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Abschnitt 4 FSndsGebRE

Bibliographie

Titel
Brandschutz in Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die vom Land Niedersachsen verwaltet werden
Redaktionelle Abkürzung
FSndsGebRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.1
Alle von Landesdienststellen verwalteten Gebäude und Anlagen, auch Lagerplätze und insbesondere Einrichtungen mit erhöhtem Brandrisiko, sind von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter jährlich einmal darauf zu prüfen, ob sie den geltenden bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen noch entsprechen und ob die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen noch betriebsfähig sind (vgl. hierzu auch Abschnitt K 25 der RBBau/ RLBau).

Über das Ergebnis der Prüfung ist nach Abschluss der Erhebungen ein Vermerk zu den Akten zu nehmen.

4.2
Zusätzlich legen die Brandschaubehörden (§ 24 Abs. 2 NBrandSchG) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden (in der Regel Nutzerdienststelle und Staatliches Baumanagement) fest, welche baulichen Anlagen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einer Hauptamtlichen Brandschau gemäß § 23 NBrandSchG bedürfen. Die Baubegehungen sind entsprechend der Brandgefährdung in den üblichen zeitlichen Abständen zusammen mit den zuständigen Landesbehörden durchzuführen (RLBau Abschnitt C Nr. 3).

Die bei der Hauptamtlichen Brandschau festgestellten betrieblichen Mängel sind von den Landesbehörden in eigener Zuständigkeit abzustellen; weitergehende Befugnisse der Brandschaubehörden, wie sie gegenüber privaten Eigentümern, Besitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten bestehen (z.B. hoheitliche Anordnungen), entfallen. Eine Nachschau durch die Brandschaubehörden erübrigt sich insofern.

Die von den Brandschaubehörden für die Hauptamtliche Brandschau möglicherweise erhobenen Gebühren gemäß § 26 Abs. 2 und 4 Nr. 2 NBrandSchG sind im Rahmen der Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden von der hausverwaltenden Dienststelle zu tragen.

4.3
Die nach Durchführung der vorstehenden Prüfungen (Nrn. 4.1 und 4.2 ) ggf. erforderlich werdenden Arbeiten sind in die Bauunterhaltungsnachweisungen aufzunehmen oder in dringenden Fällen unverzüglich durchzuführen (vgl. dazu auch Abschnitt C der RLBau).