Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.10.2014, Az.: L 2/12 R 57/12

Feststellung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für einen angestellten Immobilienmakler; Rentenversicherungspflicht als Erfüllung eines formalen gesetzlichen Tatbestands; Verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.10.2014
Aktenzeichen
L 2/12 R 57/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:1020.L2.12R57.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 5 R 236/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Rentenversicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist.

2. Der gesetzliche Tatbestand stellt auch nur auf die individuelle Person des einzelnen Versicherten und die von diesem selbst ausgeübte(n) selbständige(n) Tätigkeit(en) ab; geschäftlichen Aktivitäten des Ehegatten hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Relevanz beigemessen.

3. Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2009. Nach vorausgegangenen beruflichen Erfahrungen in der Landwirtschaft auch in Form der Führung eines landwirtschaftlichen Lohnbetriebes war der Kläger bis Dezember 2004 als angestellter Immobilienmakler für das Maklerbüro I. J. e.K. (im folgenden Auftraggeber) beruflich tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vereinbarten der Kläger und sein Auftraggeber (vgl. Vertrag vom 24. Februar 2005), dass er als selbständiger Handelsvertreter (mit einem "Dienstsitz" an seinem Wohnort) für den Auftraggeber Verträge über den An- und Verkauf von Grundstück vermitteln werde. Als Honorar sollte der Kläger insbesondere eine nach den detaillierten vertraglichen Vorgaben zu berechnende Beteiligung an der Maklerprovision des Auftraggebers erhalten. Entsprechend diesen Vereinbarungen war der Kläger im streitbetroffenen Zeitraum für den Auftraggeber als Handelsvertreter tätig, wobei er seinerseits keine Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigte. Für andere Unternehmen hat er hingegen keine Handelsvertretung übernommen. Auch anderweitig war er in eigenem Namen in dem o.g. Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 nicht selbständig tätig. Erst seit Februar 2009 ist der Kläger im Rahmen seiner im eigenen Namen ausgeübten selbständigen Tätigkeit als nunmehr freier Makler für mehr als nur einen Auftraggeber tätig. Der Kläger hatte allerdings 2003 eine Resthofstelle mit 1,7 ha Ackerflächen erworben. Seine Ehefrau betreibt als gelernte Landwirtschaftlich-technische Assistentin mit einschlägiger beruflicher Vorerfahrung einen Gewerbebetrieb, der sich mit der Anlage und Durchführung von landwirtschaftlichen Feldversuchen befasst und insbesondere im Auftrag von Saatzuchtunternehmen neue Samenzüchtungen in Feldversuchen erprobt. Inhaberin dieses Unternehmens ist allein die Ehefrau. Diese hat die für ihr Unternehmen insgesamt benötigten etwa 15 bis 20 ha Ackerflächen angepachtet, wobei sie auch mit dem Kläger einen Pachtvertrag über die in seinem Eigentum stehenden (zu seinem Resthof gehörenden) landwirtschaftlichen Flächen (mit einer Größe von 1,7 ha) abgeschlossen hat. Das Betriebsvermögen dieses der Ehefrau gehörenden Unternehmens besteht schwerpunktmäßig aus den benötigten Spezialmaschinen, deren Zeitwert der Kläger überschlägig mit 100.000 bis 150.000 EUR veranschlagt und die die Ehefrau teils aus den Betriebserlösen und teils auch mit finanzieller Unterstützung des Klägers finanziert hat. Neben der Ehefrau, die allein über die für Zuchtversuche erforderlichen spezifischen beruflichen Fachkenntnisse verfügt und jährlich in dem Betrieb etwa 1.500 Stunden arbeitet, hilft auch der Kläger in dem Feldversuchsbetrieb mit. Er übernimmt namentlich herkömmliche landwirtschaftliche Arbeiten etwa in Form des Schlepperfahrens, daneben zeichnet er sich insbesondere auch für die Buchführung und für kalkulatorische Berechnungen verantwortlich. Ein Entgelt für diese nach Angaben des Klägers sich auf jährlich etwa 800 Stunden belaufende Mitwirkung wird weder gewährt noch ist ein solches vereinbart worden. Diese Mitarbeit des Klägers im Unternehmen seiner Ehefrau war dem Auftraggeber J. bekannt; sie ist von diesem ausweislich des Vertrages vom 24. Februar 2005 mit der Maßgabe ausdrücklich akzeptiert worden, dass dadurch die dem Kläger obliegende Betreuung der Kunden des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der Kläger und seine Ehefrau leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gegenüber dem Finanzamt sind die Einkünfte aus dem Feldversuchsbetrieb als Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbetrieb (beispielsweise für das Jahr 2008 in Höhe von 8.277 EUR, in der Folgezeit haben sich diese Einkünfte nach Angaben des Klägers deutlich auf nunmehr etwa 40.000 bis 45.000 EUR im Jahr erhöht) und entsprechend die Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehemanns als selbständiger Handelsvertreter als seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (beispielsweise in Höhe von 43.176 EUR im Jahr 2008) deklariert worden; entsprechend sind die Eheleute veranlagt worden. Eine von der DRV K. durchgeführte Betriebsprüfung führte 2009 zu dem Ergebnis, dass diese mit Bescheid vom 5. Juni 2009 die Auffassung des Klägers und seines Auftraggebers bestätigte, wonach die seit 2005 wahrgenommene Handelsvertretertätigkeit des Klägers eine selbständige Tätigkeit darstellte. Nachdem die DRV K. daraufhin den Vorgang an die Beklagte weitergeleitet hatte, stellte diese nach vorheriger Anhörung des Klägers (vgl. wegen der Einzelheiten die Anhörungsschreiben vom 12. und 26. Oktober 2009) mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2010 fest, dass der Kläger in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich der Immobilienvermittlung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe, da er nur einen Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gehabt habe. Mit weiterem Bescheid vom 9. Dezember 2009 bezifferte die Beklagte die Höhe der für den streitbetroffenen Zeitraum vom Kläger zu entrichtenden Beiträge auf insgesamt 12.086,04 EUR. Mit der am 25. Oktober 2010 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass aufgrund seiner umfangreichen Mitarbeit im Betrieb seiner Ehefrau eine Gesamtbetrachtung sowohl seiner eigenen Einkünfte als auch derjenigen seiner Ehefrau geboten sei. Seine Ehefrau habe beispielsweise 2008 Betriebseinnahmen in Höhe von 61.698,41 EUR (zuzüglich weiterer Erträge und Umsatzsteuer; wobei von diesen Einnahmen zur Gewinnermittlung allerdings nach Maßgabe der vorgelegten Gewinnermittlung Betriebsausgaben in Höhe von 68.369,21 EUR abzusetzen sind) erzielt. Aufgrund der Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau sei er im Ergebnis nicht nur von einem Auftraggeber abhängig gewesen. Mit Urteil vom 18. Januar 2012, dem Kläger zugestellt am 27. Januar 2012, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Eine Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau scheide schon deshalb aus, weil der Kläger für seine Mitarbeit in dem ihr gehörenden Feldversuchsbetrieb keine Einkünfte erhalten und solche auch nicht versteuert habe. Mit der am 27. Februar 2012 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass er und seine Ehefrau den Feldversuchsbetrieb gemeinsam führen würden. Ohne die Mitarbeit des Klägers sei der Betrieb allein gar nicht überlebensfähig. Im Ergebnis sei eine zwischen den Eheleuten konkludent vereinbarte BGB-Innengesellschaft anzunehmen, auch wenn nach außen hin nur die Ehefrau als Unternehmerin des Feldversuchsbetriebes auftrete. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Januar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2009 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat den Kläger im Erörterungstermin durch seinen Vorsitzenden persönlich gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit der von beiden Beteiligten im Erörterungstermin erklärten Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2009 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2010 lässt keinen Fehler zulasten des Klägers erkennen. Dieser unterlag in dem genannten Zeitraum entsprechend den Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, da er eine selbständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber mehr als nur geringfügig ausgeübt hat und im Rahmen dieser Tätigkeit auch nicht seinerseits einen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt hat. In dem streitbetroffenen Zeitraum hat der Kläger lediglich für das Maklerbüro I. J. e.K. als einzigen Auftraggeber eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ausgeübt. Da der Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI diesbezüglich auf die tatsächliche Auftragslage abstellt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger nach den zwischen ihm und dem Auftraggeber J. bestehenden vertraglichen Vereinbarungen berechtigt gewesen sein mag, auch für andere Auftraggeber selbständige Tätigkeiten auszuüben. Er hat von dieser Möglichkeit im streitbetroffenen Zeitraum jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Es besteht auch kein Anlass, an der - auch von Seiten des Klägers gar nicht hinterfragten - Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter Zweifel anzumelden. Nach dem Gesamtbild der für das Maklerbüro J. wahrgenommenen Vertretertätigkeit war der Kläger persönlich selbständig. Er konnte insbesondere im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Auch trug er ein entsprechendes Unternehmerrisiko (vgl. zu diesen Kriterien BSG, Urteil. v. 29. Januar 1981 - 12 RK 63/79 -, SozR 2400 § 2 Nr 16, BSGE 51, 164 [BSG 29.01.1981 - 12 RK 63/79]). Sein Entgelt hing unmittelbar vom Ausmaß der von ihm erfolgreich vermittelten Verträge ab; soweit seine Bemühungen keinen entsprechenden Erfolg aufwiesen, setzte er seine Arbeitskraft ein, ohne dafür - abgesehen ggfs. von einem wirtschaftlich unbedeutenden Anspruch auf pauschalierten Reisekostenersatz - ein Entgelt zu erhalten. Vergeblich macht der Kläger geltend, dass es für die Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht mit der Beurteilung der von ihm persönlich wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit im streitbetroffenen Zeitraum sein Bewenden haben dürfe, sondern dass eine Gesamtbetrachtung seiner eigenen Tätigkeit als Handelsvertreter und des von seiner Ehefrau geführten Feldversuchsbetriebes geboten sei. Die tatsächliche Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau führte insbesondere nicht dazu, dass die Auftraggeber der Ehefrau dadurch auch zu (weiteren) Auftraggebern des Klägers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wurden. Nach der Zielrichtung dieser gesetzlichen Regelung ist vielmehr eine Auslegung geboten, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt (BSG, Urt. v. 04. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 13), was zugleich beinhaltet, dass unmittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Versicherten (bzw. einer Außengesellschaft, zu deren Gesellschaftern er gehört) bestehen müssen. Bezogen auf den Feldversuchsbetrieb ist Auftragnehmerin aber allein die Ehefrau als Alleininhaberin dieses Unternehmens und nicht etwa von ihr im Rahmen ihres Unternehmens herangezogene (Hilfs-)Kräfte, mag es sich dabei um Arbeitnehmer oder auch um unentgeltlich tätige Personen handeln. § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen (vgl BT-Drucks 14/45 S 20). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, und zwar namentlich das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Einer solchen Konstellation darf eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt worden, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt. Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch in diesem Zusammenhang nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 04. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13). Der Kläger, der aus den bereits dargelegten Gründen den erläuterten formalen gesetzlichen Tatbestand im streitbetroffenen Zeitraum erfüllt hat, kann sich damit schon im Ausgangspunkt nicht auf eine fehlende individuelle Schutzbedürftigkeit berufen, so dass erst gar nicht der Frage weiter nachzugehen ist, inwieweit sich ein entsprechendes Fehlen einer Schutzbedürftigkeit im vorliegenden Fall objektivieren lassen könnte. Der gesetzliche Tatbestand stellt auch nur auf die individuelle Person des einzelnen Versicherten und die von diesem selbst ausgeübte(n) selbständige(n) Tätigkeit(en) ab; geschäftlichen Aktivitäten des Ehegatten hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Relevanz beigemessen. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber einen Anlass gesehen, eine Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Fallgestaltungen auszuschließen, in denen der betroffene Ehegatte neben der von ihm selbst wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit (für nur einen Auftraggeber) auch (sei es entgeltlich oder unentgeltlich) in einem Betrieb seines Ehepartners mitarbeitet. Es ist letztlich überhaupt kein rechtlicher Ansatz ersichtlich, um abweichend von den gesetzlichen Vorgaben von einer Umsetzung einer sich wie im vorliegenden Zusammenhang aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebenden Versicherungspflicht allein im Hinblick auf eine in tatsächlicher Hinsicht anzunehmende (hier unentgeltliche) Mitarbeit in einem Betrieb des Ehegatten abzusehen. Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat ohnehin im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen (BSG, Urt. v. 04. November 2009, aaO.). Erst recht können in die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen - ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben - nicht die Rechtsbeziehungen dritter Personen einbezogen werden, mag es sich dabei auch um den Ehegatten handeln. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die vorstehenden Erwägungen gelten im Ergebnis unabhängig von der Frage, ob im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im streitbetroffenen Zeitraum eine BGB-Innengesellschaft bestanden haben mag oder ob der Kläger seine Gattin lediglich ohne gesonderte rechtliche Bindung im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens unterstützt hat. Auch unter der Annahme einer solchen Innengesellschaft wäre im maßgeblichen Außenverhältnis allein die Ehefrau Inhaberin des Feldversuchsbetriebes gewesen; sie allein hatte im eigenen Namen die erforderlichen Betriebsflächen angepachtet und die benötigten Betriebsmittel gekauft; die Verträge mit den Auftraggebern des Betriebes schloss sie allein im eigenen Namen ab. Dementsprechend sind die Gewinne aus diesem Betrieb gegenüber der Finanzverwaltung auch als Einnahmen aus Gewerbebetrieb allein der Ehefrau (und nicht etwa als Einnahme einer aus beiden Eheleuten bestehenden BGB-Gesellschaft) deklariert worden. Mangels der dafür erforderlichen Außengesellschaft ist auch kein Raum, die Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9b letzter Halbsatz SGB VI heranzuziehen, wonach bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Bei dieser Ausgangslage sei nur ergänzend dargelegt, dass der Senat im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht eine auch nur konkludent getroffene Vereinbarung über die Bildung einer BGB-Innengesellschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betreffend den Feldversuchsbetrieb festzustellen vermag. Bei Ehegatten, die - wie auch der Kläger und seine Ehefrau - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird ohnehin nur in seltenen Fällen der Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1). Im vorliegenden Zusammenhang vermochte auch der Kläger keine besonderen Umstände substantiiert aufzuzeigen, die den Schluss auf den Willen der Beteiligten (d.h. beider Ehegatten) zulassen könnten, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen ebenfalls BGH, aaO.). Namentlich vermochte auch der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er und seine Ehefrau, wenn sie denn eine gesellschaftliche Bindung gewollt haben sollten, diese nicht auch in Form einer Außengesellschaft kundgetan haben. Auf entsprechendes Befragen hat sich der Kläger letztlich darauf zurückgezogen, dass sich die derzeitige Situation im Laufe der Jahre so ergeben habe, ohne dass er und seine Ehefrau darüber viel nachgedacht hätten. Ein ernsthaft zum Ausdruck gebrachter (wenn auch nur konkludent bekundeter) Wille zur Begründung vertraglicher Verpflichtungen wird mit solchen vagen Äußerungen gerade nicht belegt. Raum für die Annahme einer konkludent vereinbarten BGB-Innengesellschaft besteht im Ergebnis umso weniger, als die Eheleute durchaus ausdrücklich vertragliche Absprachen getroffen haben, soweit sie solche für angemessen erachtet haben. So hat die Ehefrau mit dem Kläger bezüglich der in seinem Eigentum stehenden 1,7 ha großen landwirtschaftlichen Flächen eigens einen Pachtvertrag abgeschlossen, um diese (neben weiteren von ihr von Dritten angepachteten Flächen) für ihren Betrieb nutzen zu können. Haben die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute bezüglich eines Teilbereiches der tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistungen vertragliche Abmachungen getroffen, dann spricht dies für die Einschätzung, dass sie im Übrigen von der Begründung vertraglicher Beziehungen absehen wollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.