Staatsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2024, Az.: StGH 6/23

Bindung der Beschwerdeberechtigung im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren an die Einspruchsberechtigung im Wahlprüfungsverfahren vor dem Niedersächsischen Landtag

Bibliographie

Gericht
StGH Niedersachsen
Datum
16.01.2024
Aktenzeichen
StGH 6/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerdeberechtigung im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist an die Einspruchsberechtigung im Wahlprüfungsverfahren vor dem Niedersächsischen Landtag gebunden.

In dem Wahlprüfungsverfahren
des A
- Beschwerdeführer -
wegen Gültigkeit der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 (19. Wahlperiode)
hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung am 16. Januar 2024 unter Mitwirkung
des Präsidenten Mestwerdt
sowie der Richterinnen und Richter van Hove,
Kaiser,
Butzer,
Veen,
Huss,
Bornemann,
Otte,
Berghaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 14. September 2023 wird verworfen.

Gründe

A.

Der in Rheinland-Pfalz wohnhafte Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 14. September 2023, mit dem sein Einspruch gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Sache ist er der Auffassung, es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass nur Deutsche an der Wahl teilgenommen hätten.

B.

I.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Privatperson kann ein Beschwerdeverfahren gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof - NStGHG - vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 424), nur führen, wenn sie Einspruch nach § 2 des Wahlprüfungsgesetzes - WahlprüfG - vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 238), eingelegt hat. Die Beschwerdeberechtigung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist mithin an die Einspruchsberechtigung im Wahlprüfungsverfahren vor dem Niedersächsischen Landtag gebunden. Über diese verfügt der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund seines Wohnsitzes außerhalb von Niedersachsen war er insbesondere nicht zur Landtagswahl wahlberechtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WahlprüfG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes - NLWG - in der Fassung der Bekanntmachung v. 30.5.2002, Nds. GVBl. S. 153, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.6.2022, Nds. GVBl. S. 429).

Die danach unzulässige Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG in Verbindung mit § 24 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen.

II.

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gemäß § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei. Auslagen werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.

Mestwerdt
van Hove
Kaiser
Butzer
Veen
Huss
Bornemann
Otte
Berghaus