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§ 44 NLVO - Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.

(2) 1Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). 2Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) 1Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. 3Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. 4Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. 1.

    übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,

  2. 2.

    übertrifft erheblich die Anforderungen,

  3. 3.

    entspricht voll den Anforderungen,

  4. 4.

    entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und

  5. 5.

    entspricht nicht den Anforderungen

zu verwenden. 5Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. 6Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) 1Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.