Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.02.2000, Az.: 1 B 82/00
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie; Verfahren zur Meldung von Gebietsvorschlägen zur Umsetzung der Richtlinie ; Benennung der Vorschlagsgebiete ; Unterlassen der Einbeziehung und Rückruf des Gebietsvorschlags ; Mangelndes Rechtsschutzinteresse bei Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 02.02.2000
- Aktenzeichen
- 1 B 82/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 18247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2000:0202.1B82.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 19b Abs. 1 S.1 BNatSchG
- § 19b Abs. 1 S. 2 BNatSchG
- § 123 VwGO
Fundstellen
- NVwZ 2001, 289-291 (Urteilsbesprechung von RA und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. P.-M. Schulz)
- NVwZ 2001, 349-350 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterlassen einer Meldung nach der FFH-Richtlinie
Prozessführer
1. Herr G.
2. Frau G.
Proz.-Bev.:zu 1-2: Rechtsanwälte Dreessen und Partner, Bollwerkstraße 45, 26725 Emden, - 99B/0180 -
Prozessgegner
Niedersächsisches Umweltministerium, Archivstraße 2, 30169 Hannover, - 116-05213/4/3 -
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer -
am 2. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen die Einbeziehung von eigenen Grundstücksflächen in einen Gebietsvorschlag zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller vom 8. Dezember 1999 ist unzulässig, da diesen das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen in B./Gemeinde S. im Rahmen der Gebietsvorschläge zur abschließenden Umsetzung der FFH-Richtlinie der EU (92/43/EWG) in Niedersachsen der Europäischen Kommission für die Bildung des ökologischen vernetzten Schutzgebietssystems Natura 2000 zu melden. Vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufes zur Meldung von Gebietsvorschlägen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) an die Europäische Kommission auf nationaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland, wonach vorgesehen ist, dass die Bundesländer Gebietsvorschläge erarbeiten (§ 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), diese dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Zwecke der Benehmensherstellung zuleiten (§ 19 b Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BNatSchG) und das BMU schließlich nach Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien (§ 19 b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BNatSchG) die ausgewählten Gebiete der Europäischen Kommission benennt (§ 19 b Abs. 1 Satz 3 BNatSchG), wird der Antrag der Antragsteller zunächst dahingehend zu verstehen sein, dass diese begehren, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die benannten Flächen im Rahmen ihrer Gebietsvorschläge (endgültig) zur Benehmensherstellung dem BMU zuzuleiten.
Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht bereits deshalb unzulässig, weil die begehrte Unterlassung vom Antragsgegner nicht mehr vorgenommen werden kann.
Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, er habe die Gebietsvorschläge einschließlich desjenigen, der die Grundstücke der Antragsteller ausweist, an das BMU zur Benehmensherstellung auf der Grundlage des Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 16. November 1999 bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 vorgelegt, mit der Bitte, "die nötigen Schritte für eine Meldung dieser Vorschläge an die Europäische Kommission einzuleiten". Sofern gegen die Benennung der Vorschlagsgebiete keine Einwände bestünden, solle und werde der Bund diese auch umgehend - ohne seine (nochmalige) Beteiligung - der Europäischen Gemeinschaft melden. Zumindest für den Fall, dass der Bund im Benehmensverfahren keine Bedenken erhebe, werde das BMU die Vorschläge direkt, ohne dass er (erneut) Einfluss nehmen könne (und im übrigen auch ohne Erstellung einer nationalen Liste), der Europäischen Kommission weiterbenennen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat dem unter Hinweis auf einen Vermerk des BMU vom 6. Januar 2000 (N I 2 - 70162/0) entgegengehalten, die Bundesländer leiteten ihre Gebietsvorschläge zunächst - quasi vorläufig - zur Benehmensherstellung dem Bund zu. Die Stellungnahmen der einzelnen Bundesressorts würden über das BMU zur abschließenden Prüfung und Entscheidung den Bundesländern jedoch zurückgeleitet. Da die genannten Stellungnahmen noch nicht vorlägen, stehe eine abschließende endgültige Entscheidung durch den Antragsgegner noch aus.
Das BMU hat sich auf eine gerichtliche Anfrage hin dahingehend geäußert, dass die ihm zugeleiteten Gebietsvorschläge in der Praxis tatsächlich nur dann an das jeweilige Bundesland zur abschließenden Prüfung und Entscheidung gem. Nr. 3.9 ihres Vermerkes vom 6. Januar 2000 (N I 2 - 70162/0) zurückgesandt würden, wenn eine beteiligte Bundesbehörde Bedenken gegen diese erhoben hätte, was jedoch bisher zumeist, aber nicht immer, der Fall gewesen sei. Im anderen Fall werde der Vorschlag direkt (isoliert) an die Europäische Kommission weitergeleitet.
Vor diesem Hintergrund steht daher vorliegend (noch) nicht fest, ob es zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners zu seinen Gebietsvorschlägen kommen wird. Sollte es zu einer erneuten Befassung durch den Antragsgegner mit den Gebietsvorschlägen im genannten Sinn kommen, wäre der Antrag in der oben ausgedeuteten Weise noch erfüllbar. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Antrag nach Auffassung des Gerichts auch dahingehend ausgelegt werden, dass dem Antragsgegner aufgegeben werden soll, die Gebietsvorschläge zurückzurufen, bevor die Benehmensherstellung abgeschlossen ist und die Vorschläge an die Europäische Kommission durch das BMU weitergeleitet werden.
Im einen wie im anderen Falle fehlt den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der auf das Unterlassen der Einbeziehung der genannten Gebiete in eine möglicherweise zu erstellende endgültige Gebietsvorschlagsliste bzw. der auf einen Rückruf der Gebietsvorschläge gerichtete Antrag ist ein nach § 123 VwGO zu beurteilender Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz soll der Anspruch gesichert werden, der in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist. Im Hauptsacheverfahren ginge es in beiden Fällen um eine Leistungsklage; Stellen des Landes sollen es unterlassen, das Gebiet, das im Gebietsvorschlag 4, "G.", genannt ist, endgültig als ein der Kommission zu benennendes Gebiet auszuwählen bzw. diesen Gebietsvorschlag zurückrufen. Da es sich bei der Beeinträchtigung, die die Antragsteller befürchten (Eigentumsbeeinträchtigungen im allgemeinen, Einschränkungen bezüglich der derzeitigen Bewirtschaftungsart im besonderen), nicht um eine Wiederholung handelt, sondern um eine in der Zukunft befürchtete erstmalige Beeinträchtigung, wäre eine Klage als vorbeugende Leistungsklage einzuordnen. Auch in Verfahren wegen vorbeugenden Rechtsschutzes kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass dem Betroffenen - ohne den vorläufigen Rechtsschutz - unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1972, BVerwGE 43, 340, 341[BVerwG 11.04.1972 - I WB 32/72]; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 28 m.w.N.). Dabei wird in sonstigen Fällen darauf abgestellt, ob die geschilderten Nachteile wegen der langen Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens entstehen (vgl. BVerwG, aaO; Finkelnburg/Jank, aaO). Auf diesen Gesichtspunkt als Grund der Nachteile soll hier nicht abgestellt werden. Denn die Kammer ist derzeit der Auffassung, dass - ebenso wie es der vorliegende Eilantrag ist - auch mögliche Klageanträge unzulässig wären. Die Unzulässigkeit beider Rechtsmittel ergibt sich daraus, dass den Antragstellern zugemutet werden kann, die Entscheidungen zu etwaigen Eigentums- oder Nutzungseinschränkungen ihrer betroffenen Grundstücke abzuwarten und von den dann gegebenen Rechtsmitteln - bei etwaiger dann bestehender besonderer Dringlichkeit auch von Eilanträgen - Gebrauch zu machen.
Die Antragsteller haben geltend gemacht, bereits die Einbeziehung ihrer Grundstücksflächen in den Gebietsvorschlag 4 bzw. dessen Weiterleitung im Rahmen des Verfahrens zur Umsetzung der FFH-Richtlinie hätte Bewirtschaftungssbeschränkungen zur Folge. Die Wirtschaftsart könne nicht mehr frei bestimmt werden; es sei mit einem Rückgang des Wirtschaftsertrages zu rechnen; der Einsatz der Ländereien als Finanzsicherheit sowie die freie Verfügbarkeit seien beeinträchtigt.
Dies wird jedoch nicht der Fall sein. Eine entsprechende Wirkung könnte nur von Rechtsakten ausgehen, die die Antragsteller unmittelbar bindenden Rechtsakten (Verwaltungsakten oder Rechtsnormen). Insbesondere ist ihnen die derzeitige (nicht erlaubnispflichtige) Bewirtschaftungsart mit entsprechendem Düngemitteleinsatz, dessen Fortführung sie bzw. ihr Sohn ihrem Vortrag nach offensichtlich beabsichtigen, nicht untersagt oder eingeschränkt worden. Sollte eine entsprechende Entscheidung einer Behörde in Gestalt eines Verwaltungsaktes getroffen werden, könnten die Antragsteller bzw. ihr Sohn über die Anfechtungsklage, ggf. auch mit Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, eine gerichtliche Überprüfung veranlassen. Dabei könnten die naturschutzrechtlichen Vorfragen inzidenter überprüft werden. Die Kammer hat nach ihrem derzeitigen Meinungsstand auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um EU-Recht handelt, keine Bedenken dagegen, dass in solchen Verfahren wie dem genannten geprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie im jeweiligen Fall vorliegen. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Sache nach Art. 177 Abs. 2 EGV dem EuGH vorzulegen.
Wenn das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete damit endet, dass z.B. Naturschutzgebiete (§ 24 NNatSchG) oder Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatSchG) festgesetzt werden, kann ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden (§ 47 VwGO).
Vor Erlass eines Verwaltungsaktes (z.B. Einschränkung des Düngemitteleinsatzes) und vor Erlass einer Norm (z.B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet) ist die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallgestaltung nicht möglich. Insofern teilt die Kammer die Auffassung, die in der vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag vom 29. April 1999 dargelegt ist. Die Auswahl der Gebiete durch die Länder ist nur eine verwaltungsinterne Maßnahme auf dem Weg zu einer Norm (z.B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet). Das gleiche gilt für die Meldung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Herstellung des Benehmens mit ihm; dies gilt erst recht dann, wenn das Land Niedersachsen ein weiteres Mal und abschließend über seine Vorschlagsliste zu befinden hätte. Auch die Benennung durch das BMU an die Europäische Kommission ist eine verwaltungsinterne Maßnahme. Die Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ist eine Maßnahme eines Organs der EU und unterliegt daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Verkündung dieser Liste im Bundesanzeiger hat zwar rechtliche Wirkungen nach außen. Gem. § 19 b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gilt von da an ein unmittelbar gegenüber Dritten wirkendes Beeinträchtigungsverbot. Diese Rechtswirkungen gehen aber von der Aufnahme in die Liste aus. Die Verkündung im Bundesanzeiger, der keine Sachprüfung durch deutsche Behörden vorausgeht und die lediglich bedeutet, dass eine von der EU getroffene Regelung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, wird daher wohl ebenfalls nicht mit Erfolg zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können.
Die Antragsteller machen weiter geltend, die Einbeziehung ihrer Grundstücke in die Gebietsvorschlagsliste und die Weiterleitung und Meldung stelle einen faktischen Eingriff mit den genannten Wirkungen dar. Der Einwand wird dahingehend zu verstehen sein, dass die Antragsteller befürchten, Verfügbarkeits- und/oder Nutzungseinschränkungen bereits deshalb (jetzt schon) zu unterliegen, weil durch die Auswahl und Meldung ihrer Flächen deutlich gemacht ist, dass nach Auffassung der Behörden ihre Grundstücke die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie (bereits jetzt) erfüllen. In diese Richtung deutet auch der Einwand der Antragsteller, dass das Vorliegen eines faktischen FFH-Gebiets eine baurechtliche Veränderungssperre darstelle (vgl. § 19 b Abs. 5 BNatSchG). Hieraus lässt sich für den vorliegenden Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz jedoch ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht herleiten. Denn auch wenn man vom faktischen Vorliegen eines FFH-Gebietes bzw. in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes ausgeht, hätte dies noch keine unmittelbaren Folgen für die Antragsteller. Auch in diesem Fall wäre es ihnen - wie bereits dargelegt - zuzumuten, einen eine konkrete Beschränkung aussprechenden Verwaltungsakt abzuwarten und diesen, der mit dem Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes begründet wird, auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch gerade aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum potentiellen FFH-Gebiet nicht. Die Kammer versteht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Januar 1998 (DVBl. 1998, 589) und seine Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 C 11/96 - (NuR 1998, 649) und - 4 A 9/97 - (DVBl. 1998, 900) nämlich dahin, dass ein potentielles FFH-Gebiet ausschließlich von naturschutzfachlichen Voraussetzungen abhängt und nicht davon, welches Verfahrensstadium erreicht ist, d.h. durch die genannten Schritte tritt nicht etwa eine Faktizität oder auch nur die Verfestigung der Eigenschaft als FFH-Gebiet ein. Als Voraussetzungen dafür, dass ein Gebiet materiell so zu behandeln ist, als hätte es bereits den Status eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich genannt, dass die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt sein müssten und die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen bereits geschützten Gebieten naheliege oder sich geradezu aufdränge. Dabei komme es darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse eines besonderen Schutzgebietes im Sinne der Anhänge I bis III der FFH-Richtlinie gegeben sind (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9/97 -, aaO). Daraus folgert die Kammer, dass nicht maßgeblich ist, in welcher formalen Phase sich das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete zur Zeit befindet; entscheidend ist die tatsächliche naturschutzfachliche Eignung des Gebiets.
Für die begehrte Anordnung fehlt es darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Dringlichkeit der gewünschten Regelung. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass in zeitlicher Nähe behördliche Maßnahmen anstehen würden, die sie an der bisherigen und offensichtlich weiter beabsichtigten Nutzung ihrer genannten Grundstücke hindern oder sie sonstigen Verfügungsbeschränkungen unterwerfen würden. Die tatsächlich in Rede stehenden Maßnahmen (Gebietsauswahl, Meldung etc.) haben diese Wirkungen - wie oben ausgeführt - nicht.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass für die Antragsteller hinsichtlich der von ihnen angestrebten Klärung der Frage, ob für ihre in den Gebietsvorschlag 4 einbezogenen Grundstücksflächen die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt sind, möglicherweise doch bereits im Vorfeld eines sie konkret bindenden Rechtsaktes eine Rechtsschutzmöglichkeit, und zwar im Rahmen einer negativen Feststellungsklage bzw. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Feststellung bestehen könnte. Es bedürfte dazu u.a. der Prüfung, ob die Feststellung, dass bestimmte Grundstücke die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie nicht erfüllen, die Feststellung des Nichtbestehens eines "Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 43 VwGO ist. Auch müssten dann die übrigen besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben sein (insbesondere im Hinblick auf die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO). Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse werden jedenfalls erst dann zu bejahen sein, wenn die Antragsteller geltend machen können, dass ihnen konkrete Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit drohen. Klage bzw. Antrag wären in diesem Fall gegen die Behörde zu richten, die für die Anordnung der befürchteten Einschränkungen zuständig ist, also wohl gegen den Landkreis Aurich als zuständiger unterer Naturschutzbehörde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.
Blaseio
Schulze