Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 2 Ws 119/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.05.2012
- Aktenzeichen
- 2 Ws 119/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0508.2WS119.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.02.2012 - 5 Ns 11/11
Rechtsgrundlagen
- § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO
- § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO
- § 397a Abs. 2 StPO
- § 397a Abs. 3 S. 2 StPO
Fundstellen
- NJW 2012, 3668
- NStZ-RR 2012, 291-292
Amtlicher Leitsatz
Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397 a Abs. 1 StPO vor, wird mit der Bewilligung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich über die Ablehnung einer Beiordnung entschieden. In diesen Fällen gilt der Rechtsmittelausschluss nach § 397 a Abs. 3 StPO nicht. Für diese Entscheidung ist deshalb ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss anfechtbar (Anschluss OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285).
Ein nach dem Wortlaut auf Prozesskostenhilfe gerichteter Antrag des Nebenklägers ist zu seinen Gunsten als Antrag auf Beiordnung auszulegen, wenn die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO erfüllt sind.
Entscheidet das Tatgericht über einen Beiordnungsantrag falsch oder verspätet, kann die Beiordnungsentscheidung in der Beschwerdeinstanz auch rückwirkend erfolgen.
In der Strafsache
gegen T. W. W.,geboren am xxxxxx 1971 in B.,wohnhaft L. Straße,V. (A.),
- Verteidiger: Rechtsanwalt L., V. -
Nebenklägerin: J. H., A.,
Nebenklägervertreter: Rechtsanwalt von A., H.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 15.02.2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 08.05.2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 15.02.2012 wird aufgehoben, soweit dort der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde.
- 2.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt von A. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 StPO).
- 3.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
- 4.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Nebenklägerin in einem Verfahren, das wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil ihres Vaters gegen den Angeklagten T. W. W. in erster Instanz vor dem Amtsgericht Verden und in der Berufungsinstanz vor der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Verden geführt wurde. Beim Amtsgericht hatte der von der Nebenklägerin beauftragte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 21.10.2010 seine Beiordnung als Beistand für die Nebenklägerin und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Hauptverhandlungstermin vom 03.11.2010 gewährte das Amtsgericht der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. In derselben Hauptverhandlung sprach das Amtsgericht Verden den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung der Nebenklägerin vom 05.11.2010 beantragte ihr Vertreter zugleich, der Berufungsführerin auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Über diesen Antrag wurde bis zur Rücknahme der Berufung durch die Nebenklägerin vom 31.10.2011 nicht entschieden. Mit der Rücknahme stellte ihr Vertreter nochmals den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Verden vom 15.02.2012 mit der Begründung abgelehnt wurde, er sei erst nach Berufungsrücknahme gestellt worden und eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei unzulässig. Die in dem Beschluss des Landgerichts ebenfalls enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung für das Berufungsverfahren ist nicht angefochten, die Beschwerde der Nebenklägerin richtet sich nur gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Nebenklägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dort über die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren entschieden wurde, und zur Beiordnung von Rechtsanwalt von A. für das gesamte Verfahren.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. § 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO steht ihr nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (arg. § 397 a Abs. 2, 1. HS StPO). Liegen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397 a Abs. 1 StPO vor, so wird mit der Bewilligung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich über die Ablehnung einer Beiordnung entschieden. Für die Entscheidung über die Beiordnung gilt der Rechtsmittelausschluss nach § 397 a Abs. 3 StPO nicht. Für diese Entscheidung ist deshalb ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss für den Nebenkläger mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285 f.).
2.
Die Beschwerde der Nebenklägerin ist auch begründet. Ihre Berechtigung zum Anschluss beruht auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil sie die Tochter des Verstorbenen ist, dessen Tod dem Angeklagten des Verfahrens zum Vorwurf gemacht wurde. Ihr war deshalb nach § 397 Abs. 1 Nr. 2 ein Beistand zu bestellen statt ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. Karlsruher Kommentar-Senge, StPO, 6. Aufl., § 397 a Rdnr. 1 b). Zwar hat der Nebenklagevertreter mit seinem Berufungsschriftsatz nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ursprünglich hatte er indes sowohl Prozesskostenhilfe wie auch eine Beiordnung beantragt. Das Ziel der Nebenklage war damit erkennbar darauf gerichtet, die zulässige Form anwaltlichen Beistandes für das Strafverfahren zu erhalten. Demzufolge war das Begehren der Nebenklägerin in Anwendung des Gedankens von § 300 StPO dahin auszulegen, dass auch über eine Beiordnung entschieden werden sollte (vgl. a. OLG Köln a. a. O.).
3.
Die Beiordnung gilt für das gesamte Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 392 a Rdnr. 17 a). Sie konnte hier auch mit Rückwirkung erfolgen, weil bereits das Amtsgericht den Antrag der Nebenklägerin falsch und das Landgericht den im Berufungsverfahren gestellten (zweiten) Antrag nicht zeitnah beschieden hat (vgl. für den Bereich der Prozesskostenhilfe BVerfG NStZ-RR 1997, 69 [BVerfG 11.10.1996 - 2 BvR 1777/95]; BGH NStZ-RR 2008, 255 [BGH 08.05.2008 - 3 StR 48/08]).
4.
Anders als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 293; BGH StraFo 2008, 131 [BGH 02.11.2007 - 2 StR 486/07]; jeweils nach [...]). Mit der Bestellung des Rechtsanwalts von A. zum Beistand wird damit auch die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Verden vom 03.11.2010 gegenstandslos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.