Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Redaktionelle Abkürzung
- RindWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
RdErl. d. ML v. 12.03.2024 - 203-42140-10928/2023 -
Vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)
- VORIS 78512 -
Bezug: RdErl. v. 24.05.2018 (Nds. MBl. S. 497)
- VORIS 78512 -
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
Da für die Ermittlung des gemeinen Wertes das Gewicht der Tiere ein bestimmender Faktor ist, ist das Gewicht der Tiere durch Wägung zu bestimmen.
Der aktuelle Schlachtwert bildet, außer in den Fällen nach Nummer 5.6, die unterste Grenze für den gemeinen Wert.
Auf die Nutzung der Rinderdatenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen. Auf der Grundlage dieser Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder) | 1 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder) | 2 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern | 3 |
Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder) | 4 |
Grundsätzliche Hinweise | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)