Abschnitt 5 RindWERdErl - Grundsätzliche Hinweise
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
- Redaktionelle Abkürzung
- RindWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
5.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
5.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalles aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.
5.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.
5.4 Sofern die für die Wertermittlung zuständige Behörde es für notwendig erachtet von den Grundsätzen dieser Richtlinie abweichen zu müssen, um den gemeinen Wert von Rindern ermitteln zu können (z. B. nachgewiesene besondere Abstammung und Herkunft des Tieres, Stationsbullen), so darf dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfolgen.
5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.
5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.
5.8 Für die Ermittlung des Wertes von Rindern ist deren Lebendgewicht durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)