Abschnitt 3 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Redaktionelle Abkürzung
- RindWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
3.1 Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Grundpreis für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 2.4 und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.
Für das Mehrgewicht zwischen 200 bis 300 kg ist je Kilogramm 1,40 EUR zu gewähren.
3.2 Mastrinder mit 301 bis 750 kg Lebendgewicht (männlich) bzw. 301 kg bis 650 kg Lebendgewicht (weiblich)
3.2.1 Männliche Mastrinder
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 301 kg und 750 kg errechnet sich nach der Formel:
750-kg-Preis - 300-kg-Preis 450 | x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis |
---|
Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.
Der 750-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.1 zu berechnen.
3.2.2 Weibliche Mastrinder
Bei Tieren aus der Färsenmast ist wegen des geringeren Mastendgewichtes (650 kg) folgende Berechnungsformel zu nutzen:
650-kg-Preis - 300-kg-Preis 350 | x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis |
---|
Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.
Der 650-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.2 zu berechnen.
3.3 Mastrinder Endmast
Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.
3.3.1 Männliche Mastrinder über 750 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von männlichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 750 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.
Rinderkategorie | anzuwendende Handelsklasse | Ausschlachtfaktor |
---|---|---|
Fleckvieh | R2 | 0,57 |
Braunvieh | R3 | 0,56 |
Zweinutzungsrassen und milchbetonte Rassen | O3 | 0,54 |
Charlois, Limousin und Blonde d‘Aquitaine | U2 | 0,61 |
Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.
Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
3.3.2 Weibliche Mastrinder über 650 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von weiblichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.
Rinderkategorie | anzuwendende Handelsklasse | Ausschlachtfaktor |
---|---|---|
Fleckvieh | R3 | 0,55 |
Braunvieh | O3 | 0,55 |
Zweinutzungsrassen und milchbetonte Rassen | O3 | 0,52 |
Charolais, Limousin und Blonde d’Aquitaine | R3 | 0,57 |
Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.
Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)