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Art. 11 NDiszNeuOG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eine Einstellungs- oder Disziplinarverfügung ergangen ist, werden nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) fortgeführt. 2Gleiches gilt für förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Beamtin oder der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 58 NDO geladen war.

(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden, so sind für das Verwertungsverbot anstelle der Fristen und der Berechnungsregelungen in § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes die Fristen und Berechnungsregelungen in § 119 NDO in Verbindung mit der Tilgungsverordnung anzuwenden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.

(3) Es stehen gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung nach § 9 NDO der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge,
  2. 2.
    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 10 NDO der Zurückstufung und
  3. 3.
    die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 NDO der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(4) 1Die Disziplinarkammern bei den Verwaltungsgerichten und der Disziplinarhof sind mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst. 2In den Verfahren, die nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt werden, tritt das Verwaltungsgericht an die Stelle der Disziplinarkammer und das Oberverwaltungsgericht an die Stelle des Disziplinarhofs.

(5) 1Die bei einer Disziplinarkammer bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nehmen ihre Aufgaben ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Amtszeit beim Verwaltungsgericht wahr. 2Satz 1 gilt für die beim Disziplinarhof bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.

(6) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens ein Untersuchungsverfahren gemäß § 126 NDO eingeleitet und eine Beamtin oder ein Beamter mit der Untersuchung beauftragt worden, so wird das Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt.

(7) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nach § 56 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Fortführung des Verfahrens angeordnet und eine Beamtin oder ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt worden, so wird das Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt.

(8) Die Absätze 1 bis 3 und 7 gelten entsprechend für Disziplinarverfahren und Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem Niedersächsischen Richtergesetz mit der Maßgabe, dass die Fortführung der Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erfolgt.

(9) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Disziplinarverfahren nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Maßgabe, dass die Fortführung der Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erfolgt.