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§ 26 NGlüSpG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3),

  2. 2.

    zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Auflage auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV eine minderjährige Person an einem Glücksspiel teilnehmen lässt,

  5. 5.

    entgegen § 5 Abs. 5 GlüStV für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

  6. 6.

    die Maßnahmen, die in dem der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde gelegten Sozialkonzept beschrieben werden, trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht durchführt,

  7. 7.

    seiner Aufklärungs- oder Hinweispflicht nach § 7 GlüStV trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

  8. 8.

    einem Verbot nach § 8 Abs. 7, mit Ausnahme des Konsums von alkoholischen Getränken, oder einem Verbot nach § 8 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt, wenn in dem Verlangen auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,

  10. 10.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt, sofern beim Stellen der Anforderung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,

  11. 11.

    einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Untersagung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,

  12. 12.

    entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV neu festgelegten Zweck verwendet,

  13. 13.

    als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Anforderung nach § 19 GlüStV nicht erfüllt,

  14. 14.

    entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV oder einer entsprechenden Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde als Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels eine gesperrte Person am Glücksspiel teilnehmen lässt oder die in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV beschriebenen Überprüfungen der Spielberechtigung unterlässt,

  15. 15.

    einem Verbot nach § 10f zuwiderhandelt,

  16. 16.

    entgegen § 10g Abs. 2 Satz 2 Daten nicht oder nicht unverzüglich in die Sperrdatei eintragt,

  17. 17.

    entgegen § 10g Abs. 2 Satz 4 die gesperrte Person nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich informiert,

  18. 18.

    entgegen § 10g Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 als Betreiber einer Spielhalle nicht sicherstellt, dass gesperrten Personen der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird,

  19. 19.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,

  20. 20.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,

  21. 21.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder

  22. 22.

    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie oder Ausspielung nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.