Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 31.05.2017, Az.: 10 A 6796/16

Dublin III; Belgien; EURODAC-Treffer; Kirchenasyl; Überstellungsfrist

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.05.2017
Aktenzeichen
10 A 6796/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung besteht nach Abschluss eines Asylverfahrens auch für folgende Anträge.
2. Zur Berechnung der Frist für Übernahmeersuchen nach Art. 23 Abs.3 Dublin III-VO.
3. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert sich nicht dadurch auf 18 Monate, dass sich der Antragsteller in den vorübergehenden Schutz der Kirche begibt.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Belgien im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens und begehrt die Prüfung seines Asylbegehrens durch die Beklagte im nationalen Verfahren.

Der Kläger ist ruandischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 30. August 2009 erstmals mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und von dort nach Belgien. Dort stellte er (spätestens) am 9. Mai 2012 einen Asylantrag, der abgelehnt worden ist. Am 17. Februar 2015 reiste er nach eigenen Angaben wieder ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 29. August 2016 einen Asylantrag.

Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Klägers im EURODAC-System ergab, dass er in Belgien Asyl beantragt hatte und jeweils erkennungsdienstlich behandelt worden war. Das Bundesamt richtete daher unter dem 26. September 2016 ein Übernahmeersuchen an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten sich unter dem 3. Oktober 2016 zur Wiederaufnahme des Klägers bereit.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Belgien an und befristete das gesetzliche Wiedereinreiseverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 11. November 2016 zugestellt.

Am 18. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht – 10 A 6800/16 –. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht er geltend, dass die Beklagte ihr Übernahmeersuchen an die belgischen Behörden verspätet gestellt habe. Er habe sich bereits am 23. April 2015 in Deutschland als Asylsuchender gemeldet. Diese Meldung stelle einen Antrag auf internationalen Schutz dar, der die Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO auslöse. Die Beklagte sei daher mit Fristablauf aufgrund von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden und dürfe ihn nicht mehr nach Belgien überstellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gründe ihres Bescheides.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 25. November 2016 abgelehnt. Unter dem 5. April 2017 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass ihm durch eine Kirchengemeinde Kirchenasyl gewährt werde. Eine Überstellung nach Belgien ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht aktenkundig geworden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 19. April 2017 übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27 a AsylG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2014 – 13 LA 66/14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – juris; BayVGH, Beschluss vom 2.2.2015 – 13 a ZB 14.50068 –, juris).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte stützt ihre Entscheidungen auf § 29 Abs. 1 Nr. AsylG und § 34 a AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) erfüllt. Da der Kläger den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III-VO – die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Danach ist die Beklagte zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen ist.

Die Zuständigkeit Belgiens für den neuerlichen Asylantrag des Klägers ist nach Art. 13 oder jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 der bei Stellung des ersten Schutzantrags geltenden Dublin II-VO begründet worden, weil Belgien bereits mit der Durchführung des ersten Asylverfahrens des Klägers die Zuständigkeit übernommen hat. Diese Zuständigkeit besteht auch nach Abschluss des Asylverfahrens in Belgien fort. Belgien ist daher gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Bearbeitung seines weiteren Asylantrags verpflichtet. Zudem hat Belgien mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 gegenüber dem Bundesamt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ausdrücklich anerkannt. Auch diese Erklärung würde entsprechend Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO selbst dann zuständigkeitsbegründend wirken, wenn nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig gewesen wäre.

Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Beklagten aufgrund anderer Vorschriften vor. Soweit der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemacht hat, dass er im Jahr 2009 mit einem deutschen Visum eingereist ist, kommt zwar eine Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Dublin II-VO in Betracht. Der Kläger hat jedoch weder seine Behauptung, er sei mit einem Visum eingereist, glaubhaft gemacht, noch ist ein solches Visum in der VIS-Datenbank vermerkt oder sonst aktenkundig. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass ein etwaiges Visum nicht mit schriftlicher Zustimmung Belgiens erteilt worden ist, was nach Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit Belgiens begründet hätte.

Auch die Ersteinreise in die Bundesrepublik, die auch ohne Visum eine Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO hätte begründen können, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Eine danach begründete Zuständigkeit wäre im Übrigen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwölf Monate nach dem Tag des Grenzübertritts erloschen; wegen des mehr als fünf Monate dauernden Aufenthalts des Klägers in Belgien wäre die Zuständigkeit Belgiens außerdem durch Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO begründet worden.

Schließlich ist die Beklagte auch nicht aufgrund von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Zwar ist ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 18 Dublin III-VO nach Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Absatz 2 Dublin III-VO zu stellen. Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Kläger eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Es kann hier offenbleiben, ob bereits die Meldung als Asylsuchender oder erst die förmliche Antragstellung die Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO darstellt.

Denn abweichend von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ist das Aufnahmegesuch im Fall einer EURODAC-Treffermeldung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 – EURODAC-Verordnung – zu stellen. Die Treffermitteilung datiert vom 29. August 2016, so dass das Aufnahmegesuch bis zum 29. Oktober 2016 noch fristgerecht hätte gestellt werden können; tatsächlich wurde es am 29. September 2016 und damit fristgerecht gestellt. Es bedarf hier daher auch keiner Entscheidung, ob dem Kläger hinsichtlich eines verspätet gestellten Aufnahmegesuchs überhaupt eine wehrfähige Rechtsposition zukommt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann sich die Beklagte auf die Zuständigkeit Belgiens jedoch nicht mehr berufen, weil sie mit Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO selbst für die Bearbeitung des Schutzgesuchs zuständig geworden ist.

Art. 29 Dublin lll-VO regelt die Modalitäten und Fristen der Überstellung. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Beide Verlängerungsoptionen setzen nach Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 voraus, dass der Mitgliedstaat, der die Fristverlängerung für sich in Anspruch nehmen will, den ersuchten Mitgliedstaat davon vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten unterrichtet. Dies ist hier weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Der Beginn der Überstellungsfrist richtet sich hier nach 2. Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin lll-VO. Zwar hatte die sechsmonatige Überstellungsfrist zunächst nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 1. Alt. i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Anerkennung der Zuständigkeit Belgiens auf das Wiederaufnahmeersuchen zu laufen begonnen. Der Kläger hat aber gegen die Überstellungsentscheidung Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die nach der ersten Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in Lauf gesetzte Überstellungsfrist war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht abgelaufen, so dass die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO greift. Wegen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Überstellungsfrist begann diese (erneut) mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschlusses an die Beklagte am 30. November 2016 und lief demnach am 30. Mai 2017 ab.

Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO sind weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger während der Überstellungsfrist unter kirchlichen Schutz begeben hat. Zum einen fehlt es – wie ausgeführt – an einer ausdrücklichen Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist. Zum anderen ist die Sachlage bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person nicht mit jener vergleichbar, die bei einer inhaftierten oder flüchtigen Person vorliegt. Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis, das einen vergleichbaren Ausnahmefall rechtfertigen könnte, besteht beim sogenannten Kirchenasyl nicht (diese Auffassung hat offenbar auch das Bundesamt in der Vergangenheit vertreten: vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Bundestags-Anfrage vom 25.6.2013: BT-Drs. 17/13724, S.11). Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der freiwillige Verzicht auf eine Rücküberstellung im Fall des Kirchenasyls ist daher nicht anders zu bewerten als die Fälle, in denen eine Rücküberstellung mangels entsprechender Vollzugskapazitäten oder anderer in der Sphäre des Staates liegender Umstände nicht möglich ist. Eine in der Sphäre des Klägers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. VG München, Urteil vom 27.3.2017 – M 22 K 16.50220 –, Rn. 18, juris).

Der Kläger ist durch den Bescheid auch in eigenen Rechten verletzt. Der Asylsuchende hat im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist jedenfalls dann einen Anspruch darauf, dass der nunmehr zuständige Mitgliedsstaat das Asylverfahren durchführt, wenn nicht feststeht, dass der andere Mitgliedsstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, den Betroffenen (wieder) aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 – BVerwG 1 C 24.15 – und OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2015 – 13 A 1692/15.A – beide in juris). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, Belgien also weiterhin aufnahmebereit wäre, ist aber nichts ersichtlich.

3. Mit der Aufhebung der Ablehnung des Schutzgesuchs und der Abschiebungsanordnung ist die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach den § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, gegenstandslos; gleiches gilt für die Feststellung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.