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  • ab 01.10.2024 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 3 RindWERdErl 2024 - Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Redaktionelle Abkürzung
RindWERdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Mastrinder mit 201 bis 300 kg Lebendgewicht

Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 201 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Grundpreis für Fresser mit 200 kg Lebendgewicht nach Nummer 2.4 und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 200 kg.

Für das Mehrgewicht zwischen 200 bis 300 kg ist je Kilogramm 1,40 EUR zu gewähren.

3.2 Mastrinder mit 301 bis 750 kg Lebendgewicht (männlich) bzw. 301 kg bis 650 kg Lebendgewicht (weiblich)

3.2.1 Männliche Mastrinder

Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 301 kg und 750 kg errechnet sich nach der Formel:

750-kg-Preis - 300-kg-Preis
450
x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis

Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.

Der 750-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.1 zu berechnen.

3.2.2 Weibliche Mastrinder

Bei Tieren aus der Färsenmast ist wegen des geringeren Mastendgewichtes (650 kg) folgende Berechnungsformel zu nutzen:

650-kg-Preis - 300-kg-Preis
350
x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis

Der 300-kg-Preis ist nach Nummer 3.1 zu berechnen.

Der 650-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.2 zu berechnen.

3.3 Mastrinder Endmast

Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.

3.3.1 Männliche Mastrinder über 750 kg Lebendgewicht

Der gemeine Wert von männlichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 750 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.

Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.

Rinderkategorieanzuwendende HandelsklasseAusschlachtfaktor
FleckviehR20,57
BraunviehR30,56
Zweinutzungsrassen und milchbetonte RassenO30,54
Charlois, Limousin und Blonde d‘AquitaineU20,61

Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.

Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.

3.3.2 Weibliche Mastrinder über 650 kg Lebendgewicht

Der gemeine Wert von weiblichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.

Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.

Rinderkategorieanzuwendende HandelsklasseAusschlachtfaktor
FleckviehR30,55
BraunviehO30,55
Zweinutzungsrassen und milchbetonte RassenO30,52
Charolais, Limousin und Blonde d’AquitaineR30,57

Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.

Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)