Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: L 3 U 196/13 B
Anspruch auf Einsicht in Unfallakten; Analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO; Gebot effektiven Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.10.2014
- Aktenzeichen
- L 3 U 196/13 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 35158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:1016.L3U196.13B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 06.11.2013 - AZ: S 14 U 125/13 WA
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 1 SGG
- § 62 SGG
- § 99 Abs. 2 VwGO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 GG
Fundstellen
- NZS 2015, 120
- info also 2015, 90
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Prüfung und Entscheidung des SG, ob die übersendende Behörde die Akteneinsicht zu Recht versagt hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. § 120 Abs. 1 SGG bestimmt lediglich, dass die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten haben, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Das Gericht ist hieran gebunden.
2. Für eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO besteht kein Raum, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt; das Recht auf Akteneinsicht ist im SGG und in der VwGO konzeptionell in unterschiedlicher Weise geregelt.
3. Auch die Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG bzw. § 62 SGG) erfordern keine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO, wenn die beklagte Behörde gemäß § 120 Abs. 1 SGG die Akteneinsicht beschränkt hat.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. November 2013 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt Akteneinsicht in die Unfallakten der Beklagten, die den beigeladenen Versicherten E. betreffen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 erhob die Beklagte von der Klägerin aufgrund des Versicherungsfalls des Beigeladenen vom 5. Juli 2009 einen Beitragszuschlag für das Jahr 2011 iHv 9.473,94 Euro. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2012 zurück.
Die Klägerin hat am 12. Oktober 2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und die Aufhebung der Bescheide sowie die Gewährung von Akteneinsicht - auch in die den Beigeladenen betreffenden Unfallakten - beantragt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer umfassenden Akteneinsicht, da der angefochtene Beitragszuschlag maßgeblich auf den beim Beigeladenen verbliebenen Unfallfolgen beruhe. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, dass die Aufwendungen in der gesamten Höhe durch den Arbeitsunfall verursacht worden seien.
Auf richterliche Verfügung hat die Beklagte dem SG die Verwaltungsakte vollständig - auch die neunbändige Unfallakte des Beigeladenen - vorgelegt, aber vorsorglich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 1. Juli 2011 (L 8 U 3577/10) hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 hat die Beklagte auf Anfrage des SG dann erklärt, dass sie einer Akteneinsicht in die Unfallakten aus Gründen des Sozialdatenschutzes nicht zustimme. Der Beigeladene hat erklärt, dass er mit einer Akteneinsicht der Klägerin in seine Unfallakten nicht einverstanden sei (Schreiben vom 29. Oktober 2013).
Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat das SG den mit Schriftsatz vom 20. September 2013 gestellten Antrag der Klägerin - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Akteneinsicht in die Verwaltungsakte betreffend den Beigeladenen zu gewähren - abgelehnt. Da das Gericht an den Ausschluss der Akteneinsicht der Beklagten nach § 120 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden sei, finde die Vorschrift des § 99 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analoge Anwendung. Dementsprechend könne die Kammer durch Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Akteneinsicht entscheiden. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Nach Maßgabe des § 119 Abs 1 2. Alt SGG iVm § 35 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) habe die Beklagte die Akteneinsicht zu Recht ausgeschlossen, da die Unfallakte des Beigeladenen eine Fülle ihn betreffender Sozialdaten enthalte und es keine Befugnis zur Weitergabe dieser Daten an die Klägerin gebe.
Gegen den ihr am 7. November 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21. November 2013 Beschwerde beim LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt und trägt vor, der Arbeitsunfall sei ihr als "Lapidarunfall" gemeldet worden, bei dem der Beigeladene mit dem Fuß umgeknickt sei. Eine Überprüfung der Behandlungskosten, die zu dem Beitragszuschlag geführt hätten, könne nur durch Einsichtnahme in die Krankenakten erfolgen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Akteneinsicht in die Verwaltungsakte betreffend den Beigeladenen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen bestehe, denn ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung unterlägen dem Schutz der Persönlichkeit.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich nur insoweit als begründet, als der angefochtene Beschluss vom 6. November 2013 ersatzlos aufzuheben war. Die von der Klägerin begehrte Entscheidung in der Sache konnte dagegen nicht erfolgen; insoweit war ihre Beschwerde zurückzuweisen.
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs 1 SGG. Sie richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem das SG eine eigenständige, auf entsprechende Anwendung des § 99 Abs 2 VwGO gestützte Entscheidung darüber getroffen hat, ob der durch die Beklagte erklärte Ausschluss der Einsicht in einen Teil ihrer Verwaltungsakten rechtmäßig ist. Hierbei handelt es sich weder um eine prozessleitende Verfügung noch um eine sonstige in § 172 Abs 2 oder 3 SGG angeführte Entscheidung. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
2. Allerdings ist die Beschwerde nur zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluss war - dem ersten Teil des klägerischen Antrags folgend - aufzuheben. Die außerdem begehrte Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin Akteneinsicht gewähren müsse, hatte dagegen nicht zu erfolgen. Denn entgegen der Auffassung des SG war der Feststellungsantrag der Klägerin vom 20. September 2013 bereits unzulässig.
a) Die dort begehrte Prüfung und Entscheidung des SG, ob die übersendende Behörde die Akteneinsicht zu Recht versagt hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. § 120 Abs 1 SGG bestimmt lediglich, dass die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten haben, soweit die übermittelnde Behörde dies nicht ausschließt. Das Gericht ist hieran gebunden (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 120 Nr 2). Eine Vorschrift wie § 99 Abs 2 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht (OVG) auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss festzustellen hat, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist (eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 3987) nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Dezember 2001 (E 101, 106)), ist für den Fall verweigerter Akteneinsicht nicht ins SGG übernommen worden.
b) Für eine analoge Anwendung des § 99 Abs 2 VwGO besteht kein Raum, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Das Recht auf Akteneinsicht ist im SGG und in der VwGO konzeptionell in unterschiedlicher Weise geregelt. Während die VwGO in § 99 nur Einschränkungen der Aktenvorlage durch Behörden kennt und § 100 VwGO - nach erfolgter Aktenvorlage - einen uneingeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht vorsieht, gibt das SGG den Beteiligten von vornherein kein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Insbesondere besteht im sozialgerichtlichen Verfahren - neben dem Ausschluss durch die Behörde nach § 120 Abs 1 SGG - die Möglichkeit, dass der Vorsitzende aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile versagt oder beschränkt, § 120 Abs 3 SGG. Grund hierfür ist va, dass es bei sozialrechtlichen Streitigkeiten häufiger zu Situationen kommen kann, in denen die uneingeschränkte Akteneinsicht zur Offenbarung geschützter oder sonst sensibler Daten, namentlich zum Gesundheitszustand einzelner Personen, führen würde (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 120 Rn 7 f). Die Vorschrift modifiziert in zulässiger Form den Anspruch auf rechtliches Gehör und ermöglicht die in Einzelfällen erforderliche Abwägung zwischen den Rechtsschutzinteressen der Verfahrensbeteiligten und (zB) datenschutzrechtlichen Belangen Betroffener (Wolff, NZS 2011, 161, 165 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 106, 123 [BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90], 129). Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann nach § 120 Abs 3 S 2 SGG nur das Gericht (dh in 1. Instanz: die Kammer) angerufen werden. Auch daran, dass dieses endgültig entscheidet (§ 120 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGG), ist erkennbar, dass nach der Konzeption des SGG eine zweitinstanzliche Überprüfung von Einschränkungen der Akteneinsicht gerade nicht erfolgen soll.
Auch die Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG)) und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 GG bzw § 62 SGG) erfordern keine analoge Anwendung des § 99 Abs 2 VwGO, wenn die beklagte Behörde gemäß § 120 Abs 1 SGG die Akteneinsicht beschränkt hat. Der Kläger, dessen Belange durch eine eingeschränkte Akteneinsicht betroffen sind, wird zum einen dadurch geschützt, dass das Urteil gemäß § 128 Abs 2 SGG nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, zu denen er sich nicht äußern konnte, (etwa) weil sie in den ihm unbekannt gebliebenen Teilen der Verwaltungsakten enthalten sind. Die Behörde, die die Akteneinsicht verweigert, geht deshalb das Risiko ein, im Rechtsstreit zu unterliegen, wenn die Rechtmäßigkeit ihres Bescheids entscheidend von diesen Tatsachen abhängt und sie - wie zB in Beitragsverfahren - die objektive Feststellungslast trifft. Ein Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG könnte auch als Verfahrensfehler im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung gerügt werden (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2011 - L 18 AS 2267/10 B - juris). Trägt der Kläger die Feststellungslast, kann das Gericht eine uU unrechtmäßige Weigerung der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (Kolmetz in: Jansen, SGG, 4. Aufl, § 120 Rn 5). Unabhängig hiervon kann die Behörde die Akteneinsicht gemäß § 120 Abs 1 SGG ohnehin nur ausschließen, wenn eine Erklärung ihrer obersten Aufsichtsbehörde nach § 119 Abs 1 SGG vorliegt, dass einer der dort genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Dies begründet die überwiegende Auffassung (SG Dresden, Urteil vom 31. Januar 2008 - S 25 KR 1413/04 - juris; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: April 2014, § 120 Rn 64; Hagenow in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl, § 120 Rn 29; Kolmetz aaO.; aA: Keller aaO., Rn 8) zu Recht damit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Akteneinsicht nach § 120 Abs 1 SGG wegen der vergleichbaren Auswirkungen nicht weniger streng sein dürfen als für die Weigerung, die Akten vorzulegen.
Schließlich erfordern auch verfahrenspraktische Gesichtspunkte keine Heranziehung des § 99 Abs 2 VwGO. Hat das SG - wie im vorliegenden Fall - Zweifel, ob der Einsicht eines Beteiligten in die Verwaltungsakten schutzbedürftige Interessen einzelner Personen (zB Geheimnisschutz) entgegenstehen, kann es - wie dargelegt - selbst über eine Beschränkung der Akteneinsicht nach § 120 Abs 3 SGG entscheiden. Der hier gewählte Weg, zunächst eine Entscheidung der Beklagten nach § 120 Abs 1 SGG einzuholen und hierüber sodann durch Beschluss nach § 99 Abs 2 VwGO analog zu entscheiden, ist nicht erforderlich.
Aus den genannten Gründen schließt sich der Senat der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (aaO.) an, dass § 99 Abs 2 VwGO nicht analog anzuwenden ist, wenn die beklagte Behörde gemäß § 120 Abs 1 SGG die Akteneinsicht ausgeschlossen oder beschränkt hat (ebenso zB: Kolmetz aaO., Rn 5; Schulze-Hagenow aaO., Rn 29 f; auch das BSG betont in SozR 4-1500 § 120 Nr 2, dass § 120 SGG für den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht eine abschließende Regelung darstellt; aA: Keller aaO., Rn 8, mwN). Deswegen kann unerörtert bleiben, dass § 99 Abs 2 VwGO ohnehin keine eigenständige Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eröffnen würde, wie sie das SG vorliegend getroffen hat, sondern das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet, einen entsprechenden Antrag dem OVG zur Entscheidung vorzulegen (§ 99 Abs 2 S 3 und 4 VwGO). Das OVG müsste zudem durch einen gesonderten Fachsenat entscheiden (§§ 99 Abs 2 S 4, 189 VwGO), der für das LSG weder vorgesehen noch eingerichtet ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit bleibt die Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens der abschließenden Entscheidung des SG über die Kosten vorbehalten (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 176 Rn 5a). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.