Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.02.2005, Az.: L 4 KR 84/01

Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für polnische Erntehelfer; Prüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Träger der Rentenversicherung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung; Nachfrageabhängigkeit des Arbeitsanfalls bei gärtnerischen und landwirtschaftlichen Produkten; Möglichkeit des Treffens konkreter Angaben über den Umfang des Arbeitseinsatzes bei Unkenntnis für die für die Ernte entscheidenden Witterungsbedingungen und des Bestehens von Abrufbereitschaft; Unmöglichkeit des Treffens konkreter Angaben über den Zeitraum der Beschäftigung bei einer Beschäftigung als Erntehelfer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.02.2005
Aktenzeichen
L 4 KR 84/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 12631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:0215.L4KR84.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 23.01.2001 - AZ: S 11 KR 512/99

Fundstellen

  • Breith. 2005, 709-712
  • NWB 2005, 3357 (Kurzinformation)
  • NZS 2005, 483 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Einsatz von polnischen Erntehelfern in Gartenbaubetrieben muss keine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sein. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung der Arbeitnehmer wegen ihrer Eigenart nicht von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Wegen der Ungewissheit der Nachfrage und der Witterung werden Erntehelfer auf Abruf eingesetzt. Wenn zu Beginn einer Beschäftigung weder die Auftragslage noch die für die Ernte entscheidenden Witterungsbedingungen bekannt sind und eine Abrufbereitschaft besteht, lassen sich auch keine konkreten Angaben über den Umfang des Arbeitseinsatzes machen.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Januar 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) in beiden Rechtszügen zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für polnische Erntehelfer.

2

Der Kläger ist Inhaber eines Gartenbauunternehmens in Stuhr bei Bremen. Er beschäftigt für die Ernte- und Auslieferungszeit von Frühjahrsblumen von März bis Juni eines jeden Jahres Erntehelfer. Diese stammen regelmäßig aus Polen, wobei die Frauen überwiegend Topfblumen und Pflanzen vom Grundbeet aufnehmen und in Transportkisten stellen. Die männlichen Erntehelfer heben die gepackten Kisten vom Boden auf, stellen diese auf den Rollcontainer bzw. nehmen Topfpflanzen von einem Maschinenlaufband ab und stellen sie auf den Boden. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) waren Erntehelfer, für die jeweils ein Arbeitsvertrag vorliegt. Darin wurde eine Beschäftigung vom Tag des Eintreffens bis zu 12 Wochen bei einer Wochenstundenzahl von 35 an fünf Tagen pro Woche vereinbart. Lediglich der Beginn und das Ende der Beschäftigung weichen bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) voneinander ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 28-32 der Verwaltungsakte verwiesen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Vordruck, auf dem die allgemeinen Daten links auf Deutsch und rechts auf Polnisch vermerkt und in der Mitte die konkreten Daten einzutragen sind, die jeweils auf Deutsch und polnisch nachgefragt werden. Auf der Rückseite unter Ziffer 14 heißt es in diesem Formularvertrag wie folgt:

"Der Arbeitnehmer unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherung. Soweit keine Sozialversicherungspflicht besteht, schließt der Arbeitgeber eine vergleichbare private Krankenversicherung für den Arbeitnehmer ab. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall."

3

Unter Ziffer 15 heißt es:

"Die Bestimmungen des jeweils geltenden Tarifvertrages sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. Besteht kein Tarifvertrag, erfolgt die Beschäftigung zu ortsüblichen Bedingungen. Der Arbeitnehmer erhält hinsichtlich des Arbeitsentgelts, der Überstunden, des Urlaubs, der sonstigen Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes keinesfalls eine ungünstigere Behandlung als die vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer des Betriebes. Jede Änderung des Vertrages bedarf der zweisprachigen Schriftform. Mit der Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird die Einstellungszusage für beide Seiten verbindlich."

4

Diese Verträge wurden der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) in Frankfurt vorgelegt.

5

Der Beigeladene zu 1) war insgesamt an 38 Tagen, der Beigeladene zu 2) an 43 Tagen, die Beigeladene zu 3) an 38 Tagen und die Beigeladene zu 4) an 43 Tagen im Jahr 1996 und an 40 Tagen im Jahr 1997 beim Kläger beschäftigt - der Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 3) jeweils 1996, der Beigeladene zu 2) 1997 und die Beigeladene zu 4) in beiden Jahren.

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Der Kläger führte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht ab. Die Beklagte prüfte den Betrieb des Klägers und setzte mit Bescheid vom 28. Januar 1999 eine Beitragsforderung von 6.055,46 DM fest. Die o.g. Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 4) sei innerhalb eines Jahres nicht längstens auf zwei Monate begrenzt gewesen und deshalb sozialversicherungspflichtig. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Denn eine kurzfristige Beschäftigung liege auch dann vor, wenn die Arbeitszeit auf 50 Arbeitstage begrenzt sei wie bei den Beigeladenen zu 1) bis 4). Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. August 1999).

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Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 6. September 1999 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg eingegangen ist. Das SG Oldenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 an das SG Hannover verwiesen. Das SG Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2001 den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte lediglich von der vertraglichen Regelung ausgegangen sei. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, ob die Beschäftigung ihrer Eigenart nach auf 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflege, was im Ergebnis zu bejahen sei. Aus der Eigenart der Beschäftigung als Saisonarbeiter ergebe sich die genannte Zeitgrenze. Die Tätigkeit der Erntehelfer zeichne sich dadurch aus, dass diese nicht ständig beschäftigt werden könnten, sich andererseits aber in Bereitschaft halten müssten, um bei Eingang eines Auftrages mit vollem Einsatz zu arbeiten. Wenn dies nach den Angaben des Klägers üblicherweise zu einer Beschränkung der unregelmäßigen Tätigkeit auf 50 Tage pro Saison führe, erscheine dies einleuchtend.

8

Gegen das der Beklagten am 15. Februar 2001 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 15. März 2001 beim Landessozialgericht Niedersachsen eingegangen ist. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass sich die Häufigkeit und der Umfang des Auftragseinganges im Vorhinein gar nicht festlegen lasse. Bei ausdrücklicher Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer fünf Tage in der Woche zu arbeiten habe, unterliege es dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich eine entsprechende fünftägige Beschäftigung in der Woche angeboten werde.

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Die Beigeladenen zu 5), 6), 7) und 8) haben sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und keinen eigenen Antrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Januar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben sich im Berufungsverfahren nicht gemeldet und keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG Hannover vom 21. Januar 2001 war deshalb aufzuheben. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 28. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) und die Nachforderung mit 6.055,46 DM festgesetzt.

16

Gem § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Gem § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgebern.

17

Die Versicherungspflicht der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 4) beim Kläger richtet sich nach § 8 SGB IV. Gem § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl I S 1229) ist eine Beschäftigung geringfügig, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt (Alternative 1) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Alternative 2).

18

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 SGB IV sind nicht gegeben.

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Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass eine wirksame vertragliche Regelung, die eine geringfügige Beschäftigung begründet hätte, nicht vorliegt. In den Arbeitsverträgen der Beigeladenen zu 1) bis 4) ist eine Verpflichtung vorgesehen, über fast drei Monate an fünf Tagen in der Woche zu arbeiten. Die Wochenstundenzahl ist mit 35 festgelegt worden. Eine Beschränkung auf zwei Monate oder 50 Tage, wie in der 2. Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorgesehen, ist hieraus gerade nicht zu ersehen. Eine mündliche Änderung der jeweiligen Arbeitsverträge ist von dem Kläger nicht behauptet worden. Sie wäre nach Ziffer 15 der jeweiligen Verträge rechtlich auch nicht wirksam gewesen, weil jede Modifizierung des Vertragsformulars der zweisprachigen Schriftform bedurft hätte.

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Es liegen aber auch die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vor. Der Senat teilt die Auffassung des SG und des Klägers, die diese Alternative für einschlägig halten, nicht.

21

Voraussetzung für die Geringfügigkeit iSv § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 SGB IV ist eine bei Beginn der Beschäftigung vorzunehmende vorausschauende Betrachtungsweise der Arbeitszeit. Bereits zu jenem Zeitpunkt muss feststehen, dass die zeitlichen Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten werden oder überschritten werden sollen. Das Unter- bzw. Überschreiten dieser Zeitgrenze, das nicht auf einer inhaltlichen Änderung des Beschäftigungsverhältnisses beruht, ist hingegen unbeachtlich, (vgl Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Kommentar, Stand Mai 2004, § 8 SGB IV Rdnr 12 mwH).

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Demnach hätte bei Beginn der Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 4) bereits feststehen müssen, dass die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht erreicht würde. Das war jedoch nicht der Fall.

23

Die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis zu 4) als Erntehelfer im Betrieb des Klägers war ihrer Eigenart nach nicht von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Die Dauer des Arbeitseinsatzes der Beigeladenen zu 1) bis zu 4) war vielmehr ungewiss. Sie hätte ihrer Natur nach auch mehr als zwei Monate oder 50 Tage betragen können. Das belegt die Auskunft des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes vom 2. April 2001.

24

Nach dieser Auskunft ist der Arbeitsanfall bei gärtnerischen und landwirtschaftlichen Produkten nachfrageabhängig. Aus diesem Grunde gehen die Lieferaufträge regelmäßig sehr kurzfristig ein, und es entstehen - so der Nordwestdeutsche Gartenbauverband - an manchen Tagen hohe Arbeitsspitzen, an anderen Tagen sog. Arbeitstäler. Wie der Nordwestdeutsche Gartenbauverband weiter ausführt, ist der Arbeitseinsatz von Erntehelfern außerdem witterungsbedingt. Heiße Witterung kann einen hohen Arbeitseinsatz erfordern. Hohe Niederschläge verhindern einen Arbeitseinsatz. Diese Angaben werden vom Kläger bestätigt, der sowohl im sozialgerichtlichen als auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, es sei im Gartenbau typisch, dass nicht durchgehend gearbeitet werden könne, weil die Blumen nur nach Anforderung der Auftraggeber geerntet und verpackt werden könnten. Wegen der Ungewissheit der Nachfrage und der Witterung bestand für die Beigeladenen zu 1) bis zu 4) daher Abrufbereitschaft. Sie mussten - so der Kläger - an den Tagen, an denen sie nicht arbeiteten, abrufbereit sein. Wenn aber zu Beginn ei-ner Beschäftigung von Erntehelfern weder die Auftragslage noch die für die Ernte entscheidenden Witterungsbedingungen bekannt sind und eine Abrufbereitschaft besteht, lassen sich nach Überzeugung des Senats auch keine konkreten Angaben über den Umfang des Arbeitseinsatzes machen. Die Besonderheit einer Beschäftigung als Erntehelfer besteht somit gerade darin, dass zu Beginn nicht vorhergesagt werden kann, auf welchen Zeitraum sich die Beschäftigung erstreckt. Nach Auskunft des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes ist diese Ungewissheit ("Unregelmäßigkeit") der Hinderungsgrund für deutsche Arbeitnehmer, als Erntehelfer zu arbeiten. Osteuropäische Arbeitskräfte akzeptieren diese Schwankungen. Eigenart der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis zu 4) als Erntehelfer ist somit die Ungewissheit des Umfanges des Arbeitsein-satzes. Sie ist ihrer Natur nach nicht von vornherein auf zwei Monate oder 50 Tage begrenzt.

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An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes vom 2. April 2001 nichts zu ändern, wonach osteuropäische Arbeitskräfte regelmäßig im Gartenbau und in der Landwirtschaft unter Inanspruchnahme der 50-Tage-Regelung für Ernte und Aufbereitungsarbeiten eingesetzt werden. Es mag sein, dass die betreffenden Arbeitgeber die Vorteile des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 SGB IV bei der Beschäftigung polnischer Bürgerinnen und Bürger nutzen wollen. Das könnten sie jedoch nur, wenn die jeweilige Beschäftigung von ihrer Eigenart her tatsächlich geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 SGB IV ist. Das war bei den Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) bis 4) beim Kläger nicht der Fall. Es bestand somit Versicherungspflicht.

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Da der Kläger die Höhe der Forderung über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 6.055,46 DM nicht bezweifelt hat, geht der Senat von ihrer Richtigkeit der Forderung aus.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

28

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). -