Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.01.2000, Az.: 1 B 4195/99

"Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie"; Meldung natürlicher Lebensraumtypen ; Auswahl und Bennennung von besonderen Schutzgebieten; Vorbeugende Unterlassungsklage

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.01.2000
Aktenzeichen
1 B 4195/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 18249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2000:0120.1B4195.99.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 25-28 (Volltext mit red. LS)
  • NuR 2000, 295-298

Verfahrensgegenstand

Auswahl von Flächen des N. Holzes für das Netz Natura 2000

Prozessführer

1. der S. GmbH & Co KG

die geschäftsführende Gesellschafterin S.

2. der K. GmbH & Co,

GF Dipl.Ing. W.

3. der R. GmbH

GF R., L., S., R. und B.

4. der L. KG,

GF S.

5. der M. GmbH & Co.KG,

GF S.

Proz.-Bev.:zu 1-5: Rechtsanwälte Lauprecht und andere, Lorentzendamm 36, 24103 Kiel ,

Prozessgegner

das Niedersächsische Umweltministerium, Archivstraße 2, 30169 Hannover

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Auswahl der Gebiete durch die Länder im Verfahren nach § 19b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Maßnahme auf dem Weg zu einer Norm, so daß es zumutbar wäre, einen Verwaltungsakt abzuwarten und diesen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Damit liegen die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Antrag auf vorläufige Unterlassung nicht vor.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 1. Kammer -
am 20. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu je 1/5.

Gründe

1

I.

Unter dem 21. Mai 1992 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild-lebenden Tiere und Pflanzen ("Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie", ABl.EG 1972, S. 7, - FFH-Richtlinie -) erlassen (die zuletzt durch die Richtlinie 97/63/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl.EG 1997, S. 42, geändert worden ist). Durch die Richtlinie soll ein europäisches ökologisches zusammenhängendes (kohärentes) Netz besonderer Schutzgebiete geschaffen werden, das die Bezeichnung "Natura 2000" hat. Nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie war jeder Mitgliedstaat u.a. verpflichtet, binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie Gebiete zu melden, in denen die in Anhang I zur FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen vorkommen. Die Europäische Kommission erstellt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Nach der Aufnahme eines Gebietes in diese Liste soll der Mitgliedstaat das betreffende Gebiet so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet ausweisen (in Deutschland gem. § 19 b Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 BNatSchG als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet usw.).

2

Das Land Niedersachsen hat dem Bund im März 1998 eine erste Tranche von Gebieten gemeldet. Am 9. Mai 1998 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 823) in Kraft getreten, das der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der abschließenden zweiten Tranche der Gebietsvorschläge hat das Niedersächsische Umweltministerium unter der Datumsangabe Januar 1999 u.a. den Vorschlag 9 - Neuenburger Holz - schriftlich dargestellt und dabei für den Schutz des Gebiets die Vergrößerung des dort vorhandenen Naturschutzgebietes vorgeschlagen. Nach dem Gebietsvorschlag 9 in der Fassung vom Januar 1999 hatte das für die Meldung ausgewählte Gebiet eine Größe von etwa 529 Hektar.

3

Zu den etwa 529 Hektar gehörten etwa 281 Hektar, die Gegenstand von Verträgen sind, die die Landesforstverwaltung und die Antragstellerinnen (oder deren Rechtsvorgänger) miteinander geschlossen haben, auf denen der Lehm noch nicht abgebaut ist und für die auf den Abbau auch nicht freiwillig verzichtet worden ist. Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 30. Juli 1957 ist mit den Vertragspartnern in Einzelverträgen, in denen die jeweils betroffenen Flächen aufgeführt sind, vereinbart worden, dass die Firmen gegen Entgelt nach Abtrieb des auf den Flächen stehenden Holzes für den Betrieb ihrer Ziegeleien Lehmlager ausbeuten dürfen und die Flächen danach (unter Aufbringung des vor dem Ablehmen abgeräumten Mutterbodens usw.) wieder für eine forstliche Nutzung herzurichten haben.

4

Die Bezirksregierung Weser-Ems war beauftragt, die ihren Bezirk betreffenden Vorschläge mit Trägern öffentlicher Belange und mit Verbänden - nach den Angaben des Vertreters des Antragsgegners im Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 auch mit "erkennbar betroffenen Privaten" - zu erörtern. Gegenüber der Bezirksregierung Weser-Ems nahmen u.a. der Fachverband Ziegelindustrie Nord e.V. mit Schreiben vom 22. Juni 1999 und die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen für die Vereinigte Oldenburger Klinkerwerke GmbH mit Schreiben vom 7. September 1999 zu dem Gebietsvorschlag 9 Stellung, wobei in dem Schreiben vom 7. September 1999 angegeben wurde, dass die Antragstellerinnen des vorliegenden Eilverfahrens der genannten GmbH angehörten. Am 23. September 1999 fand ein Gespräch in Bockhorn statt, zu dem die Bezirksregierung Weser-Ems auch die Antragstellerinnen eingeladen hat (Beiakte 7, Bl. 21 ff.).

5

Die Bezirksregierung Weser-Ems erstellte den an den Antragsgegner gerichteten Bericht vom 6. Oktober 1999, der u.a. den Gebietsvorschlag Nr. 9 betrifft. In dem Bericht wurde vorgeschlagen, das Gebiet um ca. 199 Hektar, die Gegenstand der Lehmabbauverträge sind, zu verkleinern. Es wurde weiter vorgeschlagen, andere Flächen in der Größe von ca. 151 Hektar, auf die sich keine Lehmabbauverträge beziehen, in das zu meldende Gebiet einzubeziehen, so dass das Gebiet insgesamt 481 Hektar groß wäre und zu diesem Gebiet etwa 80 Hektar gehören würden, die Gegenstand der Lehmabbauverträge sind, auf denen der Lehm noch nicht abgebaut ist und für die von den Antragstellerinnen auf einen Lehmabbau nicht verzichtet worden ist. Für die Kabinettsvorlage des Antragsgegners vom 12. November 1999 wurden diese Vorschläge aus dem Bericht vom 6. Oktober 1999 übernommen. Dem Kabinett wurde vorgeschlagen, den weiteren Bericht des Antragsgegners über die Umsetzung der FFH-Richtlinie zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und zu beschließen, die in der Anlage I der Kabinettsvorlage aufgelisteten und in der Anlage II kartographisch dargestellten Gebiete dem Bundesumweltministerium für die Meldung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gem. Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vorzuschlagen.

6

Die Antragstellerinnen haben per Telefax am Montag, dem 15. November 1999, etwa um 18.00 Uhr, also nach Dienstschluss der Wachtmeisterei des Gerichts, Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

7

Das Kabinett hat am 16. November 1999 entsprechend der Vorlage des Antragsgegners vom 12. November 1999 entschieden.

8

Die Antragstellerinnen tragen u.a. vor: Ihnen sei der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zuzumuten. Ein Beschluss der Landesregierung im Auswahl- und Benennungsverfahren nach § 19 b Abs. 1 BNatSchG schaffe unabänderliche Fakten, da jedenfalls nach diesem Beschluss nach der Rechtsprechung von einem sog. potentiellen FFH-Gebiet auszugehen. Bei dem Lehm aus dem N. Holz handele es sich um einen besonders reinen Lehm, der eine außerordentliche Bedeutung für die Ziegeleibetriebe habe. Der N. Forstlehm, der dem Lehm aus anderen Ursprungsorten beigemischt werde, garantiere die besondere Qualität des Produktes "B. Klinker", der sich durch Farbspiel, Oberflächenbeschaffenheit und die Fähigkeit auszeichne, nur wenig Feuchtigkeit aufzunehmen. Die Lehmvorräte aus den Flächen des N. Holzes garantierten die Rohstoffsicherung der Ziegeleien für etwa 30 Jahre; ohne Forstlehm könnten sich die B. Klinker am Markt nicht halten. Die Ziegeleien, die in der Vereinigten Oldenburger Klinkerwerke GmbH zusammengeschlossen seien, böten allein für die unmittelbare Produktion der Klinker etwa 200 Arbeitsplätze. Hinzu kämen Arbeitsplätze bei Zulieferern und Abnehmern. Die Antragstellerinnen seien auch klagebefugt. Die vom Land Niedersachsen eingeräumten Abbaurechte seien nach Art. 19 Abs. 3, 14 GG geschützte Eigentumsrechte der Antragstellerinnen. Die Abbaurechte seien auch tatsächliche Voraussetzung, damit die Gesellschafter der Antragstellerinnen von ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG Gebrauch machen könnten. Die Antragstellerinnen hätten das Gebiet naturschutzfachlich begutachten lassen. Die Antragstellerinnen rügen dann unter Auseinandersetzung mit den einzelnen naturschutzfachlichen Begründungen für den Gebietsvorschlag 9, dass die Auswahlmaßgaben nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG iVm Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und iVm den Anhängen I und III zur FFH-Richtlinie nicht vorlägen.

9

Im Klageverfahren ist beantragt worden, das Land Niedersachsen zu verurteilen, es zu unterlassen, Flächen des N. Holzes, auf denen Lehmabbaurechte ruhen (kartographisch dargestellt in Anlage K1) nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auszuwählen.

10

Mit dem Eilantrag haben die Antragstellerinnen am 15. November 1999 beantragt,

11

einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, dass das Land Niedersachsen eine Auswahl nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 BNatSchG der Flächen des N. Holzes unterlässt, auf denen vertragliche Lehmabbaurechte ruhen (kartographisch dargestellt in Anlage Ast1).

12

Der Antragsgegner ist den Ausführungen der Antragstellerinnen entgegengetreten und hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

14

II.

Die 5 Anträge, die in dem Antragsbegehren enthalten sind, da 5 Einzelfirmen jeweils ihnen angeblich zustehende Ansprüche geltend machen, bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig, weil den Antragstellerinnen das Rechtsschutzinteresse fehlt.

15

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Antragstellerinnen begehren Rechtsschutz dahin, dass deutsche Behörden Maßnahmen unterlassen. Die Tätigkeit deutscher Behörden unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rn. 27 zu § 1). Ob sie aufgrund deutschen Rechts oder EU-Rechts handeln, ist dabei unerheblich. So ändert sich an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch dadurch nichts, dass die Tätigkeit der Behörden, die aufgrund eines deutschen Gesetzes - des BNatSchG - stattfindet, erfolgt, um Vorschriften der EU zu entsprechen.

16

Das angerufene Verwaltungsgericht Oldenburg ist örtlich zuständig. Die Antragstellerinnen meinen, dass sie aus der Befugnis, auf bestimmten Grundstücken abzulehmen, gegenüber Maßnahmen, die diese Grundstücke betreffen, Unterlassungsansprüche herleiten können. Es geht also um Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bestimmte Grundstücke betreffen und bei denen die Beziehung zu den Grundstücken den wesentlichen Inhalt ausmacht. Der Rechtsstreit bezieht sich somit auf ortsgebundene Rechte oder Rechtsverhältnisse iSd § 52 Nr. 1 VwGO, so dass für ihn das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen.

17

1.)

Als der Antrag einging, war er unter Berücksichtigung der ihn und der entsprechenden Klage beigegebenen Begründung dahin zu verstehen, dass beantragt wurde,

der Niedersächsischen Landesregierung durch einstweilige Anordnung vorläufig - bis zur (unanfechtbaren?) Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 1 A 4193/99 - aufzugeben, nicht zu beschließen, dass das Land Niedersachsen die im Vorschlag 9 - N. Holz - des Niedersächsischen Umweltministeriums vom Januar 1999 (oder: in der Kabinettsvorlage des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 12. November 1999) genannten Gebiete als Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benennt.

18

Dass der Antrag nicht nur solche Flächen des Neuenburger Holzes betreffen soll, die Gegenstand der zwischen der Landesforstverwaltung und den Antragstellerinnen geschlossenen Lehmabbauverträge sind, ergibt sich aus den Darlegungen auf Seite 17 der Klageschrift, nach denen sich der Antrag auf das gesamte Vorschlagsgebiet beziehen soll.

19

Für diesen auf eine vorläufige Unterlassung des Kabinetts gerichteten Antrag gibt es kein Rechtsschutzinteresse mehr. Er kann mit diesem Inhalt nicht mehr zum Erfolg führen, weil der Beschluss, der verhindert werden soll, inzwischen bereits ergangen ist.

20

Die Frage, ob der Antrag sinngemäß so auszulegen ist, dass er hilfsweise die Verpflichtung der Landesregierung erfasst, den Beschluss vom 16. November 1999 vorläufig wieder aufzuheben oder ihn jedenfalls vorläufig nicht zu vollziehen, braucht nicht vertieft zu werden. Denn der so ausgelegte Antrag wäre ebenfalls unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse noch aus weiteren Gründen fehlt. Unter Abschnitt II 2 dieses Beschlusses erfolgt eine sinngemäße Auslegung des gestellten Eilantrages unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation (nach dem Kabinettsbeschluss) dahin, dass Schritte untersagt werden sollen, die dazu dienen, das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herbeizuführen. Wäre der so ausgelegte Antrag zulässig und begründet, bedeutete das, dass der am 16. November 1999 gefasste Kabinettsbeschluss nicht auszuführen wäre. Andererseits folgt daraus, dass der so ausgelegte Antrag aus den unter Abschnitt II 2 dargelegten Gründen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, dass das gleiche Ergebnis für einen Antrag gelten würde, der auf die vorläufige Aufhebung oder vorläufige Nichtvollziehung des Beschlusses vom 16. November 1999 gerichtet wäre.

21

2.)

Nach der Beschlussfassung durch das Kabinett haben die Antragstellerinnen ihre Anträge nicht neu formuliert. Die Anträge können aber unter Berücksichtigung der neuen Situation ausgelegt werden, zumal die Antragstellerinnen erklärt haben, ihr Anliegen sei, dass in die Gebietsauswahl nicht Flächen einbezogen würden, die für die Realisierung ihrer Nutzungsrechte erforderlich seien (Schriftsatz vom 23. Dezember 1999), und sie außerdem vorher um einen Hinweis des Gerichts für die sachdienliche Fassung ihrer Anträge gebeten haben (Schriftsatz vom 26. November 1999). Da das Antragsbegehren dahin geht, das Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete während des Laufes des Hauptsacheverfahrens anzuhalten, bietet es sich an, den Antrag so auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, dass der nächste Schritt in dem Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete vorläufig unterlassen wird, dass also

dem Antragsgegner (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), § 8 Abs. 2 NdsAGVwGO durch einstweilige Anordnung aufgegeben wird, vorläufig - vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nicht tätig zu werden, um das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darüber herzustellen, dass der Europäischen Kommission die im Gebietsvorschlag 9 - N. Holz - des Kabinettsbeschlusses vom 16. November 1999 genannten Gebiete als Gebiete nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benannt werden.

22

Eine Antragsbefugnis der Antragstellerinnen entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, die auch bei Unterlassungsanträgen erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 103), mag gegeben sein. Die Antragstellerinnen müssten dann durch die Maßnahmen, die unterlassen werden sollen, in ihren eigenen Rechten betroffen sein. Das Verfahren zur Auswahl besonderer Schutzgebiete, das hier stattfindet, führt möglicherweise zur Erweiterung eines Naturschutzgebiets. Wenn die ausgewählten Gebiete der Kommission gemeldet worden sind und diese sie in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen hat, sind diese so schnell wie möglich, spätestens binnen 6 Jahren (nach Festlegung der Gemeinschaftsliste) als besondere Schutzgebiete auszuweisen (vgl. § 19 b Abs. 1 Satz 3 BNatSchG, Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, § 19 b Abs. 2 BNatSchG). Durch die in dem Gebietsvorschlag 9 der Kabinettsvorlage vom 12. November 1999 für das N. Holz vorgesehene Erweiterung des Naturschutzgebietes könnten die Antragstellerinnen in ihren eigenen Rechten betroffen sein, obwohl sie nicht Eigentümerinnen der erfassten Grundstücke sind, sondern nur Nutzungsrechte an erfassten Grundstücken haben. Für diese Auffassung könnte sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht einem Pächter die Klagebefugnis zuerkannt hat, der sich dagegen wandte, dass von ihm gepachtete Grundstücke beim Neubau einer Bundesautobahn teils für die Trasse und teils für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wurden (Urteil vom 1. September 1997, BVerwGE 105, 178). In jenem Fall konnte sich an das Planfeststellungsverfahren allerdings ein Enteignungsverfahren anschließen, so dass bei der Frage nach der Klagebefugnis auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung zu berücksichtigen war. Bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes wird den Grundstückseigentümern das Grundeigentum jedoch nicht entzogen. Ob der vorliegende Fall hinsichtlich der Antragsbefugnis dem genannten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gleichzustellen ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn den Antragstellerinnen fehlt - wie darzulegen ist - ohnehin das Rechtsschutzinteresse.

23

Der hier zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein vorbeugender Antrag auf vorläufige Unterlassung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 162 f. zu § 42 Abs. 1). Mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz soll der Anspruch gesichert werden, der im Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist (Finkelnburg/Jank, aaO, Rn. 260). Im Hauptsacheverfahren geht es um eine Unterlassungsklage; Stellen des Landes sollen es unterlassen, das Gebiet, das im Gebietsvorschlag 9 genannt ist, als ein der Kommission zu benennendes Gebiet auszuwählen. Die Unterlassungsklage, die zu den allgemeinen Leistungsklagen gehört, ist in der VwGO nicht besonders geregelt, aber als Klageart im Verwaltungsgerichtsverfahren allgemein anerkannt. Da es sich bei der Beeinträchtigung, die die Antragstellerinnen befürchten (ihrer rechtlichen Schlechterstellung in Verfahren wegen Bodenabbaugenehmigungen, auf die unten näher eingegangen wird), nicht um eine Wiederholung handelt, sondern um eine in der Zukunft befürchtete erstmalige Beeinträchtigung, ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage einzuordnen. Auch in Verfahren wegen vorbeugenden Rechtsschutzes kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass dem Betroffenen - ohne den vorläufigen Rechtsschutz - unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1972, BVerwGE 43, 340, 341[BVerwG 11.04.1972 - I WB 32/72]; Finkelnburg/Jank, aaO, Rn. 28 m.w.N.). Dabei wird in sonstigen Fällen darauf abgestellt, ob die geschilderten Nachteile wegen der langen Dauer des Hauptsacheverfahrens entstehen (vgl. BVerwG, aaO, Finkelnburg/Jank, aaO). Auf diesen Gesichtspunkt als Grund der Nachteile soll hier nicht abgestellt werden. Denn die Kammer ist derzeit der Auffassung, dass - ebenso wie die vorliegenden Eilanträge - auch die unter dem Aktenzeichen 1 A 4193/99 geführten Klageanträge unzulässig sind. Die Unzulässigkeit beider Rechtsmittel ergibt sich daraus, dass den Antragstellerinnen zugemutet werden kann, die Entscheidungen zu etwaigen neuen Bodenabbauanträgen und zu etwaigen schon erteilten Bodenabbaugenehmigungen abzuwarten und von den dann gegebenen Rechtsmitteln - bei etwaiger dann bestehender besonderer Dringlichkeit auch von Eilanträgen - Gebrauch zu machen. Die Kammer beurteilt also die Frage, ob es den Antragstellerinnen zumutbar ist, auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen zu werden, anders als die Antragstellerinnen. Dazu trägt bei, dass die Frage, wann ein potentielles FFH-Gebiet anzunehmen ist - wenn man diese Konstruktion für anwendbar hält -, anders beantwortet wird (dazu unten).

24

Aus den Verträgen mit der Landesforstverwaltung ergibt sich nur die zivilrechtliche Befugnis zum Ablehmen gegenüber dem Land als Grundstückseigentümer. Öffentlich-rechtlich sind Bodenabbaugenehmigungen erforderlich (§ 17 NNatSchG). Es ist bisher nicht vorgetragen und aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, dass ein Antrag einer Antragstellerin auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung im Hinblick auf die beabsichtigte Meldung des betroffenen Grundstücks als Teil eines Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie abgelehnt worden ist oder dass eine Genehmigung nach § 19 NNatSchG deshalb aufgehoben oder eingeschränkt worden ist. Sollten entsprechende Entscheidungen der Behörden getroffen werden (die Verwaltungsakte wären), könnten die Antragstellerinnen über die Anfechtungsklage oder die Verpflichtungsklage, bei Rücknahmen oder Einschränkungen ggf. auch mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, eine gerichtliche Überprüfung veranlassen. Dabei könnten die naturschutzrechtlichen Vorfragen inzidenter überprüft werden. Die Kammer hat nach ihrem derzeitigen Meinungsstand auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um EU-Recht handelt, keine Bedenken dagegen, dass in solchen Verfahren wie dem genannten geprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen der FFH-Richtlinie im jeweiligen Fall vorlagen. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Sache nach Art. 177 Abs. 2 EGV dem EuGH vorzulegen.

25

Wenn das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete damit endet, dass z.B. Naturschutzgebiete (§ 24 NNatSchG) oder Landschaftsschutzgebiete (§ 26 NNatSchG) festgesetzt werden, kann ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden (§ 47 VwGO), das jedoch nicht vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz stattfindet. Dabei soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten, etwa schon vor Erlass der Normen vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber der erwarteten Norm in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich verneint werden (Kopp/Schenke, aaO, Rn. 12 zu § 47); es kann einen materiellen Anspruch auf Unterlassung von Rechtsvorschriften kaum geben, weil die Gerichte sonst unmittelbar in den Kernbereich der Kompetenzen der gesetzgeberischen Gewalt eingreifen würden (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag vom 29. April 1999, S. 4).

26

Vor Erlass eines Verwaltungsakts (z.B. Ablehnung eines Bodenabbauantrags) und vor Erlass einer Norm (z.B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet) sind - abgesehen vielleicht von einer Feststellungsklage, auf die unten noch eingegangen wird - Klagemöglichkeiten nicht ersichtlich. Insofern teilt die Kammer die Auffassung, die in der genannten Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag dargelegt ist. Die Auswahl der Gebiete durch die Länder ist nur eine verwaltungsinterne Maßnahme auf dem Weg zu einer Norm (z.B. Verordnung über ein Naturschutzgebiet). Das gleiche gilt für die Meldung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Herstellung des Benehmens mit ihm. Auch die Benennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Kommission ist eine verwaltungsinterne Maßnahme. Die Aufnahme in die Liste ist eine Maßnahme eines Organs der EU und unterliegt daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Verkündung der Liste im Bundesanzeiger hat zwar rechtliche Wirkungen nach außen. Gem. § 19 b Abs. 5 Satz 1 BNatSchG gilt von da an ein unmittelbar gegenüber Dritten wirkendes Beeinträchtigungsverbot. Diese Rechtswirkungen gehen aber von der Aufnahme in die Liste aus. Die Verkündung im Bundesanzeiger, der keine Sachprüfung durch deutsche Behörden vorausgeht und die lediglich bedeutet, dass eine von der EU getroffene Regelung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, wird nicht mit Erfolg zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können.

27

Den Ausführungen der Antragstellerinnen wird zu entnehmen sein, dass damit sinngemäß vorgetragen wird, ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag sei wegen der Rechtsprechung zum potentiellen FFH-Gebiet gegeben. Zugunsten dieser Erwägung könnte damit argumentiert werden, dass sich die Eigenschaft als potentielles FFH-Gebiet erst in der Zukunft herausbilde oder auch, dass sich eine bereits gegebene Eigenschaft als FFH-Gebiet im Laufe des weiteren Verfahrens zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete immer mehr verstärke, so dass ein Rechtsschutzinteresse bestehe, die weitere Entwicklung jetzt anzuhalten. Solche Überlegungen halten aber einer Überprüfung nicht stand.

28

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, ob die Flächen des N. Holzes ein potentielles Gebiet sind oder nicht, an den obigen Darlegungen zum Fehlen des Rechtsschutzinteresses für vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens wegen einer vorbeugenden Unterlassungsklage nichts ändert. Auch wenn die Behörden ein potentielles FFH-Gebiet annehmen würden, wäre es den Antragstellerinnen zuzumuten, einen Verwaltungsakt abzuwarten und diesen, falls er mit dem Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebietes begründet wird, auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ferner wird sich dann, wenn die Grundsätze zum potentiellen FFH-Gebiet angewendet werden, die das Bundesverwaltungsgericht dargestellt hat, das aber über die Frage der Anwendbarkeit dieser Grundsätze nicht abschließend befunden hat, im vorliegenden Fall ein potentielles FFH-Gebiet nicht erst entwickeln. Die Kammer versteht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1998 (DVBl. 1998, 589) und seine Urteile vom 19.05.1998 - 4 C 11/96 - (NuR 1998, 649) und 4 A 9/97 (DVBl. 1998, 900) vielmehr dahin, dass ein potentielles FFH-Gebiet ausschließlich von naturschutzfachlichen Voraussetzungen abhinge und nicht davon, welches Verfahrensstadium erreicht ist. Deshalb käme es auch nicht auf eine angebliche Verfestigung der Eigenschaft als potentielles FFH-Gebiet an.

29

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, es neige dazu, von der rechtlichen Möglichkeit eines potentiellen Schutzgebietes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie auszugehen (Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9/97 -, aaO). Die Zugrundelegung dieser rechtlichen Möglichkeit würde, soweit es für den vorliegenden Fall wichtig ist, bedeuten: Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie, die am 4. Juni 1994 endete, hatte die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gebot der Vertragstreue eine Pflicht zur Stillhaltung. Sie durfte schutzwürdige Gebiete schon in der Zeit, in der sie nach deutschem Recht noch nicht unter Schutz gestellt waren, weder zerstören noch beeinträchtigen. Allerdings bestand die Möglichkeit, Projekte und Pläne unter den Voraussetzungen von § 19 c BNatSchG, durch den Art. 6 der FFH-Richtlinie umgesetzt worden ist, zuzulassen (also nach Verträglichkeitsprüfung, Alternativenprüfung, Einschaltung der Kommission bei prioritären Biotopen usw.). Diese gemeinschaftsrechtliche Pflicht würde erst recht in dem Zeitraum bestehen, in dem die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie in vertragswidriger Weise nicht fristgerecht umgesetzt hatte. Als Voraussetzungen dafür, dass ein Gebiet materiell so zu behandeln ist, als hätte es bereits den Status eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, hat das Bundesverwaltungsgericht genannt, dass die Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erfüllt sein müssten und die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen bereits geschützten Gebieten naheliege oder sich geradezu aufdränge. Dabei komme es darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse eines besonderen Schutzgebiets im Sinne der Anhänge I bis III der FFH-Richtlinie gegeben sind (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9/97 -, aaO). Aus alledem folgert die Kammer, dass nicht maßgeblich ist, in welcher formalen Phase sich das Verfahren zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete zur Zeit befindet; entscheidend wäre - im Falle einer Anwendung der Grundsätze über die potentiellen FFH-Gebiete - die tatsächliche naturschutzfachliche Eignung des Gebiets. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens eines potentiellen FFH-Gebiets ergibt sich danach keine Begründung für ein Rechtsschutzinteresse an den bei Gericht gestellten Anträgen.

30

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen die von ihnen gewünschte Klärung - ggf. zu einem späteren Zeitpunkt und unter anderen Gegebenheiten - in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer negativen Feststellungsklage erreichen könnten (vgl. die genannte Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, S. 5), die jedoch gegen die Behörde zu richten wäre, die für die Erteilung der Bodenabbaugenehmigungen zuständig ist, also gegen den Landkreis Friesland. Dabei bedürfte es, wenn der Klageantrag z.B. dahin ginge, festzustellen, dass bestimmte Grundstücke, auf die sich die Lehmabbauverträge beziehen, die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie nicht erfüllen, u.a. der Prüfung, ob dann der Anforderung, dass ein "Rechtsverhältnis" betroffen sein muss (§ 43 VwGO) entsprochen wäre (vgl. zur Frage, ob rechtserhebliche Eigenschaften feststellungsfähig sind, Schoch u.a., aaO, Rn. 14 zu § 43). Auch müssten dann die übrigen besonderen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben sein (insbesondere im Hinblick auf die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO). Im Verfahren 1 A 4193/99 haben die Antragstellerinnen eine solche Feststellungsklage jedenfalls nicht erhoben. Es wird auch davon abgesehen, den gestellten Eilantrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Feststellung (vgl. Schoch u.a., aaO, Rn. 35 zu § 123, Vogg, NJW 93, 1357) umzudeuten, was im übrigen die Einbeziehung des Landkreises Friesland in das Verfahren voraussetzen würde. Denn auch ein solcher Antrag wäre hier unzulässig. Der oben untersuchte Unterlassungsantrag scheitert, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht an besonderen Voraussetzungen für solche Anträge, sondern am Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Ohne diese Prozessvoraussetzung wäre auch der Antrag, durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Feststellung zu treffen, unzulässig.

31

3.)

Da die Anträge ohnehin abzulehnen sind, kann dahinstehen, ob ihnen auch ein weiterer Umstand entgegensteht: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist eine Dringlichkeit der gewünschten Regelung Voraussetzung (sog. Anordnungsgrund, vgl. Finkelnburg/Jank, aaO, Rn. 139). Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese hier hinreichend - nämlich genügend konkretisiert - dargetan ist. Nach den Verträgen mit der Landesforstverwaltung ist das Abgraben von Lehm erst nach Abtrieb des auf der Fläche noch anstehenden Holzes gestattet. Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Akten ergibt sich für ein bestimmtes Grundstück, das zu den genannten etwa 80 Hektar gehört, ob z.B. der Abtrieb des Holzes kurz bevorsteht und eine der Antragstellerinnen einen Bodenabbauantrag gestellt hat oder binnen kurzem stellen will. Es ist auch nicht eindeutig, wie die zuständige Behörde Anträge auf Bodenabbaugenehmigungen, die sich auf Flächen der genannten 80 Hektar beziehen, behandeln will. Damit ist fraglich, ob die für einen Antrag nach § 123 VwGO erforderliche Dringlichkeit im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben hinreichend dargetan ist.

32

Aus den Ausführungen zu 1) und 2) ergibt sich, dass die Anträge abzulehnen sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO iVm § 100 ZPO.

Dr. Block
Blaseio
Schulze