Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.08.1998, Az.: 3 K 3398/97

Abwasserbeseitigungspflicht; Normenkontrolle; Satzung; Abwägungsfehler

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.1998
Aktenzeichen
3 K 3398/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0813.3K3398.97.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 1999, 11

Amtlicher Leitsatz

1. § 149 Abs 4 bis 7 des nds Wassergesetzes (WasG ND) in der Fassung vom 22.4.1997 (GVBl S 110) ist mit § 18a Abs 2 S 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vereinbar.

2. Sollen Abwässer aus Kleinkläranlagen nicht nur im Untergrund verrieselt, sondern in oberirdische Gewässer eingeleitet werden (§ 149 Abs 4 S 3, 1. S NWG (WasG ND)), sind diese Gewässer in der Satzung im einzelnen zu benennen.

3. Wenn § 149 Abs 4 S 3, 2. S NWG (WasG ND) verlangt, die im Geltungsbereich der Satzung herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse zu berücksichtigen, verlangt das Gesetz keine parzellenabhängige, sondern nur eine allgemeine, auf den Geltungsbereich der Satzung insgesamt zugeschnittene Betrachtungsweise.

4. Es liegt kein Fall einer Interessenkollision vor, wenn die im Zustimmungsverfahren nach § 149 Abs 5 S 1 NWG (WasG ND) tätig werdende Untere Wasserbehörde der die Satzung erlassenden Gemeinde angehört.

5. Erwägungen des Satzungsgebers können nur daraufhin überprüft werden, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind. Diese Prüfung ist mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor Feststellung eines Fachplanes rechtlich nicht vergleichbar.