Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.10.2014, Az.: L 2 R 494/13
Abrechnung einer Rentennachzahlung wegen der Einbehaltung von Erstattungsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.10.2014
- Aktenzeichen
- L 2 R 494/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 27958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:1022.L2R494.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- Sozialgericht Hannover - 29. Oktober 2013 - AZ: S 13 R 197/11
Rechtsgrundlagen
- § 31 S. 1 SGB X
- § 107 Abs. 1 SGB X
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. Oktober 2013 abgeändert und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 2. Dezember 2010 in der Sache inhaltlich zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Abrechnung der Rentennachzahlung der Beklagten wegen der Einbehaltung von Erstattungsansprüchen des Beigeladenen zu 3. in Höhe von 37.819,57 EUR.
Der am 7. Januar 1963 geborene Kläger bezog als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Ehefrau von dem Beigeladenen zu 3. u.a. in der Zeit vom 3. Juni 2005 bis 31. Oktober 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach vorangegangenem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover (S 4 R 1126/08) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2010 rückwirkend ab 1. August 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30. September 2010 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 47.515,58 EUR. Mit Schreiben vom 2. September 2010 erfolgte eine Abrechnung der Rentennachzahlung durch die Beklagte, mit der sie zugunsten der Agentur für Arbeit L. für die Zeit vom 5. Oktober 2004 bis 2. Juni 2005 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.072,79 EUR und mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 zugunsten der Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 1. August 2004 bis 4. Oktober 2004 einen Betrag in Höhe von 1.360,62 EUR zur Erfüllung entsprechend angemeldeter Erstattungsansprüche verrechnet bzw. überwiesen hat. Die verbleibende Rentennachzahlung in Höhe von 41.082,17 EUR hat der Kläger mit seiner Klage vom 22. Oktober 2010 vor dem SG Hannover in dem Verfahren S 13 R 946/10 für sich beansprucht.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 bezifferte der Beigeladene zu 3. seinen mit Schreiben vom 12. August 2010 bei der Beklagten dem Grunde nach geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit vom 3. Juni 2005 bis 31. Oktober 2010 mit insgesamt 38.336,69 EUR. Daraufhin rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 für die Zeit vom 3. Juni 2005 bis 30. September 2010 einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 3. in Höhe von 37.819,57 EUR zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs ab und überwies den danach zugunsten des Klägers verbleibenden Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 3.262,60 EUR auf dessen Konto. Aufgrund des anhängigen Klageverfahrens verwahrte die Beklagte den Betrag für den Beigeladenen zu 3. bei sich. Zugleich teilte sie mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit, dass der mit Schreiben vom 11. November 2010 geltend gemachte Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 3. in Höhe von 38.336,69 EUR in Höhe von 37.819,57 EUR berücksichtigt werde, denn der Nachzahlungszeitraum umfasse die Monate bis September 2010 einschließlich, weshalb der als Ergänzung geleistete Betrag in Höhe von 474,51 EUR, der im Oktober 2010 geleistet worden sei, nicht erstattet werden könne. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 hat der Kläger in dem Klageverfahren S 13 R 946/10 die Abrechnung der Rentennachzahlung der Beklagten vom 2. Dezember 2010 beanstandet und macht geltend, dass insbesondere die Abrechnung des Beigeladenen zu 3. nicht nachvollzogen werden könne.
Gegen den Rentenbescheid vom 5. August 2010 erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2010 (eingegangen bei der Beklagten am 30. September 201) Widerspruch und wendet sich gegen eine Auszahlung der Rentennachzahlung an den Beigeladenen zu 3. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 als unzulässig zurück. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Mitteilung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung kein Verwaltungsakt, weil diese keine eigenständige Regelung enthalte. Die Abrechnung der Rentennachzahlung mit der Agentur für Arbeit Burgdorf vom 2. September 2009 und die - im Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers noch beabsichtigte - Abrechnung mit dem JobCenter L. seien keine Verwaltungsakte. Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2011 Klage vor dem SG Hannover (S 13 R 197/11) erhoben.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 hat das SG die beiden Verfahren S 13 R 946/10 und S 13 R 197/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 13 R 197/11 verbunden und mit Urteil vom 29. Oktober 2013 die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den von der Beklagten zugunsten des Beigeladenen zu 3. abgerechneten Erstattungsanspruch in Höhe von 37.819,59 EUR. Die Abrechnung einer Rentennachzahlung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Der von dem Kläger erhobene Widerspruch vom 30. September 2010 sei unzulässig, soweit er den Nachzahlungsbetrag betreffe. Unabhängig davon, ob die bloße Mitteilung der Höhe des Nachzahlungsbetrages, wie sie mit Bescheid vom 5. August 2010 erfolgt sei, bereits in den Raum stelle, dieser Nachzahlungsbetrag werde nicht zur vollen Höhe an den Kläger zur Auszahlung gelangen, stelle die bloße Mitteilung über den Nachzahlungsbetrag schon für sich genommen keine Regelung dar. Die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch insoweit als unzulässig zurückzuweisen, sei danach nicht zu beanstanden. In der Sache sei die Leistungsklage auf Auskehrung des für den Beigeladenen zu 3. verwahrten Betrages unbegründet, denn der Erstattungsbetrag stehe insoweit dem Beigeladenen zu 3. zu. Die Voraussetzungen für eine Leistungserstattung seien im Fall des Klägers zugunsten des hier einzig noch streitigen Beigeladenen zu 3. erfüllt. Er habe seinen Erstattungsanspruch entsprechend der Höhe der von ihm erbrachten Leistungen geltend gemacht. Die Leistungsübersicht spiegle die Höhe der erbrachten Leistungen wider. Der Kläger habe auch nicht schlüssig dargelegt, in dem streitigen Zeitraum keine oder nur niedrigere Leistungen als diejenigen des Rentenzahlbetrages in Höhe von 639,08 EUR (ansteigend im Laufe des Erstattungszeitraums auf 658,32 EUR) erhalten zu haben. Unterliege damit die Abrechnung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte im Ergebnis keinen Bedenken, sei vorliegend die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R) betreffend eines evtl. Nachrangs der Erstattungsansprüche von SGB II-Trägern nicht einschlägig, da es sich in den dort entschiedenen Fällen um Bezieher von aufstockenden Grundsicherungsleistungen gehandelt habe. Demgegenüber sei der Kläger in dem von dem Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 3. erfassten Zeitraum nicht erwerbstätig, ausschließlich auf Grundsicherungsleistungen angewiesen und die SGB II-Leistungen überschnitten sich nicht mit Leistungszeiträumen anderer Erstattungsberechtigter.
Gegen das dem Kläger am 11. November 2013 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 11. Dezember 2013 erhobenen Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Liste des Beigeladenen zu 3. mit Zahlbeträgen nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere gehe aus der Liste nicht hervor, ob es dabei um Zahlungen an die Bedarfsgemeinschaft oder an den Kläger ginge. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum bis zum 1. August 2006. Von Januar bis April 2008 sei ein zu hoher Betrag angesetzt worden, da die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Januar und Februar 2008 lediglich einen Betrag von 304,09 EUR erhalten habe. Für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010 ergebe sich lediglich ein Erstattungsbetrag von 449,70 EUR, und für die Zeit von Juli 2010 bis September 2010 seien monatlich lediglich 119,00 EUR anzusetzen. Der Beigeladene zu 3. habe seinen Erstattungsanspruch zudem nach § 103 SGB X geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R, Rn 32 ff.) sei ein solcher Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gerade nicht gegeben. Die Leistungen nach dem SGB II seien durch die rückwirkende Gewährung nicht entfallen, da es keine entsprechende Regelung gebe, die den Wegfall anordne. Soweit das SG seine Entscheidung auf § 104 SGB X stütze, müsse im Rahmen des § 104 SGB X geprüft werden, inwieweit und in welchen Zeiten für die Bedarfsgemeinschaft ein Anspruch auf SGB II-Leistungen auch bei Rentenzahlung gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 abzuändern und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen über den zuerkannten Betrag von 3.262,60 EUR hinausgehenden Rentennachzahlungsbetrag zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte zur inhaltlichen Bescheidung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2010 zu verpflichten und im Übrigen den Rechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Bescheidungsbegehren auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Sie ist der Auffassung, dass die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 2. Dezember 2010 keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Zusammenhang mit der Abrechnung einer Rentennachzahlung fehle es an einer Regelung durch die Behörde. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. Erfüllungsfiktion. Bereits bei der Benennung der Höhe der Rentennachzahlung im Rentenbescheid treffe die Behörde keine Regelung. Es handele sich hierbei lediglich um einen bloßen Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ohne Regelungswert (so BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R -, Rn 17 mwN). Die Mitteilung vom 2. Dezember 2010 verkörpere insofern lediglich die Information, dass die Nachzahlung, die im Bescheid vom 5. August 2010 als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der Zeit vom 1. August 2004 bis 30. September 2010 ermittelt worden war, gekürzt zur Auszahlung kommen solle. Aufgrund dessen, dass sich die Höhe der Rentennachzahlung aus dem Rentenbewilligungsbescheid ergebe und der Erstattungsanspruch sowie die Erfüllungsfiktion kraft Gesetzes wirkten, werde bei der Abrechnung der Rentennachzahlung durch die Behörde nichts mehr geregelt. Diese Auffassung werde auch vom LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. Juli 2006 - L 6 R 133/06 -) und vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. Dezember 2009 - L 33 R 630/09 -) geteilt.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. August 2014 hat der Senat der Beklagten unter Hinweis auf die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen Gelegenheit gegeben, eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Abrechnung vom 2. Dezember 2010 nachzuholen. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt eine solche Entscheidung nicht getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 2 R 494/13 und der beigezogenen Gerichtsakten S 13 R 946/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufung vermag der Kläger zum gegenwärtigen Streitstand lediglich einen Teilerfolg in dem Sinne zu erzielen, dass die Beklagte zunächst im Rahmen eines Teilurteils zur inhaltlichen Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 2. Dezember 2010 zu verpflichten ist. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des eigentlichen Klagebegehrens, ist dem Senat hingegen bislang gerade angesichts des Fehlens einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides in einem Vorverfahren eine Sachentscheidung verwehrt. Insoweit bleibt das Verfahren rechtshängig und eine Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
1.
Der Kläger verfolgt sein Ziel auf Neuberechnung des Nachzahlungsbetrages letztlich zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; im Falle der von ihm begehrten Aufhebung/Änderung des Bescheides vom 2. Dezember 2010 würde sich für ihn möglicherweise ein höherer Rentennachzahlungsbetrag ergeben.
Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nur dann zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Kläger klagebefugt ist und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Letzteres folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach sind vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dies dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und darüber hinaus soll der Schutz des betroffenen Bürgers verbessert und es sollen die Sozialgerichte vermittels der sog. Filterfunktion vor unnötiger Arbeit bewahrt werden (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 13/10 R -, BSGE 108, 175).
Eine der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG normierten Ausnahmen liegt hier nicht vor, insbesondere bestimmt kein Gesetz die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Insbesondere ist das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren vorliegend auch nicht in Anwendung der §§ 86 bzw. 96 SGG entbehrlich gewesen, wonach auch ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens wird, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird bzw. Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Wird der an den Berechtigten zur Auszahlung kommende Nachzahlungsbetrag wegen noch nicht geklärter Ersatzansprüche noch nicht endgültig festgesetzt, erstreckt sich die Bindungswirkung des Rentenbescheides nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auch auf die darin enthaltene Mitteilung über eine Rentennachzahlung (BSG, Urteil vom 15. Juli 1969 - 1 RA 255/68 - = SozR Nr 64 zu § 77 SGG; BSG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 29/82 -, [...]). Im Übrigen wird die Ausweisung eines Nachzahlungsbetrages von insgesamt 47.515,58 EUR von Seiten des Klägers auch gar nicht angegriffen; er wendet sich vielmehr gegen die erstmals in den Abrechnungsbescheiden und insbesondere im endgültigen Abrechnungsbescheid vom 2. Dezember 2010 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Beklagten, dass bezogen auf diesen Nachzahlungsbetrag Teilbeträge in einer Gesamthöhe von 44.252,98 EUR bereits aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als erbracht zu bewerten sind.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet die Abrechnung der Rentennachzahlung eine Regelung und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar.
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. Maßgeblich ist, ob eine solche verständige Würdigung zu dem Ergebnis führt, dass die Behörde mit der fraglichen Erklärung eine - endgültige - Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, treffen wollte (BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95 -, [...]).
Diese Voraussetzungen sind bei der Abrechnung der Rentennachzahlung erfüllt. Denn damit wird der Verbleib der zunächst gemäß Rentenbescheid vom 5. August 2010 "vorläufig" nicht ausgezahlten Nachzahlung geregelt. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers brachte das Schreiben vom 2. Dezember 2010 zum Ausdruck, dass die Beklagte in Anwendung der Vorgaben des SGB VI und des SGB X dem Kläger persönlich einen Anspruch auf Auszahlung einer Nachzahlung in Höhe von (nur, aber immerhin) 3.262,60 EUR zusprechen wollte. Die ausdrückliche Erklärung der Beklagten in dieser Abrechnung vom 2. Dezember 2010, wonach der in Höhe von 3.262,60 EUR ermittelte "Rentennachzahlungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen" wird, brachte aus der Sicht eines verständigen Empfängers klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte im Ergebnis die verbindliche Entscheidung treffen wollte, dass dieser Teilbetrag dem Versicherten persönlich zustand.
Zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen hat sie mithin den - augenscheinlich dem öffentlichen Recht zuzurechnenden - Auszahlungsanspruch des Berechtigten der Höhe nach konkretisiert und verbindlich festgestellt. Es handelte sich um eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihren Adressaten, dem Sozialleistungsempfänger, in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, BSGE 109, 81). Im Ergebnis durfte ein verständiger Empfänger das Schreiben vom 2. Dezember 2010 als verbindliche Feststellung (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R -, SozR 4-4300 § 421g Nr 5) eines Auszahlungsanspruchs in Höhe von 3.262,60 EUR verstehen.
Eine Interpretation des Schreibens vom 2. Dezember 2010 in dem von der Beklagten favorisierten Sinne, wonach es sich hierbei lediglich um einen bloßen Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ohne Regelungswert handeln solle und dem Berechtigten in der Abrechnungsmitteilung lediglich rechnerisch dargelegt werde, in welcher die bereits im Rentenbescheid ausgewiesene Rentennachzahlung unter Berücksichtigung der kraft Gesetzes entstandenen Erstattungsansprüche im Hinblick auf die kraft Gesetzes wirkende Erfüllungsfiktion tatsächlich zur Auszahlung komme, kann letztlich umso weniger in Betracht kommen, als § 117 SGB VI ausdrücklich eine "Entscheidung", d.h. eine verbindliche Regelung, über die beantragten Leistungen verlangt, was beinhaltet, dass (Aus-)Zahlungsansprüche (auch für vergangene Zeiträume) in Form eines Verwaltungsakts festzustellen sind. Die Rentenversicherungsträger müssen nach dem für sie in allen vor ihnen stattfindenden Verwaltungsverfahren geltenden besonderen Verfahrensrecht (§ 117 SGB VI i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I) über einen (jeden) Anspruch auf Leistung, der gegen sie durch einen Antrag erhoben wird, schriftlich entscheiden, also einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 21/05 R -, [...]).
Im Übrigen beschränken sich, worauf letztlich nur ergänzend hinzuweisen ist, die bei der Ermittlung des auszuzahlenden Betrages zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben etwa des § 107 SGB X nicht auf rechnerische Operationen; ihre Anwendung bedingt vielmehr stets auch die Abklärung und Feststellung der jeweiligen mitunter auch durchaus komplexen tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen normativen Vorgaben.
Umgekehrt bedingen auch viele behördliche Entscheidungen, denen, soweit ersichtlich, auch aus Sicht der Beklagten die Regelungsqualität von vornherein nicht abzusprechen ist, die Auswertung von mathematischen (in der Praxis vielfach mit Hilfe komplexer EDV-Programme vorzunehmenden) Operationen. Selbstverständlich fließen auch in einen herkömmlichen Altersrentenbescheid in Anwendung insbesondere der §§ 64 ff. SGB VI komplexe Berechnungen in die Ermittlung der Rentenhöhe ein; selbstverständlich vermag dies jedoch nicht eine Einschätzung zu begründen, wonach ein entsprechender Rentenbescheid ein "rechnerisches Ergebnis ohne Regelungswert" darstellen würde.
Auch unter Berücksichtigung der zu vergleichbaren Fallgestaltungen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht der Senat keinen Raum, die Erklärung der Beklagten vom 2. Dezember 2010 anders als eine verbindliche Feststellung der Höhe des dem Kläger persönlich auszuzahlenden Nachzahlungsbetrages im vorstehend erläuterten Sinne zu interpretieren. Das BSG misst Mitteilungen der Rentenversicherungsträger, wonach etwa die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der grundsätzlich festgestellten Höhe, sondern nur um eine ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 8/10 R -, BSGE 108, 152-158, SozR 4-5050 § 31 Nr 1, SozR 4-6050 Art 44 Nr 1), oder Mitteilungen über das Ausmaß einer sog. Abschmelzung eines Auffüllbetrags (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R -, SozR 4-2600 § 315a Nr 2) einen Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X bei. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Berechnung der genauen Höhe des dem Versicherten nach Anwendung des § 107 SGB X zustehenden Nachzahlungsbetrags hiervon abweichend einen Regelungscharakter vermissen lassen sollte.
In dem der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des BSG vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr 15 zugrunde liegenden Sachverhalt waren im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall Erstattungsansprüche von Dritten nicht vorhanden; das BSG hat sich seinerzeit lediglich mit der Frage befasst, ob die Abrechnung eine "Regelung" zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags enthielt. Ob die Abrechnung hingegen eine Regelung bezüglich der Höhe des dem Versicherten persönlich zustehenden Anteils an der errechneten Rentennachzahlung aufwies, war in der damaligen Entscheidung nicht erheblich und ist auch nicht näher geprüft worden. Auch das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. Juli 2006 - L 6 R 133/06 -) und das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. Dezember 2009 - L 33 R 630/09 -) haben in ihren Urteilen die Frage des Verwaltungsakts nicht näher geprüft.
3.
Die von § 78 SGG geforderte inhaltliche Überprüfung insbesondere der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Vorverfahren ist im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden. Zwar hat der Kläger gegen den Bescheid über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 2. Dezember 2010, mit dem die Beklagte zugleich ihre vorausgegangenen Teilregelungen in den Bescheiden vom 2. September und 19. Oktober 2010 bestätigt hat, rechtzeitig Widerspruch erhoben, es fehlt jedoch an einer inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung seiner Einwendungen im Vorverfahren.
Die Beklagte hat zwar unter dem Datum vom 25. Januar 2011 einen Widerspruchsbescheid erlassen. Mit diesem hat sie jedoch gerade den Widerspruch als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen und von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus gerade von jeglicher inhaltlichen Prüfung der Einwendungen des Klägers Abstand genommen.
Die Widerspruchsentscheidung läuft damit im Ergebnis darauf hinaus, dass sich die Beklagte in Fallgestaltungen der vorliegenden Art prinzipiell weigert, dem gesetzlichen Auftrag nach § 78 SGG zur inhaltlichen Überprüfung insbesondere der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung in einem Vorverfahren nachzukommen. Eine solche Nichtbefassung ist von vornherein nicht geeignet, die von dem Gesetzgeber mit der Einführung des zwingenden Vorverfahrens, wie bereits dargelegt, angestrebte Entlastung der Sozialgerichte im Sinne einer Filterfunktion und die intendierte Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Bürger zu verwirklichen.
4.
Das vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschriebene Vorverfahren kann auch noch während des Prozesses nachgeholt werden. Das Prozessgericht hat dabei der Verwaltung Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren durchzuführen (BSG, U.v. 2. August 1977 - 9 RV 102/76 - SozR 1500 § 78 Nr 8 mwN). Hiervon ausgehend hat sich auch der Senat mehrfach, zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung, bemüht, die Beklagte zur inhaltlichen Prüfung der Einwendungen des Klägers gegen den angefochtenen Abrechnungsbescheid in einem Vorverfahren zu bewegen; die Beklagte hat jedoch stets zum Ausdruck gebracht, dass sie im vorliegenden Fall und in allen anderen vergleichbaren Fallgestaltungen nicht bereit sei, den vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen.
5.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines auf Seiten des beklagten Versicherungsträgers zu verantwortenden Fehlens eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens hat die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten, dass es unzulässig sei, die Beklagte in einem Endurteil zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu verpflichten. In diesem Falle würde das gerichtliche Verfahren abgeschlossen und die bisher bei Gericht rechtshängige Sache in unzulässiger Weise auf die Verwaltungsebene zurückverwiesen. Gleichzeitig verstieße das Berufungsgericht mit einem solchen Endurteil gegen das Gebot der Herstellung der Spruchreife (§ 131 Abs. 2 SGG; BSG, Urteil vom 30. Januar 1980 - 9 RV 40/79 -, SozR 1500 § 78 Nr 16 mwN).
Diesen Bedenken könne auch nicht entgegengehalten werden, die entsprechende Verurteilung des Versicherungsträgers sei wegen dessen Weigerung, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, als notwendig zu betrachten. Ergebe sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, dass die Beklagte nicht bereit sei, das gesetzlich erforderliche Vorverfahren durchzuführen - obwohl das Prozessgericht ihr hierzu Gelegenheit gegeben habe -, so sei das Prozessgericht vielmehr gehalten, der Beklagten mittels Zwischenurteil (§ 202 i.V.m. § 303 Zivilprozessordnung -ZPO-) eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Damit werde einerseits die Durchsetzbarkeit des nachträglich durchzuführenden Vorverfahrens erreicht, andererseits bleibe der Prozess in der Hauptsache weiterhin rechtshängig und könne - sobald das Vorverfahren nachgeholt worden sei - weitergeführt werden (BSG, Urteil vom 30. Januar 1980, aaO mwN).
Andererseits hat das BSG allerdings auch darauf abgestellt, dass § 78 Abs. 1 SGG keine besonderen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, an die Durchführung eines Vorverfahrens stelle. In einem solchen Sinne dürfe diese Vorschrift deshalb nicht interpretiert werden, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 54; auch im Urteil vom 28. Oktober 1965 - 8 RV 721/62 -, SozR Nr 10 zu § 78 SGG hat das BSG darauf abgestellt, dass der Rechtsschutzsuchende Mängel der Verwaltung nicht zu vertreten habe; vgl. hingegen auch BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 20/95 -, [...]: falls die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweist und nicht in der Sache entscheidet, sind die Gerichte an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2010 - L 1 AL 122/09 R -, [...] Rn 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 7 AS 552/11 B -, [...]).
Diesen Ansatz, wonach die Zulässigkeit der Klage nicht von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig gemacht werden dürfe, hat das BSG allerdings nicht in dem Sinne fortgeschrieben, dass auf das erforderliche Vorverfahren verzichtet werden könnte, wenn sich der Versicherte insbesondere durch fristwahrende Einlegung eines Widerspruchs um die Herbeiführung einer Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren bemüht und diese dann aus nicht von ihm, sondern von Seiten des Versicherungsträgers zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Vielmehr gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Grundsatz, dass die Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens als unverzichtbare, in jeder Lage des Verfahrens zu beachtende Prozessvoraussetzung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 2. August 1977 - 9 RV 102/76 -, SozR 1500 § 78 Nr 8). Das Widerspruchsverfahren stellt eine grundsätzlich unverzichtbare Sachurteils-(Prozess-) Voraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 12 KR 8/98 R -, SozR 3-1500 § 78 Nr 3). Dies schließt es auch bei "gebundenen", d.h. nicht im Ermessen der Verwaltung stehenden Entscheidungen, grundsätzlich aus, auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten (BSG aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 - L 1 AL 122/09 -, [...]; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 7 AS 552/11 B -, [...]).
Hiervon ausgehend erachtet es der Senat nicht für zulässig, für die gesetzlich vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung der Einwendungen des Versicherten gegen die behördliche Entscheidung in einem Vorverfahren bereits eine formale Entscheidung der Widerspruchsstelle genügen zu lassen, wonach diese in entsprechenden Fallgestaltungen den Widerspruch als nicht statthaft wertet und daher von der vorgeschriebenen inhaltlichen Prüfung des Widerspruchsbegehrens ausdrücklich Abstand nimmt.
Bei einer anderen Interpretation würde letztlich die zwingende gesetzliche Vorgabe des § 78 Abs. 1 SGG zur Disposition der - doch gerade an das Gesetz gebundenen, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG - Versicherungsträger gestellt. Diese hätten bei einer anderweitigen Auslegung jedenfalls faktisch die Option, für ganze Bereiche ihres Verwaltungshandelns, wie es in der Praxis in Bezug auf Abrechnungsentscheidungen der vorliegend zu beurteilenden Art offenbar schon geschieht, sich den aus § 78 Abs. 1 SGG ergebenden Prüfungspflichten dadurch zu entziehen, dass sie formal schlicht den Regelungscharakter der tatsächlich getroffenen und dem Versicherten kundgegebenen Entscheidungen in Abrede stellen.
6. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass das BSG in seinem vorstehend herangezogenen Urteil vom 30. Januar 1980 (- 9 RV 40/79 -, SozR 1500 § 78 Nr 16) den Prozessgerichten nahegelegt hat, dem Versicherungsträger mittels Zwischenurteil (§ 202 i.V.m. § 303 ZPO) eine entsprechende Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens aufzuerlegen, hat der Senat sich zum Erlass eines Teilurteils entschlossen. Das BSG (aaO) hat seinerseits bereits auf den Gesichtspunkt der anzustrebenden Durchsetzbarkeit der Anordnung eines nachträglich durchzuführenden Vorverfahrens hingewiesen; Zwischenurteile (vgl. heute § 130 Abs. 2 SGG) sind jedoch gerade nicht vollstreckbar (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 130 Rn. 8) und damit auch nicht im Sinne des o.g. BSG-Urteils durchsetzbar.
Auch mit einem Teilurteil wird andererseits dem Gebot der Herstellung der Spruchreife Genüge getan. Der Prozess bleibt im Übrigen in der Hauptsache weiterhin rechtshängig und wird - sobald das Vorverfahren nachgeholt ist - weitergeführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.