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§ 47 NBhVO - Antrag und Belege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Beihilfe wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Festsetzungsstelle zu stellen. 3Er kann elektronisch gestellt werden, wenn die Festsetzungsstelle hierfür einen Zugang eröffnet. 4Die Belege über die Aufwendungen sind vorzulegen. 5Zweitschriften der Belege sind ausreichend. 6Aus den Belegen müssen Grund und Höhe der Aufwendungen im Einzelnen ersichtlich sein. 7Den Belegen über Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 33 bis 36 ist die Leistungszusage oder die Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen, bei wiederkehrenden Leistungen nur bei der erstmaligen Beantragung. 8Wird der Antrag elektronisch gestellt, so können die Belege sowie die Leistungszusage oder die Leistungsabrechnung nach Satz 7 elektronisch übermittelt werden, wenn die Festsetzungsstelle diese Möglichkeit eröffnet.

(2) 1Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels und das Institutskennzeichen der abgebenden Apotheke angegeben sein, es sei denn, dass die Angaben wegen des Kaufes im Ausland nicht möglich sind. 2Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht oder verfälscht ist, so kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der angegebenen Ausstellerin oder dem angegebenen Aussteller eine Auskunft über die Echtheit oder eine Verfälschung des Beleges einholen. 3Wird die Einwilligung verweigert, so wird zu den betreffenden Aufwendungen Beihilfe nicht gewährt.

(3) 1Bei Belegen über Aufwendungen im Ausland sind auf Verlangen Übersetzungen vorzulegen. 2Sind die Aufwendungen während eines dienstlich veranlassten Auslandsaufenthaltes entstanden, so sind die Aufwendungen für die Übersetzung beihilfefähig. 3Bei Belegen über außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Kostenvergleich (§ 8 Abs. 2) notwendigen Angaben der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers beizubringen. 4Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die Angaben von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer nicht erlangen, so hat die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers zu Grund, Art und Umfang der Leistung nach billigem Ermessen zu entscheiden. 5Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht versucht, die Angaben von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zu erlangen oder macht sie oder er im Fall des Satzes 4 keine Angaben zu Grund, Art und Umfang der Leistung, so wird für die Aufwendungen Beihilfe nicht gewährt.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Beihilfe für ihre oder seine Aufwendungen beantragt.

(5) 1Ein Antrag ist nur zulässig, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mindestens 100 Euro betragen. 2Abweichend von Satz 1 ist der Antrag bei einem geringeren Betrag zulässig, wenn eine Versäumung der Frist nach § 48 Abs. 1 droht oder eine unbillige Härte entstünde.