Abschnitt 4 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Redaktionelle Abkürzung
- RindWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
4.1 Gemeiner Wert
4.1.1 Kühe
4.1.1.1 Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.1.2 Gebrauchstiere (nicht eingetragen)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3, ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.2 Deckbullen
4.1.2.1 Gekörte Bullen
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.2 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.2.
Oberhalb eines Schlachtgewichtes von 450 kg wird das zusätzliche Schlachtgewicht mit dem Preis für Altbullen entschädigt (R3-Klassifizierung; EUR x kg Schlachtgewicht; Ausschlachtung 60 %).
4.1.2.2 Zur Zucht vorgesehene Jungbullen (nicht gekört)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für Deckbullen mit einem Alter von 9 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 18 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3 Rinder
4.1.3.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 18 bis 33 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3.2 Weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 18 bis 27 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeits-Zuschlag nach Nummer 4.3 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.4 Jungtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
4.1.4.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 8 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 17 Monaten je angefangenen Monat um 40 EUR erhöht.
4.1.4.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 4.1.5.2 zu bewerten.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (siehe Nummer 4.2 Abs. 2), dann ist bei weiblichen Tieren das zusätzliche Gewicht entsprechend der Klassifizierung R3, Ausschlachtung 55 % zu vergüten. Für männliche Tiere dieser Gewichtsgruppe gilt Nummer 3.
Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte lassen Klassifizierungen in der Handelsklasse U2 und einen Ausschlachtfaktor von 0,62 erwarten.
4.1.5 Kälber bis einschließlich sieben Monate
4.1.5.1 Weibliche Herdbuchtiere
Der gemeine Wert entspricht dem Jungrindergrundbetrag nach Nummer 4.1.4.1 abzüglich 15 % und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
4.1.5.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht.
Der gemeine Wert entspricht dem Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 für die Gewichtsklasse 200 bis 250 kg abzüglich 15 % und zuzüglich einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Tiere ab einem Lebendgewicht von 200 kg sind nach Nummer 4.1.4.2 i. V. m. Nummer 4.2 Abs. 2 zu bewerten.
4.2 Grundbetrag
Die Grundbeträge werden von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt, mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse veröffentlicht.
Für Gebrauchstiere mit einem Lebendgewicht von 200 bis 400 kg (Jungtiere) bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten zwölf Monate den Grundbetrag, differenziert nach bestimmten Gewichtsklassen und Rassen.
4.3 Trächtigkeits-Zuschlag
Für tragende Rinder wird ein Trächtigkeits-Zuschlag in Höhe von
10 % ab dem 4. Trächtigkeitsmonat,
20 % ab dem 6. Trächtigkeitsmonat
des Grundbetrages nach Nummer 4.2 gewährt.
4.4 Zuchtwertzuschlag
4.4.1 Kühe
Für eingestufte Kühe richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach der Einstufung (Noten für Typ [T] und Skelett [S] jeweils von 1 bis 9).
T + S = 13 | + 10 % |
---|---|
T + S = 14 | + 20 % |
T + S = 15 | + 30 % |
T + S = 16 | + 40 % |
T + S = 17 | + 50 % |
T + S = 18 | + 60 % |
des Grundbetrages nach Nummer 4.2.
Für nicht eingestufte Kühe wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.
4.4.2 Deckbullen
Für gekörte Bullen richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach
Relativzuchtwert Fleisch (RZF) oder dem Körindex (Rassen ohne RZF) und
den Körnoten Typ (T) und Skelett (S).
Für die "RZF-Rassen" Angus, Charolais, Blonde d’Aquitaine, Fleisch-Fleckvieh, Hereford, Limousin, Salers und Uckermärker gilt der RZF zum Zeitpunkt der Körung anstelle des Körindex als Kriterium für die Ermittlung des Zuchtwertzuschlags.
RZF | oder Körindex | Zuchtwertzuschlag des Grundbetrages nach Nummer 4.2 |
---|---|---|
> 100 | > 106 | + 10 % |
> 106 | > 112 | + 15 % |
> 112 | > 118 | + 20 % |
> 118 | > 124 | + 25 % |
> 124 | > 130 | + 30 % |
Zusätzlich kann ein Zuschlag für die Körnoten entsprechend der Einstufung nach Typ (T) und Skelett (S) gewährt werden:
T + S = 14 | + 10 % |
---|---|
T + S = 15 | + 15 % |
T + S = 16 | + 20 % |
T + S = 17 | + 25 % |
T + S = 18 | + 30 % |
des Grundbetrages nach Nummer 4.2.
4.4.3 Jungtiere ohne Einstufung und/oder Körung
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus der Addition des jeweils halben Zuschlags für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 genannten Schlüsseln.
4.5 Qualitätszuschläge
Qualitätszuschläge werden insbesondere für Tiere fällig, die nachweislich für die Direktvermarktung oder ein Erzeugerprogramm vorgesehen sind. Bei Direktvermarktung sind vom gemeinen Wert Schlachtkosten in Höhe von 300 EUR pro Tier und Vermarktungskosten in Höhe von 100 EUR pro Tier abzuziehen, wenn keine betriebsspezifischen Unterlagen vorliegen.
Für Remonten - Tiere entsprechend Nummer 4.1.4.2 - kann ein Qualitätszuschlag von maximal 50 % auf den Grundbetrag nach Nummer 4.2 gewährt werden.
Qualitätszuschläge für Herdbuchtiere werden dann fällig, wenn sie oberhalb der Zuchtwertzuschläge liegen.
Es kann grundsätzlich nur der Qualitätszuschlag oder der Zuchtwertzuschlag berücksichtigt werden.
4.6 Altersbedingte Wertminderung
4.6.1 Kühe
Die altersbedingte Wertminderung setzt mit dem achten Lebensjahr ein (Rückgang der Säugeleistung und der Körpersubstanz). Sie beträgt für Herdbuchkühe bei allen Rassen 7 % und bei den übrigen Kühen aller Rassen 5 % des Grundbetrages nach Nummer 4.2 je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 57 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
4.6.2 Bullen
Die altersbedingte Wertminderung setzt ab dem dritten Lebensjahr ein und beträgt dann jährlich 5 % des durchschnittlichen Netto-Zuschlagspreises aller am Fleischrindertag in Verden verkauften Bullen.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 60 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)