§ 32 BbS-VO - Zertifizierung von besonderen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Wer durch den Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die die oberste Schulbehörde die Möglichkeit der Zertifizierung besonderer Leistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Zertifizierungsprüfung ablegen.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern.
(3) 1Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegen der Schulbehörde. 2Sie kann diese Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(4) § 7 Abs. 4 und 5 und die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.