Abschnitt 20 DSVollz - Beaufsichtigung der Gefangenen
Bibliographie
- Titel
- Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz)
- Amtliche Abkürzung
- DSVollz
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
(1) Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, daß Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf die Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der Trennungsvorschriften und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf die Nummern 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 141 StVollzG wird hingewiesen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen und ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
(3) Gefährliche und solche Gefangene, von denen Selbstverletzung oder Selbstmord zu befürchten ist, sollen in der Regel nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gefährliche Werkzeuge in die Hand bekommen.