Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.08.1998, Az.: 12 L 3105/98
Unterkunftskosten; Angemessenheit der Sozialhilfe; Angemessenheit einer Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.08.1998
- Aktenzeichen
- 12 L 3105/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0826.12L3105.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 3 Abs. 1 RegSatzV
- § 8 WoGG
- § 3 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- FEVS 1949, 257
- FEVS 1999, 257-263
- NdsRpfl 1999, 92
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Bestimmung der Grenze, bis zu der Kosten der Unterkunft als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen sind (Angemessenheitsgrenze), kann auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zumindest in den Fällen abgestellt werden, in denen keine anderweitigen konkreten Informationen über die Lage des örtlichen Wohnungsmarktes im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers zur Verfügung stehen; bei einem örtlichen Wohnungsmarkt, der durch verschiedene örtliche Teilmärkte mit unterschiedlichen Mietniveaus geprägt ist, ist in aller Regel durch Interpolation der Erkenntnisse zu den verschiedenen örtlichen Teilmärkten eine einheitliche Angemessenheitsgrenze zu bilden.
2. Wenn damit der Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt seit der Festsetzung der Tabellenwerte Rechnung getragen werden soll, kann bei der Schätzung der Angemessenheitsgrenze auf eine andere Spalte zurückgegriffen werden als auf diejenige, die nach Ausstattung und Baualtersklasse der tatsächlich angemieteten Unterkunft entspricht.