in ... ansässige Beklagte aufgefordert, die Paletten bis zum 30. April 1990 bei der Klägerin in ... abzuliefern. Für die ... Palettenrückgabe war jedoch ... und nicht ... Leistungsort.
Der Leistungsort würde bei einem Vertragsverhältnis der Prozeßparteien, das sich auf den Palettenverkehr beschränkte, sich aus §269 BGB ergeben. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist - mangels vertraglicher Bestimmung - der Leistungsort nach den Umständen zu bestimmen. Bei der Palettenrückgabe des Empfängers an den Frachtführer handelt sich demnach um eine Holschuld. Die Klägerin hätte also die Paletten in ... abholen müssen. Daß dies geschehen ist und die Beklagte hierbei die Herausgabe verweigert hat, ist nicht dargetan und auch nicht zu ersehen.
II.
Für außervertragliche Ansprüche der Klägerin fehlen ebenfalls die Voraussetzungen.
1.
Einem Anspruch aus einer Leistungskondiktion im Sinne des §812 Abs. 1 BGB steht ein Rechtsgrund - die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Firma ... - entgegen. Eine Eingriffkondiktion nach dieser Vorschrift kommt bereits wegen des Vorhandenseins eines Rechtsgrunds nicht in Betracht, zumal die Paletten aufgrund der genannten Rechtsbeziehungen Eigentum der Beklagten wurden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Abschnitt I 4 hingewiesen.
2.
Ansprüche gemäß §987 ff. BGB entfallen wegen des Fehlens einer Vindikationslage. Als Empfängerin der Paletten ist die Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, deren Eigentümerin geworden.
3.
Wegen der Eigentumslage scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gemäß §823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums aus. Mit dem Abladen gelangten die Paletten in den Palettenkreislauf, was für die Klägerin den Eigentumsverlust zur Folge hatte.
III.
Die Nebenentscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Beschwer beruhen auf den §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.