Anlage 2 NBesG - Besoldungsordnung B

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 37)

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

    • bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

    • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

  • als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, wenn sie oder er für den eigenen und mindestens einen weiteren Bereich Vertreterin oder Vertreter der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist -

  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde -

  • als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen -

Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter in der Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Ärztliche Direktorin, Ärztlicher Direktor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

  • als Leiterin oder Leiter des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation -

Direktorin, Direktor der Feuerwehr

  • bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -

Direktorin, Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse

Direktorin, Direktor der Polizei

  • im für Inneres zuständigen Ministerium -

Direktorin, Direktor der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz

Direktorin, Direktor des Landesbetriebes für Mess- und Eichwesen Niedersachsen

Direktorin, Direktor des Landesmuseums Hannover

Direktorin, Direktor des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung

Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer

Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Tierseuchenkasse

Kammerdirektorin, Kammerdirektor der Klosterkammer Hannover

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • als der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 - 2)

  • als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover - 2)

  • als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 200 000 2) -

Ministerialrätin, Ministerialrat 1)3)

  • bei einer obersten Landesbehörde -

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege

Präsidentin, Präsident des Landesarchivs

Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung

Stellvertretende Geschäftsführerin, stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen

Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen

Vizepräsidentin, Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Statistik Niedersachsen

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landeskriminalamtes

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3.

Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt

Direktorin, Direktor der Polizeiakademie Niedersachsen

Direktorin, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Geschäftsbereichsleiterin, Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer

  • als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -

Landesbranddirektorin, Landesbranddirektor

Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 2)

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3),

    • als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 3),

    • als Präsidentin oder Präsident des Landesjustizprüfungsamtes -

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 3)4)

  • als Referatsleiterin oder Referatsleiter im für Inneres zuständigen Ministerium bei gleichzeitiger Funktion als Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter -

  • als Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz -

Ministerialrätin, Ministerialrat 1)2)

  • bei einer obersten Landesbehörde, wenn nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt -

Präsidentin, Präsident der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Statistik Niedersachsen

Präsidentin, Präsident des Landesgesundheitsamtes

Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften

Präsidentin, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung

Verfassungsschutzvizepräsidentin, Verfassungsschutzvizepräsident

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung und als Vertreterin oder Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten -

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.

Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, wenn es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebes IT.Niedersachsen

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

  • als Beauftragte oder Beauftragter für Investitions- und Planungsbeschleunigung sowie Bürgerbeteiligung -

  • bei einer obersten Landesbehörde

    • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 1),

    • als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 2),

    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Beamtin oder eines Beamtin, die oder der in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 2)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

  • als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben - 3)

Präsidentin, Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten

Präsidentin, Präsident der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Präsidentin, Präsident der Niedersächsischen Landesschulbehörde

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamtes

Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung - 1)

Parlamentsrätin, Parlamentsrat

  • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag -

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

  • in Hannover -

Präsidentin, Präsident der Klosterkammer Hannover

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen

Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung

Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • als Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Landtag bei gleichzeitiger Leitung der Parlamentarischen Abteilung -

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter

    • einer großen oder bedeutenden Abteilung,

    • einer Hauptabteilung -

Sprecherin, Sprecher der Landesregierung

Verfassungsschutzpräsidentin, Verfassungsschutzpräsident

  • als Leiterin oder Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -

Besoldungsgruppe B 7

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin, Direktor beim Landtag 1)

Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs 1)

Staatssekretärin, Staatssekretär 1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretärin, Staatssekretär

  • als Chefin oder Chef der Staatskanzlei -

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Vizepräsidentin, Vizepräsident der Universität Oldenburg

Direktorin, Direktor beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

  • als Leiterin oder Leiter des Geschäftsbereiches Landesvermessung und Geobasisinformation -

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin, Direktor beim Amt für regionale Landesentwicklung

Direktorin, Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover

Präsidentin, Präsident einer Hochschule

  • als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen Hochschule Hannover -

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Weser-Ems

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

  • als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -