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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder)

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Redaktionelle Abkürzung
RindWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

Vor der Wertermittlung hat anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu der Tierkategorie nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3 oder 2.4 zu erfolgen.

2.1 Kälber bis zu einem Alter von 29 Lebenstagen

Der gemeine Wert von Kälbern bis zu einem Alter von 29 Tagen ist anhand der Preisfeststellung der LWK für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln.

Der Wert eines neugeborenen Kalbes am ersten Lebenstag beträgt bis zum 14. Lebenstag 50 % der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg der LWK, mindestens aber 20 EUR. Ab dem 15. Lebenstag ist bis zu einem Alter von 29 Tagen ein Zuschlag je Lebenstag hinzuzurechnen.

Der Zuschlag je Lebenstag wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 14 Tage alten Kalbes und dem Wert B eines Kalbes ab dem 29. Lebenstag laut Notierung der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg und deren Division durch die Tagesdifferenz von 15 Tagen nach folgender Formel berechnet:

(B - A) : 15 Tage = Zuschlag/Lebenstag ab dem 15. Lebenstag

Bei der Wahl der Preisnotierung ist je nach Rasse zwischen "Schwarzbunte", "Mastkreuzungen" und "Weiß-Blaue Belgier Mastkreuzungen" zu unterscheiden. Dabei ist die Notierung für die II. Qualität zu wählen.

Die Notierung für die I. Qualität kann angewandt werden, wenn anhand von Verkaufsbelegen aus den vergangenen sechs Monaten vor dem Schaden belegt werden kann, dass das Gewicht der verkauften Kälber ab dem 29. Lebenstag über 65 kg betrug und dass eine höhere Notierung erreicht wurde.

Ab einem Alter von 29 Tagen hat vor der Wertermittlung anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu einer Tierkategorie nach Nummer 2.2, 2.3 oder 2.4 zu erfolgen.

2.2 Milchmastkälber

Hierbei handelt es sich um Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichtes von ca. 300 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauschern endgemästet und dann geschlachtet werden.

Der gemeine Wert von Kälbern bis zu einem Alter von 29 Tagen ist nach Nummer 2.1 zu ermitteln. Der gemeine Wert von Milchmastkälbern ab einem Alter von 29 Tagen ist anhand der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg der LWK zu ermitteln. Ab dem 29. Lebenstag ist bis zu einem Lebendgewicht von 300 kg ein Zuschlag je Kilo Gewichtszunahme hinzuzurechnen.

Der Zuschlag je Kilo wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines über 28 Tage alten und 56 kg schweren Kalbes (II. Qualität) zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 300 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 244 kg nach folgender Formel berechnet:

(B - A) : 244 kg = Zuschlag/kg ab 29. Lebenstag

Der Wert B eines Kalbes mit 300 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung mit dem Zielgewicht von 300 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,6 auf Lebendgewicht umzurechnen. Bevorzugt sollte die amtliche Kalbfleischnotierung aus Niedersachsen genutzt werden. Steht diese nicht zur Verfügung, können auch Marktnotierungen aus anderen Bundesländern oder auch das Bundesmittel genutzt werden.

Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel:

A +(B - A)
244 kg
x (Lebendgewicht ab 29. Lebenstag - 56 kg)

Mastkälber von mehr als 300 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 berechnet.

2.3 Rosé-Mast

Hierbei handelt es sich um Kälber, die ab einem Alter von 29 Tagen ab 56 kg oder als Starterkälber ab einem Gewicht von etwa 100 kg bis zu einem Endgewicht von etwa 320 kg und einem Ausschlachtfaktor von 0,52 gemästet werden.

Für Kälber bis einschließlich 100 kg ist der Wert wie in Nummer 2.2 zu berechnen.

Über 100 kg bis zu einem Lebendgewicht von 320 kg ist ein Zuschlag je Kilo Gewichtszunahme hinzuzurechnen.

Der Zuschlag je Kilo wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 100 kg schweren Starterkalbes und dem Wert B eines Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 320 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 220 kg nach folgender Formel berechnet:

(B - A) : 220 kg = Zuschlag/kg über 100 kg Lebendgewicht

Der Wert eines Kalbes mit 320 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung (siehe Nummer 2.2) abzüglich 0,75 EUR mit dem Zielgewicht von 320 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,52 auf Lebendgewicht umzurechnen.

Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel:

A +(B - A)
220 kg
x (Lebendgewicht - 100 kg)

Rosé-Mastkälber von mehr als 320 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.2 berechnet.

2.4 Fresser (Vormast bis 200 kg)

Hierbei handelt es sich um Kälber, die mit dem Ziel einer Mast bis zu ca. 750 kg Lebendgewicht (bei weiblichen Tieren bis ca. 650 kg Lebendgewicht) in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 200 kg vorgemästet werden und in der Regel für die Endmast in andere Betriebe verbracht werden.

Als überwiegende Rassekategorien in der Fresseraufzucht lassen sich Fleckvieh, Braunvieh und milchbetonte Rassen unterscheiden.

Kreuzungstiere (Fleisch x Fleisch) sind wie Fleckvieh zu berechnen.

Kreuzungstiere (Fleisch x Milch) sind wie Braunvieh zu berechnen. Sofern es sich bei Kreuzungstieren (Fleisch x Milch) um "Weiß-Blaue Belgier Mastkreuzungen" handelt, oder die Kreuzungstiere nach fachlicher Einschätzung der zuständigen Behörde dem Habitus eines Fleckviehs entsprechen, kann für diese Tiere in Absprache mit der Tierseuchenkasse der gemeine Wert unter Anwendung des durchschnittlichen Zuschlagspreises der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern oder Miesbach für Fleckvieh berechnet werden.

Fresser über 200 kg Lebendgewicht sind nach Nummer 3.1 zu bewerten.

Bei Zweinutzungsrassen ist vom Wert eines 85 kg schweren Kalbes auszugehen. Für Fleckvieh ist der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern oder Miesbach, für Braunvieh ist der Zuschlagspreis der Allgäuer Erzeugergemeinschaft zugrunde zu legen. Befinden sich die Kälber weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.

Bei milchbetonten Rassen ist vom Wert eines Kalbes bis 65 kg (II. Qualität) der Ab-Hof-Preisfeststellung für Kälber über 28 Tage und über 55 kg Lebendgewicht der LWK auszugehen. Befindet sich das Kalb weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.

Der handelsübliche Grundpreis für Fleckvieh mit einem Lebendgewicht von 200 kg entspricht der in Absatz 6 Sätze 1 und 2 genannten jeweiligen Marktnotierung für 85 kg schwere Kälber plus einem Aufschlag von jeweils 345 EUR.

Der handelsübliche Grundpreis für Braunvieh mit einem Lebendgewicht von 200 kg entspricht der in Absatz 6 Sätze 1 und 2 genannten jeweiligen Marktnotierung für 85 kg schwere Kälber plus einem Aufschlag von jeweils 280 EUR.

Bei milchbetonten Rassen entspricht der handelsübliche Grundpreis für Fresser mit einem Lebendgewicht von 200 kg der in Absatz 7 Satz 1 genannten jeweiligen Marktnotierung plus einem Aufschlag von jeweils 260 EUR.

Höhere Aufschläge für die zu schätzenden Tiere sind durch Abrechnungen der letzten sechs Monate nachzuweisen. Dabei können Abrechnungen nur anerkannt werden, wenn die Tiere in der entsprechenden Gewichtsklasse von rd. 200 kg gehandelt wurden und die Ohrmarkennummer, das Lebendgewicht sowie der Handelspreis der Tiere auf den Abrechnungen notiert sind. Die in den Abrechnungen aufgeführten Tiere entsprechen dabei der Rasse der zu schätzenden Tiere.

Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht bis zu 200 kg errechnet sich nach der Formel:

Zweinutzungsrassen:

200-kg-Preis - 85-kg-Preis
115
x (kg-Lebendgewicht - 85 kg) + 85-kg-Preis

Milchbetonte Rassen:

200-kg-Preis - 65-kg-Preis
135
x (kg-Lebendgewicht - 65 kg) + 65-kg-Preis

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)