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§ 33 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden vergeben an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen nicht gleichgestellt sind.

(2) 1Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden in erster Linie aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vergeben. 2Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 entsprechend. 3Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können zusätzlich berücksichtigt werden. 4Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist,

  2. 2.

    auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist,

  3. 3.

    einem Entwicklungsland angehört,

  4. 4.

    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

  5. 5.

    einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder

  6. 6.

    der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt.

(3) 1Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien des § 29 Abs. 2 und 3 ergänzend zur Anwendung kommen. 2Sie kann durch Ordnung von § 20 Abs. 2 abweichende Fristen festlegen.